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Korona Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.12.2005 Beiträge: 5
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Verfasst am: 08.12.05, 11:03 Titel: Gesellschafter ausgestiegen/ Einsicht in die Geschäftsbücher |
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Gesellschafter X (50%), Y (25%) und Z (25%) gründen im Juni 2003 die GmbH "Fleißig". Aus bestimmten Gründen überträgt Gesellschafter Y im April 2004 seine Anteile an den Gesellschafter Z als Treuhänder, jedoch ohne Notarvertrag. April 2005 sollte eine Gesellschafterversammlung stattfinden. Auf die Einladung ragiert Gesellschafter Y: er sei nicht mehr Gesellschafter der "Fleißig" GmbH, nachdem er seine Anteile an den Z übertragen hat. Die GmbH "Fleißig" ist zunächst etwas verwirrt, aber arbeitet die Jahre 2004 und 2005 durch. November 2005 meldet sich der Ex-Gesellschafter Y und bekundet seinen Anspruch auf die Einsicht in die Bücher der GmbH.
Für welchen Zeitraum hat der Gesellschafter Y den Anspruch, in die Bücher der GmbH "Fleißig" Einsicht zu nehmen? |
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Pitchproof FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 09.12.05, 00:03 Titel: |
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Hallo Korona,
ja - er hat das Recht Einblick zu erhalten und zwar bis zum heutigen Tage ( §716 Abs. 1 BGB ). Euer dritter Mann scheint sich gut auszukennen : Vor der besagten Gesellschafterversammlung erklärte er zwar faktisch seinen Austritt - aber dabei blieb es auch. Die verbleibenden 2 Gesellschafter versäumten die "Annahme" dieses mündlichen "Antrages" , in Eurem Falle die Ausschließung durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter ( §737 S. 2,3 BGB ). Damit ist der dritte Mann immernoch
Gesellschafter und kann seine Rechte aus dem Gesellschaftervertrag wahrnehmen. Ob er seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen dabei treuhänderisch verwalten lässt, ist nicht von Belangen. _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit ! |
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Pitchproof FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 09.12.05, 00:04 Titel: |
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Hallo Korona,
ja - er hat das Recht Einblick zu erhalten und zwar bis zum heutigen Tage ( §716 Abs. 1 BGB ). Euer dritter Mann scheint sich gut auszukennen : Vor der besagten Gesellschafterversammlung erklärte er zwar faktisch seinen Austritt - aber dabei blieb es auch. Die verbleibenden 2 Gesellschafter versäumten die "Annahme" dieses mündlichen "Antrages" , in Eurem Falle die Ausschließung durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter ( §737 S. 2,3 BGB ). Damit ist der dritte Mann immernoch
Gesellschafter und kann seine Rechte aus dem Gesellschaftervertrag wahrnehmen. Ob er seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen dabei treuhänderisch verwalten lässt, ist nicht von Belangen. _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit ! |
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Pitchproof FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 09.12.05, 00:04 Titel: |
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Hallo Korona,
ja - er hat das Recht Einblick zu erhalten und zwar bis zum heutigen Tage ( §716 Abs. 1 BGB ). Euer dritter Mann scheint sich gut auszukennen : Vor der besagten Gesellschafterversammlung erklärte er zwar faktisch seinen Austritt - aber dabei blieb es auch. Die verbleibenden 2 Gesellschafter versäumten die "Annahme" dieses mündlichen "Antrages" , in Eurem Falle die Ausschließung durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter ( §737 S. 2,3 BGB ). Damit ist der dritte Mann immernoch
Gesellschafter und kann seine Rechte aus dem Gesellschaftervertrag wahrnehmen. Ob er seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen dabei treuhänderisch verwalten lässt, ist nicht von Belangen. _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit ! |
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Lischi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.10.2005 Beiträge: 503
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Verfasst am: 09.12.05, 00:16 Titel: |
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Nanü? BGB? Geht das hier nicht nach GmbHG, speziell § 51a ??? |
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Pitchproof FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 09.12.05, 00:27 Titel: |
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Wollte niemanden verwirren, Lischi, in welchem Buch steht dieser 51er ?? _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit ! |
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Lischi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.10.2005 Beiträge: 503
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Verfasst am: 09.12.05, 00:38 Titel: |
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§ 51 a GmbHG ist nicht im BGB zu finden...falls du das mit "Buch" meinst (?)
