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Gebühren u.a. bemessen am Einkommen des Mandanten????

 
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tabbivan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 07.12.05, 23:27    Titel: Gebühren u.a. bemessen am Einkommen des Mandanten???? Antworten mit Zitat

Hallo, ich konnte mich schon mal sehr gut informieren, ob eine RA-Gebühren korrekt war.

Es ging um eine Gebühr für eine Bußgeldangelegenheit, die vom RA "B" berechent wurde nach VV RVG 4100 anstatt nach VV RVG 5100.

Der Mandant A hatte dies telefonisch reklamiert und eine unzufriedenstellende Antwort vom Anwalt "B" erhalten.

Es wurde um eine schriftliche Stellungnahme und um Korrektur gebeten.

Anwalt "B" teilt mir, das nicht nach 4100 sondern nach 5100 abzurechnen war und es sich um ein Versehen handelt.

Original-Antwort:
Gleichwohl ändert dies nichts an der erhobenen Gebühr. Es handelt sich um sogenannte Betragsrahmengebühren. In der Tat sind wir bei sämtlichen Gebühren überhalt der Mittelgebühr angelangt.Die Festlegung der Gebühren richtet sich nach § 14 VV RVG. Demnach steht dem Rechtsanwaltt das Recht grundsätzlich zu, die ihm zustehende Einzelgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftragnehmer zu bestimmen.DIE GEBÜHREN SIND ANHAND DES UMFANGS DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT, DER BEURTEILUNG DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT SOWIE
DEN EINKOMMENSVERHÄLTNISSEN DES AUFTRAGGEBERS ZU BESTIMMEN. Desweiteren erfolgten zumindest 2 Besprechungen mit Ihnen oder Ihrer Ehefrau.

Es gab lediglich 1 Telefonat, keine Besprechung und
ein Einkommen hat der Mandant A zum einem nicht mehr, zum anderen war auch das Vorjahreseinkommen dem Anwalt B nicht bekannt. Habe auch noch nie gehört, dass Einkommen eine Rolle spielt, wäre immer vom Streitwert ausgegangen.
Mandant A will sich auch nicht vor den Gebühren allgemein drücken, hat die Rechnung auch gezahlt bis auf 135 Euro nach Mittelgebühr und Zif. 5100.
Wie könnte Mandant A sich jetzt verhalten?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 08.12.05, 09:32    Titel: Re: Gebühren u.a. bemessen am Einkommen des Mandanten???? Antworten mit Zitat

tabbivan hat folgendes geschrieben::
Gleichwohl ändert dies nichts an der erhobenen Gebühr. Es handelt sich um sogenannte Betragsrahmengebühren. In der Tat sind wir bei sämtlichen Gebühren überhalt der Mittelgebühr angelangt.Die Festlegung der Gebühren richtet sich nach § 14 VV RVG. Demnach steht dem Rechtsanwaltt das Recht grundsätzlich zu, die ihm zustehende Einzelgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftragnehmer zu bestimmen.DIE GEBÜHREN SIND ANHAND DES UMFANGS DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT, DER BEURTEILUNG DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT SOWIE
DEN EINKOMMENSVERHÄLTNISSEN DES AUFTRAGGEBERS ZU BESTIMMEN


Diese Aussage ist vollkommen richtig und ist so in § 14 RVG nachzulesen.

Zitat:
Habe auch noch nie gehört, dass Einkommen eine Rolle spielt, wäre immer vom Streitwert ausgegangen.


In Bußgeldsachen gibt es keinen Streitwert, vielmehr bestimmt der Anwalt die Gebühr anhand der o. g. Kriterien.

Zitat:
Wie könnte Mandant A sich jetzt verhalten?


Der Anwalt hat auf die Deine Anfrage hin bereits seine Ermessensausübung dargelegt. Ich gehe daher davon aus, daß eine Reduzierung des Rechnungsbetrages nicht in Frage kommt. Also: Zahlen.
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tabbivan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 08.12.05, 23:54    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.

Wenn aber Mandant A gar kein Einkommen hat, der RA B sich auch gar nicht nach Einkommen erkundigt hat - wäre es dann nicht erst mal so, dass der RA B bei Auftragsannahme auf Gebühren hinweisen müsste?
Ja man könnte auch danach fragen, aber wäre nicht darauf gekommen, dass ein RA die Gebühren selbst bestimmen könnte ohne Zugrundelegung Streitwert.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

tabbivan hat folgendes geschrieben::
Wenn aber Mandant A gar kein Einkommen hat, der RA B sich auch gar nicht nach Einkommen erkundigt hat - wäre es dann nicht erst mal so, dass der RA B bei Auftragsannahme auf Gebühren hinweisen müsste?


Sie nehmen die Leistung eines anderen in Anspruch, obwohl Sie wissen, daß Sie nicht bezahlen können? So, so. Das kommentiere ich jetzt mal nicht weiter.
Fragt der Bäcker Sie vor dem Semmeleintüten, ob Sie Geld dabei haben? Nein, sicher nicht. Wenn ich die Dienstleistung eines anderen in Anspruch nehme, dann darf derjenige doch wohl davon ausgehen, daß er hierfür auch bezahlt wid, oder? Im übrigen, woher soll der Anwalt wissen, daß Sie kein Einkommen haben? Hätten Sie ihm das vor Auftragserteilung mitgeteilt, hätte er Sie sicher auf die Möglichkeit hingewiesen, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Zitat:
Ja man könnte auch danach fragen,


Ja, genau. Das könnte man, zumal man weiß, daß man kein Einkommen hat.

