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Gesetzliche Krankenversicherung kündigt Familienversicherung

 
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**jessy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 07.12.05, 17:55    Titel: Gesetzliche Krankenversicherung kündigt Familienversicherung Antworten mit Zitat

Hallo,

mir brennt förmlich eine Frage unter den Nägeln.(Vielleicht drück ich mich etwas unverständlich aus)
Person A ist 17 Jahre alt und seit längerer Zeit als vermißt gemeldet. Kontakt besteht nicht.
Durch die jährliche Überprüfung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Familienversicherung konnten kein Angaben zu Person A gemacht werden. (Einkommen, Arbeit ect.)
Nun will die KV die Familienversicherung zu Person A kündigen. Frage Frage Frage

Wenn Person A eine Lehr- bzw. Arbeitsstelle angenommen hat, hätten doch die gesetzl. Vertreter zustimmen müssen ! Frage ! Ist Ihnen solches nicht bekannt, dürfte doch auch eigentlich kein Arbeitsverhältnis bestehen Frage Ist die gemeldete Adresse nicht der derzeitige Aufenthaltsort ( Bundesländerübergreifend), kann doch auch kein Antrag für soziale Leistungen Nahe des Aufenthaltsortes abgegeben bzw. angenommen sein Frage

Dann bezieht Person A doch auch kein Einkommen, welches angeblich die Grundlage für die Kündigung in der Familienversicherung sein soll.

Was ist nun richtig ? Können die Krankenkassen so mit uns umgehen Geschockt
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 07.12.05, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Das Problem dass ich hier sehe, ist das nicht nachgewiesen werden kann, dass Person A keine Einnahmen zum Lebensunterhalt von max. 345 € hat. Dadurch, dass Person A verschwunden ist, geht die Krankenkasse vermutlich schon davon aus, dass A höhere Einnahmen zum Lebensunterhalt hat, da er ja momentan von irgendwas leben muss.
Wenn Person A auftaucht, kann die Familienversicherung, sofern nachgewiesen wird, dass Person A dann keine so hohen Einnahmen mehr hat bzw. die ganze Zeit keine hohen Einnahmen hatte, sofort wieder aufleben. Hier dürfte dann ein einfacher Antrag reichen.

Die Eltern sollten dies vielleicht auch als Chance sehen, evtl. was von ihrem Kind zu höheren, denn wenn Person A jetzt zum Beispiel mit seiner Versichertenkarte ins Krankenhaus kommt, läuft die Beantragung der Kosten nicht sofort durch, und es fällt auf das Person A vermisst ist, die Eltern können sofort über den Aufenthaltsort informiert werden, die Kostenzusage kann dann nach aufleben der Familienversicherung auch gegeben werden.

Das Problem, welches die Krankenkasse hier hat, ist vermutlich auch, dass ihr im Falle einer Prüfung dieses Falles eben vorgeworfen wird, dass sie den Fall gar nicht überprüft hat. Die Krankenkasse hat dann in diesem Fall eine recht hohe Strafe zu erwarten, welches die Krankenkasse wohl gerne umgehen möchte.

Wie lange sollte denn Ihrer Meinung nach eine Familienversicherung bei "Verschwundenen" aufrecht erhalten werden?
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**jessy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und danke für die prompte Antwort.
Meiner Meinung nach sollte die Familienversicherung bei "Verschwundenen" mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufrechterhalten werden, da ja die Eltern zumindest als gesetzliche Vertreter den Arbeits- bzw. Lehrverträagen, oder aber Hartz IV Anträgen zustimmen müssen. Das Vorgehen der Krankenkasse ist mir völlig unverständlich.
Der Hinweis darauf, dass sich dadurch der Aufentaltsort der verschwundenen Person klären könnte ist, denke ich nur ein sozialer Vorwand. Bei so viel krimineller Energie, wie vorgegangen wurde, ist anzunehmen, das, wenn ein Arzt aufgesucht werden sollte, es niemals der gleiche sein wird. Die Fahndung wollen wir lieber der Polizei überlassen.
Leben kann eine Person auch ohne Einkommen, wenn es Menschen gibt, die einer Person Unterschlupf gewähren bis sie volljährig sind und dann den Nutzen der deutschen Staatsbürgerschaft durch Heirat ziehen.