Das GmbH- Gesetz ist ein eigenständiges Gesetz und hat mit dem BGB nix zu tun.... |
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Pitchproof FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 09.12.05, 00:55 Titel: |
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Nach den Anspruchsgrundlagen die im BGB ab §705 ff stehen, war für mich die Frage des Fragenstellers völlig klar. Du hast meiner Beantwortung der Frage nicht widersprochen. Es wäre nur ratsam, falls Du Dich besser auskennst - oder falls Du wider Erwarten - im GmbHG etwas entgegengesetztes findest, das zu posten ! Denn wenn unser Fragensteller sein Thema aufruft um eine Antwort zu bekommen, soll er die best möglichste Antwort vorfinden.
MfG _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit ! |
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Lischi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.10.2005 Beiträge: 503
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Verfasst am: 09.12.05, 01:16 Titel: |
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Oh, pitchproof, das sollte keine Kritik an Deinem post sein, auch wollte ich Dir gar nicht widersprechen, bitte nicht falsch verstehen!!!
Bin kein Fachmann im Handelsrecht, weder BGB noch HGB oder GmbHG.... daher war mein Beitrag nicht so ausführlich, dachte nur, dass jemand meinen Hinweis auf den § 51 a als Anlass nimmt, dazu nähere Ausführungen zu machen...evtl. mir zu sagen, dass ich total daneben liege...(was ich nicht glaube), auch das kann zur Beantwortung von Koronas Frage beitragen, da ja auch der Gesellschafter Y den 51 a aus dem Hut zaubern könnte......
M.E. kann das BGB zum vorliegenden Problem nicht zitiert werden, da ja hier die entsprechende Regelung im GmbHG zu finden ist...
Im § 51 a GmbHG steht im Prinzip nichts anderes als Du geschrieben hast....mal abgesehen von der Geschichte mit dem Austritt...dazu sagt der § 51 a nichts....
P.S.: dachte wir sind hier in einem Diskussionsforum, wo Fragen auch mit Gegenfragen beantwortet werden können, mit dem Ziel selber noch etwas dazuzulernen, nicht unbedingt um zu 100 % richtige und einwandfreie Antworten geben zu müssen... falls das nicht so ist, belehre mich bitte jemand eines besseren...
Gruß |
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Pitchproof FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 09.12.05, 02:09 Titel: |
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Hallo Lischi,
ob Du es glaubst oder nicht - ich habe es auch überhaupt nicht als Kritik aufgefasst !
Ja - natürlich sind wir in einem Diskussionsforum! Aber dennoch versucht man doch immer nach bestem "Wissen und Gewissen" die ursprüngliche Frage zu beantworten.
Das wars jetzt aber von meiner Seite  _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit ! |
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Lischi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.10.2005 Beiträge: 503
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Verfasst am: 09.12.05, 02:53 Titel: |
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Pitchproof hat folgendes geschrieben:: | Aber dennoch versucht man doch immer nach bestem "Wissen und Gewissen" die ursprüngliche Frage zu beantworten.
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Und genau das habe ich getan.....manchmal ist eben eine Gegenfrage auch eine Antwort...Bitte lass mir doch meinen "eigenen Antwort- Style"....
Gruß |
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Korona Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.12.2005 Beiträge: 5
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Verfasst am: 09.12.05, 14:25 Titel: Überraschende Lösung! |
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Hallo Pitchproof,
hallo Lischi,
vielen Dank für Ihre Überlegungen. Es ist schon sehr überraschend, dass Gesellschafter Y nach der geschilderten Anteilsübertragung immer noch alle Rechte eines Gesellschafters hat.
Insbesondere, weil der Treuhänder-Vertrag nicht notariell beurkundet wurde…???
