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Kostenverteilung im Altenheim bei vorhandenem Vermögen

 
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Susann P.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.12.05, 15:38    Titel: Kostenverteilung im Altenheim bei vorhandenem Vermögen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Ich hätte da ein paar Fragen, die trotz Bemühungen unter Google, bis Dato noch nicht eindeutig geklärt werden konnten.

Und zwar geht es um meine Nachbarin, die sich mit dem Gedanken auseinander setzt evtl. in ein Altenheim zu gehen.

Jetzt stellt sich für sie natürlich die Frage inwieweit sie sich an den Unterhatskosten eines Altenheimaufenthalt beteiligen müsste, wenn privates Vermögen vorhanden ist, oder ob die Pflegeversicherung und ihre Rente (ca.1000 EUR) da evtl. den monatl. Leistungsanspruch des Heimes abdecken würden.

Als alleinstehende Frau, die keine Angehörigen hat, wäre da ein kleines Haus und etwas angespartes Bargeld ein geschütztes Eigentum, oder könnten diese Anlagen vom Staat eingezogen werden.

Es wäre sehr nett wenn mir diesbezüglich jemand die ein oder andere Information zukommen lassen könnte, um meine Nachbarin ein wenig aufklären zu können.

Vielen Dank

Susann P.
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Susann P.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.12.05, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen ,

wie siehts denn nu aus mit all den erfahrenen Experten hier im Forum?

Hat denn niemand ein Idee?

Würde mich freuen, wenn sich doch noch einer finden würde...

LG

Susann P.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.12.05, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Susann P. hat folgendes geschrieben::
Hallöchen ,

wie siehts denn nu aus mit all den erfahrenen Experten hier im Forum?

Hat denn niemand ein Idee?

Würde mich freuen, wenn sich doch noch einer finden würde...

Da die Frage nichts mit Betreuungsrecht zu tun hat, fragen Sie bitte lieber in einem anderen Unterforum (Sozialrecht?!).
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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hasselluhn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 113
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.12.05, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

Die Signatur würde ich weglassen, Vormi.
Auf die Dauer läuft der Gag sich die Lunge aus dem Hals.
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Melly
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1595

BeitragVerfasst am: 15.12.05, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

@Susanne: da sie ja das Haus nicht mehr braucht, wenn sie im Altenheim wohnt, wird das natürlich zur Deckung der Heimkosten verwendet werden müssen.
Bei einer kleinen Rente von 1000 Euro wird das Heim auch mit Pflegestufe nicht gedeckt werden.
Die alte Frau hat sicherlich eine gewisse Freigrenze an Geld, das sie behalten darf, aber die liegt bei ca 2000 Euro, die sie für Bestattung etc zurücklegen darf.
Erst muss man sein eigenes Vermögen einbringen, bevor man Hilfe vom Staat fordert.
Gruss
Melly
_________________
Smilie Melly
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severine de Vaud
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 322

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 04:21    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe Melly, auf ein Neues:
Es ist ein Delbstbhalt vcon EUR 10.000,- zulässig, was reden Sie wieder?
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Melly
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1595

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

@Serverine: dann muss sich da was geändert haben. Als Schweigermutter von mir iins Heim musste, lag der Selbstbehalt des Vermögens genau bei 2500 Euro.
Das Geld durfte das frühere Sozialamt nicht zur Deckung der Heimkosten nehmen.
Vielleicht hat sich das erhöht?
Bei uns wars vor 2 Jahren wo Oma ins Heim gekommen ist.
Gruss
Melly
_________________
Smilie Melly
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Die Freibeträge betragen
10.000,- EUR für das Pflegewohngeld und
2.600,- für die Sozialhilfe.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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