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Verfasst am: 10.12.05, 03:33 Titel: Wann beginnt anwaltliche Schweigepflicht?!
Hallo!
Habe meinem Anwalt schriftliche Unterlagen zugeschickt, die juristische Schritte gegen eine andere Person einleiten sollten.
Der Anwalt hat mir wenig später telefonisch mitgeteilt, dass er diesen Vorgang nicht anstossen wird, da er die potentielle Gegenseite persönlich kennt.
So weit so gut. Abschliessend erklärte er mir, er habe auch mit der Gegenseite gesprochen (ohne meine Einwilligung) und dieser angeraten, die von mir in schriftform vorbereiteten Forderungen zu erfüllen.
Davon abgesehen, dass er vermutlich zwischen beiden Parteien vermitteln wollte, bin ich blank entsetzt, dass ein solcher Vertrauensbruch - so empfinde ich die Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei - stattgefunden hat.
Ist ein solches Verhalten des Anwalts statthaft?
Unterliegen die von mir beigebrachten informationen nicht der anwaltlichen Schweigepflicht, auch wenn ein Mandat offenbar nicht zustande gekommen ist?
§ 203 StGB dürfte einschlägig sein. Der Begriff "unbefugt" ist dabei weit auszulegen.
Der Paragraph erscheint mir in der Tat sehr weit auslegbar zu sein.
Greift denn der darin geregelte Schutz auch dann schon, wenn eben kein Mandat zustande kommt? Mir ist einfach nicht klar, ab welchem tatsächlichen Zeitpunkt der Anwalt zu Stillschweigen verpflichtet ist.
Gibt es dazu (auch für Laien verständliche) Darstellungen / Urteile?
Kurz nachdenken könnte man sicherlich auch über § 357 StGB, wobei es hier bei einem kurzen Nachdenken bleiben dürfte.
Zitat:
§ 356
Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Was ich allerdings noch nicht ganz verstehe: Es ist doch das täglich Brot des Anwalts, die Gegenseite davon zu überzeugen, die Forderungen des Mandanten zu üerfüllen.
Hier hat er nun die Übernahme des Mandats abgelehnt, ist aber trotzdem sozusagen vermittelnd tätig geworden. Vielleicht wollte er tatsächlich nur helfen, die Sache schnell und einfach vom Tisch zu bekommen?
Rein tatsächlich ist doch alles gut gelaufen, wenn die Gegenseite sich tatsächlich hat überzeugen lassen und die Forderung erfüllt hat.
§ 203 StGB ist nur einschlägig, wenn es sich bei den weitergegebenen Informationen um ein Geheimnis handelt und wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung hat.
Das dürfte jedenfalls nicht der Fall sein, wenn der Betreffende eigentlich sowieso wollte, dass die Informationen an den Dritten gelangen.
Allerdings war das mit Sicherheit kein besonders cleveres Verhalten von dem Anwalt. Auch wenn es nett gemeint war.
Der Paragraph erscheint mir in der Tat sehr weit auslegbar zu sein.
Greift denn der darin geregelte Schutz auch dann schon, wenn eben kein Mandat zustande kommt? Mir ist einfach nicht klar, ab welchem tatsächlichen Zeitpunkt der Anwalt zu Stillschweigen verpflichtet ist.
Eine Anfrage zur Übernahme eines Mandat oder Erstberatung könnte ausreichend sein.
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