Aber erweitern wir den Fall einwenig: Welche Ansprüche bzgl. „Einsicht in die Bücher“ hat Gesellschafter Y, wenn Gesellschafter Z den Geschäftsanteil von Gesellschafter Y an Gesellschafter A im Juli 2005 verkauft hat. Wie lange bleiben die Ansprüche des Gesellschafter Y nach dem Ausstieg aus der GmbH „Fleißig“ bestehen? |
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Pitchproof FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 09.12.05, 16:40 Titel: |
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Das Hin und Her von heute morgen hat mich heute noch ein bischen gefuchst ( @Lischi
) Mein Ass. Jur. hat mir heute noch mal verifiziert - "immer vom Allgemeinen ins Spezielle" . Sehr wohl kann ich was eine GmbH betrifft, eine allgem. Vorschrift wie das BGB heranziehen. Wenn nicht, wozu dann der komplette Titel 16 "Gesellschaft" ab §705 ff. BGB !
Damit zur Lösung der Erweiterung: Wie Du ja schon richtig mitgeteilt hast, Korona, mit dem Verkauf des Anteils des Y durch dessen Treuhänder Z - ist Y "draussen". Der ausgeschiedene Y verfolgt mit dem Begehren der Einsichtnahme in die Bücher das Ziel, noch etwas zu bekommen. Dafür greifen aus Sicht des Y noch die § 738,740 BGB. Ich entnehme dem Inhalt dieser beiden Paragraphen, daß Y am Schluss des laufenden Geschäftsjahres noch einmal "Rechenschaft" verlangen "kann". Ob das Wort "Rechenschaft" gleichzusetzen ist mit der Einsicht in Eure Bücher/Bilanz - darüber habe ich nichts gefunden ( Lischi zück` Dein GmbHG ). Wenn es hart auf hart kommt, sehe ich aber für Y sehr gute Möglichkeiten - die Einsicht in die Bücher/Bilanz zu erwirken. Der Gesetzgeber wird damit sicherstellen, daß Y das erhält, was ihm zugestanden hätte, wenn mit dem Verkauf seines Anteils an A - Eure Firma aufgelöst worden wäre ( § 738er BGB ). Auch hat Y Anspruch auf "Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte" aus Geschäften, die zum Zeitpunkt des Verkaufs seines Anteils eben noch nicht beendet waren ( §740er BGB ).
Durchatmen, Korona, im nächsten Jahr lacht Ihr nur noch herzlich über Eure "Klette" .
MsfG _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit ! |
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Lischi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.10.2005 Beiträge: 503
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Verfasst am: 09.12.05, 16:53 Titel: |
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Pitchproof hat folgendes geschrieben:: | Das Hin und Her von heute morgen hat mich heute noch ein bischen gefuchst ( @Lischi
) Mein Ass. Jur. hat mir heute noch mal verifiziert - "immer vom Allgemeinen ins Spezielle" . Sehr wohl kann ich was eine GmbH betrifft, eine allgem. Vorschrift wie das BGB heranziehen. Wenn nicht, wozu dann der komplette Titel 16 "Gesellschaft" ab §705 ff. BGB ! |
Auch mein Ass. Jur. sagt nichts anderes... immer vom Allgemeinen ins Spezielle...
Das heißt: wenn ein Sachverhalt von einem Paragraphen des spezielleren Rechts abgedeckt ist, kann man das Allgemeine Gesetz ruhig beiseite packen...
Möchte nun nicht behaupten, dass im vorliegenden Sachverhalt das BGB keine Rolle spielt, das denke ich schon...
Aber ein Blick in GmbHG schadet sicher auch nicht...
Und noch ein Tipp: Rechtsanwendung hört nicht damit auf die Überschriften zu lesen... |
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Korona Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.12.2005 Beiträge: 5
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Verfasst am: 13.12.05, 18:08 Titel: |
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Hallo Pitchproof,
herzlichen Dank für den letzten Satz! So etwas braucht man öfter im Leben.
Korona |
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