Zitat:
aber wäre nicht darauf gekommen, dass ein RA die Gebühren selbst bestimmen könnte


Nein, das kann er nicht, zum Glück. Die Gebühren des Anwaltes bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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tabbivan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Sie nehmen die Leistung eines anderen in Anspruch, obwohl Sie wissen, daß Sie nicht bezahlen können? So, so. Das kommentiere ich jetzt mal nicht weiter.
Fragt der Bäcker Sie vor dem Semmeleintüten, ob Sie Geld dabei haben? Nein, sicher nicht. Wenn ich die Dienstleistung eines anderen in Anspruch nehme, dann darf derjenige doch wohl davon ausgehen, daß er hierfür auch bezahlt wid, oder? Im übrigen, woher soll der Anwalt wissen, daß Sie kein Einkommen haben? Hätten Sie ihm das vor Auftragserteilung mitgeteilt, hätte er Sie sicher auf die Möglichkeit hingewiesen, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.


Nee, der fragt nicht, aber der hat Preisschilder an der Ware!!!!!!!!!!!!!!!!


Der Anwalt wurde selbstverständlich davon unterrichtet, das der Mandant A sein Gewerbe aufgegeben hat aus gesundheitlichen Gründen.

Außerdem ist bezahlt worden bis auf eine kleine Differenz - weil man mich hier in einem anderen Forum auf die zu berechnenden Gebühren hingewiesen hat.
Vielleicht lesen Sie dies mal, bevor Sie hier solchen Wirbel machen.

Es ist ja nun mal so, dass ein Nichtjurist kein Fachwissen hat - und sich dies nicht immer teuer erkaufen kann.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

tabbivan hat folgendes geschrieben::
Außerdem ist bezahlt worden bis auf eine kleine Differenz - weil man mich hier in einem anderen Forum auf die zu berechnenden Gebühren hingewiesen hat.


Sorry, das hatte ich in der Tat überlesen!

Ansonsten bleibe ich bei meiner Meinung! Smilie
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tabbivan
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 10.12.05, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Gregorovius
FDR-Mitglied



Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 43

Verfasst am: 15.11.05, 20:04 Titel:

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Mir kommt an der Rechnung folgendes fragwürdig vor:

Die Grundgebühr für die Verteidigung ist nach Nr. 5100 anzusetzen, nicht nach Ziff. 4100. Gebührenrahmen ist dann 20 bis 150 EUR. Das schließt zwar nicht aus, daß die in rechnung gestellten 100 EUR im Ergebnis angemessen sein können. Die Mittelgebühr beträgt aber nur 85 EUR.

Bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 5105 wäre die Mittelgebühr 140 EUR. Das schließt natürlich ebenfalls nicht aus, daß die in Rechnung gestellten 200 EUR im Ergebnis angemessen sein können.

Die Gebühr nach Nr. 5115 hat nach dessen Abs. 3 die Höhe der bei vermiedener Hauptverhandlung anfallenden Mittelgebühr. Dies sind nach Nr. 5111 nach meiner Rechnung 170 EUR. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist nach dem eindeutigen Wortleut des Abs. 3 m.E. nicht zulässig. Die angesetzten 200 EUR wären also überhöht.

Der Fragesteller sollte wegen der Rechnung einfach bei seinem Rechtsanwalt nachfragen. Auch Rechtsanwälte (bzw. deren Angestellte) machen Fehler bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsbestimmungen.

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JuristOnline
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 12.12.05, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

ie nehmen die Leistung eines anderen in Anspruch, obwohl Sie wissen, daß Sie nicht bezahlen können? So, so. Das kommentiere ich jetzt mal nicht weiter.
Fragt der Bäcker Sie vor dem Semmeleintüten, ob Sie Geld dabei haben? Nein, sicher nicht. Wenn ich die Dienstleistung eines anderen in Anspruch nehme, dann darf derjenige doch wohl davon ausgehen, daß er hierfür auch bezahlt wid, oder? Im übrigen, woher soll der Anwalt wissen, daß Sie kein Einkommen haben? Hätten Sie ihm das vor Auftragserteilung mitgeteilt, hätte er Sie sicher auf die Möglichkeit hingewiesen, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
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tabbivan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 13.12.05, 00:58    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe Anmerkung des Mitgliedes Gregorovius - weiss ja nicht, ob diese Ausführungen stimmen


Natürlich hat der RA Geld erhalten - wollte schon mal ohne Vorschuss gar nicht die Akten kommen lassen.

Natürlich hat der RA gewusst, das kein Einkommen mehr vorhanden ist.

Natürlich hat der RA eine Vertretung in einem solchen Fall mit PKH abgelehnt.
"Zitat seinerseits: So hoch werden meine Gebühren nicht sein, da werden wir schon zurechtkommen"

Ich will hier nicht als Zahlungsunwilliger hingestellt werden. Denn dem ist nicht so.

Habe auch schon 2 x erlebt als Privatperson, dass vom Gericht Kostenbescheide von einem RA geändert wurden, weil die zu hoch waren.
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