Alles in allem, ich möchte mich gegen das Vorgehen der Krankenkasse wehren, um Kosten ev. Arztrechnungen der minderjährigen Person abzuwenden und dazu brauche ich HILFE. Bin für jeden Hinweis dankbar.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 10.12.05, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Wie ich ja schon in meinem letzten Post schrieb, kann die Familienversicherung auch nachträglich wieder "geöffnet" werden, wenn Sie nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

Das Beispiel mit dem Krankenhausaufenthalt war jetzt ein Beispiel von mir, wie man die Situation positiv sehen kann, denn ich persönlich wollte Ihnen noch einen Vorteil für die Eltern aufzeigen, damit diese sich mit der Entscheidung abfinden.
Eine ggf. stattfindende Fahndung soll selbstverständlich der Polizei überlassen werden, die Krankenkassen werden bestimmt keine Detektive einstellen.

Das die Eltern mit Ihrem Widerspruch etwas erreichen, glaube ich nicht, denn Fakt ist, dass die Eltern nicht bestätigen können, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Da die Voraussetzungen nicht sicher erfüllt sind, kann keine Familienversicherung bestehen.
Sollte sich hinterher rausstellen, dass die Voraussetzungen erfüllt waren, wird die Familienversicherung auch wieder durchgängig durchgeführt werden.
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Eifeler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hätte, Wäre, Wenn und Aber ......
Solange die Eltern nichts nachweisen können, interessiert das alles nicht. Wenn kein Kontakt zu Person A da ist, wer sagt denn das Person A überhaupt noch in Deutschland lebt bzw. überhaupt noch lebt?
_________________
##################
Viele Grüße Eifeler
##################

Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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**jessy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wer sagt denn das Person A überhaupt noch in Deutschland lebt bzw. überhaupt noch lebt?.......... Sehr aufbauend - nicht gerade angebracht.........

Was ist mit dem 5. Sozialgesetzbuch $ 10. ????
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

**jessy hat folgendes geschrieben::
Was ist mit dem 5. Sozialgesetzbuch $ 10. ????

§10 Absatz 1 SGB V hat folgendes geschrieben::
Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
Es ist nicht bekannt, ob der Junge noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
Zitat:
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
Es ist nicht bekannt, ob der Junge evtl. nach einem dieser Punkte sogar selber als Mitglied versicher ist
Zitat:
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Dies ist nicht bekannt, da kein Kontakt zu dem Jungen mehr besteht
Zitat:
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
Nicht bekannt, da kein Kontakt
Zitat:
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Nicht bekannt, da kein Kontakt

Man sieht also, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht klar sind, weshalb diese vorübergehend beendet werden musste.
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**jessy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist damit ?

(2) Kinder sind versichert

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,



Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
,

(gemeldetet Adresse beim EWA ist die der Gesetzl. Vertreter)
( Kontaktaufnahme einer dritten Person zum Bekanntenkreis der GV. Minderjährige Person verläßt nicht die Unterkunft in einer Stadt in Deutschland- Anruf wurde von der Polizei zurückverfolgt.)

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
laut Aussage einer anderen KK, wird die alte KK von der neuen KK benachricht, sobald ein Arbeitsverhältnis und eigene Versicherungspflicht besteht. Arbeitnehmer MUSS alte KK benennen.
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
wie ist das gemeint ?
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
Jeder Aufnahme einer Lehrausbildung bzw. berufliche Tätigkeit müssen bei Minderjährigen die GV zustimmen.
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Auch bei Antragsstellung von Sozialleistungen müssen die GV zustimmen. Wäre Ihnen also auch bekannt.

Ist die "Rückwirkende Kündigung immer noch gerechtfertigt?

Ist das Gestz so ausgelegt, dass Minderjährigen dann die Arztrechnungen auf die Füße fallen und sie Schulden machen bevor sie überhaupt volljährig werden ?
Was sagt das Vormundschaftgericht dazu, schließlich muß dieses bei Kreditaufnahme zustimmen ? (Schulden sind doch Kredite ?)
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist nun wirklich nicht die Schuld der Krankenkasse, wenn keine Angaben zum Einkommen gemacht werden.

Die vermeintliche Logik mit der fehlenden Zustimmung der Eltern greift auch nicht. Denn auch wenn der Minderjährige ein zivilrechtlkich rechtswidriges Einkommen hat, ist das relevant. Sozialleistungen kann er auch selbst beantragt haben ab 15.

Soll er halt im Falle eines Arztbesuches sein Einkommen mitteilen, und alles ist in Ordnung (sofern keines vorhanden ist). Wenn er mittlerweile ohne Wissen der Eltern wo arbeitet, hat ihn der Arbeitgeber anzumelden.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine kleine Ergänzung zu dem, was FM schon richtigerweise geschrieben hat.
**jessy hat folgendes geschrieben::
Was ist damit ?

(2) Kinder sind versichert

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
Der Absatz 2 vom § 10 SGB V kommt nicht in betracht, da der Absatz 1 schon nicht erfüllt ist. Der Absatz 2 schränkt lediglich den Absatz 1 weiterhin ein.
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