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Verfasst am: 10.12.05, 09:36 Titel: falsche Beratung ?, oder .....?
Hallo,
ich habe da eine Frage, die rein theoretischer Form ist.
Es wurde ein Proßess verloren, der laut mündlicher Aussage des Anwaltes gar nicht zu verlieren war.
Die Sachlage in Stichpunkten:
1. 27.06.2002 Fahrzeugneukauf via Leasing auf eine Firma (GBR) (keine Rechtschutz)
2. 10/2002 bis 1/2003 diverse Reperaturversuche seitens Vertragswerkstatt
3. 02/2003 Gespräch mit Anwalt, mit anschließender Beauftragung die Wandelung zu vollziehen
4. Klageeinreichung Landgericht Münster
5. LG Münster hat sich aufgrund Einreichung gefälschter Unterlagen des Beklagten (Autohaus) für nicht zuständig erklärt,
und an das LG Essen verwiesen.
6. LG Essen hat die Mängel als Wandelungsgrund anerkannt und dem Kläger Recht gegeben.
7. Autohaus geht in Berufung vor das OLG Hamm, und bekommt dort Recht.
Begründung: Da der Kläger als Unternehmer die Beweislast trage, und nicht Beweisen konnte, das die Mängel bei Übergabe vorhanden waren, wird die Klage abgewiesen.
8. Bis zum Verhandlungstermin vor dem OLG war der Anwalt der Ansicht, das ein Verbrauchsgüterkauf vorlag.
Über die Prozesswendung, das der Kläger als Unternehmer eingestuft werde, und die Beweislast trage, war der Mandant sowie der Anwalt sehr erstaunt.
Alles in allem stellt sich nun die Frage, ob das der Anwalt nicht hätte erkennen,
und dem Mandanten von der Klage abraten müssen.
Denn der Mandant hätte aufgrund einer derartigen Beweislastumkehr, den Prozess
sicherlich nicht angestrebt.
Deshalb stellt sich mir die Frage:
Hat der Anwalt richtig gehandelt, oder kann der Mandant gar Schadensersatz verlangen ?
es geht hier um immerhin ca. 15000,00 Euro Anwalts/Gutachter und Gerichtskosten.
Die Urteile für dieses Verfahren lauten 2 O 445/03 LG Essen und 2 U 101/05 OLG Hamm.
Zuletzt bearbeitet von menkul am 10.12.05, 12:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
1. Beachten Sie bitte die Forenregeln ( das ich sowas auch mal schreibe, hätte ich gar nicht von mir gedacht...).
2.
Zitat:
8. Bis zum Verhandlungstermin vorm OLG war mein Anwalt der Meinung, das ein Verbrauchsgüterkauf vorlag.
Über die Prozesswendung, das ich als Unternehmer eingestuft werde, und die Beweislast trage, waren wir sehr erstaunt.
Hier müsste man wohl vor allem die Urteilsgründe sehen, um das ansatzweise einschätzen zu können. Ganz unspannend klingt die Sache sowieso nicht - liegen Ihnen die Urteilsgründe schon vor (bzw. welches Az ist es denn?).
[quote="menkul"
Über die Prozesswendung, das der Kläger als Unternehmer eingestuft werde, und die Beweislast trage, war der Mandant sowie der Anwalt sehr erstaunt.[/quote]
Haben Sie Ihren Anwalt vollständig über die Zwecke des Autokaufs informiert?
Der Anwalt kannte seinen Mandanten und somit seine Selbstständigkeit aus der Vergangenheit sehr gut, da der Anwalt die Firma des öfteren vertreten hat, und der Anwalt auch selbst schon mal etwas bei dem Mandanten gekauft hat.
Es wurden seinerzeit vom Mandanten 2 Fahrzeuge des gleichen Typs gekauft und geleast.
Es war dem Anwalt vom Anfang an klar, das der Leasingvertrag auf das Gewerbe,
(Handel mit EDV) abgeschlossen war, aber ganz klar auch Privat genutzt wird. Denn sämtliche Vertragsdaten wie Kaufvertrag, Leasingvertrag, Übernahmeerklärung der Leasingbank, Werkstattrechnungen auf Firmennamen wurden dem Anwalt ausgehändigt.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.12.05, 14:28 Titel:
Wieso hat die erste Instanz den Kläger denn nicht als Unternehmer angesehen? Zumindest scheint es also so zu sein, daß die Unternehmereigenschaft beim Kauf strittig war und nicht so offensichtlich zu entscheiden. Wenn dem so wäre, könnte man zumindest keinen offensichtlichen Fehler des Anwalts ("hätte sofort sehen müssen") behaupten. Ob er dann über die möglichen Prozeßrisiken realistisch aufgeklärt hat, kann man schlecht bewerten. Es bleibt festzustellen, daß - wenn die Gegenseite sogar mit "gefälschten Unterlagen" gearbeitet haben soll - niemand ein Prozeßrisiko seriöserweise mit "kann man nicht verlieren" einschätzen kann.
Oder hat der Beklagte erst in der Berufungsinstanz die Einrede erhoben, der Handel sei nach HGB anstatt nach BGB zu bewerten? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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"Oder hat der Beklagte erst in der Berufungsinstanz die Einrede erhoben, der Handel sei nach HGB anstatt nach BGB zu bewerten?"
weder noch, das hat das OLG festgestellt und in das Urteil einfließen lassen.
Die gefälschten Unterlagen haben dazu geführt, das der Proßeßort von Münster nach Essen verlegt wurde. Das konnte der Anwalt klar nicht vorhersehen.
Aber HGB oder BGB, was hätte der Anwalt bei der Ersteinschätzung erkennen müssen ??
1. Verkäufer ist ein Autohaus
2. Käufer ist eine *** und *** GBR
3. Bestelleintrittserklärung seitens der Leasingbank auf GBR
4. Selbstständigkeit des Mandanten war dem Anwalt bekannt, da er unter anderem selbst Kunde war.
5. Garantierechnungen liefen ebenfalls auf GBR
Hmm, im Nachhinein betrachtet klar HGB, aber hätte der Anwalt das nicht erkennen müssen ???
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.12.05, 18:55 Titel:
Ich kann mich nur wiederholen:
wenn weder die Gegenseite in zwei Instanzen noch das Gericht in der ersten Instanz diesen Punkt erkannt haben, scheint er nicht so offensichtlich zu sein, wie Sie das darstellen.
Im übrigen finde ich es auch verwunderlich, wieso ein OLG aus eigenem Antrieb die Einrede der Gewerblichkeit erhebt, wenn die Gegenseite das nicht getan haben soll... _________________ DefPimp: Mein Gott
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