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KOSTENAUSGLEICHUNGSANTRAG

 
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qayxsw
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Anmeldungsdatum: 22.10.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.12.05, 10:17    Titel: KOSTENAUSGLEICHUNGSANTRAG Antworten mit Zitat

In einem Vergleich wurde festgelegt: Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben. Die Klageseite (mit RA) stellte einen Kostenausgleichungsantrag. An mich (Beklagter ohne RA) erging die Aufforderung vom AG, eine Aufstellung der mir entstandenen Kosten einzureichen.

1) Welche Kosten kann ich geltend machen? RA-Kosten sind doch gegeneinander aufgehoben.
2) Mit welchen Kosten habe ich zu rechnen (Streitwert 2200€, Vergleichwert 3800€)?
3) Wie ist der weitere Ablauf, wenn ich keine Kostenaufstellung liefere?

Dank im Voraus an einen netten Helfer!
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 08.12.05, 10:32    Titel: Re: KOSTENAUSGLEICHUNGSANTRAG Antworten mit Zitat

qayxsw hat folgendes geschrieben::
Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.


Das bedeutet, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, die Gerichtskosten, die im Rechtsstreit entstanden sind, werden geteilt.

Zitat:
1) Welche Kosten kann ich geltend machen?


Eventuell von Ihnen gezahlte Gerichtskosten.

Zitat:
2) Mit welchen Kosten habe ich zu rechnen (Streitwert 2200€, Vergleichwert 3800€)?


Kann man nicht sagen, da der Verfahrensablauf nicht bekannt.

Zitat:
3) Wie ist der weitere Ablauf, wenn ich keine Kostenaufstellung liefere?


Es passiert gar nichts. Der Rechtspfleger gleicht die Gerichtskosten aus (diese ergeben sich aus der Gerichtsakte) und Sie erhalten irgendwann einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluß. Je nach Sachlage haben Sie etwas an die Gegenseite zu zahlen oder die Gegenseite an Sie.
_________________
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.05, 10:34    Titel: Re: KOSTENAUSGLEICHUNGSANTRAG Antworten mit Zitat

Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, sind nur die Gerichtskosten auszugleichen. Ich würde erstmal bei Gericht anrufen und auf die Kostenentscheidung hinweisen.
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 08.12.05, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Aufforderung, eigene Kosten einzureichen, üblicherweise ein Kostenantrag der Gegenseite beigefügt war, kann man dort ersehen, welche Kosten die Gegenpartei zur Ausgleichung angemeldet hat. Sind dort Anwaltskosten aufgeführt, hat man die Kostengrundentscheidung missverstanden. Wenn die Gegenseite Klägerin und damit vorschusspflichtig ist, darf sie nur die Gerichtskostenvorschüsse anmelden.
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JuristOnline
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 12.12.05, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, sind nur die Gerichtskosten auszugleichen. Rufen Sie erstmal bei Gericht an und auf die Kostenentscheidung hinweisen.
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