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Nehmen wir mal an eine Gemeinde veröffentlicht ein Adressbuch. Natürlich mit dem üblichen Copyrightvermerk. Sie verkauft dieses Adressbuch als Druckwerk und in Form einer CD.
Nehmen wir weiter an, man würde aus diesem Adressbuch einen bestimmte Adressbereich z.B. eines Stadtbezirks (ca. 4% des Gesamtdatenbankbestands) aufbereiten und im Internet veröffentlichen wollen (mit Quellenangabe).
Könnte einem diese Gemeinde dann eine Abmahnung schicken und vorwerfen, man habe fremde Leistung unmittelbar übernommen und es handele sich damit um eine offene Rufausbeutung im Sinne des § 1 UWG.
Wäre dann auch interessant zu wissen, warum hier das Wettbewerbsrecht und nicht das Urheberrecht bemüht werden würde. Träfe hier das Wettbewerbsrecht überhaupt zu, da der aufgearbeitet Datenbestand im Internet veröffentlicht aber nicht verkauft würde.
Wäre dann auch interessant zu wissen, warum hier das Wettbewerbsrecht und nicht das Urheberrecht bemüht werden würde.
Den Bezug zum UWG sehe ich auch nicht, höchsten weil urheberrechtlich bei 4% nicht viel zu machen sein dürfte. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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