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Verfasst am: 09.11.04, 14:01 Titel: bedürfen AO von Behörden einer bestimmten Form ?
Guten Tag !
zunächst möchte ich mich für den unvollständigen Titel entschuldigen, mehr passte nicht rein.
Es sollte/muesste eigentlich heissen:
"in welcher Form muessen Anordnungen/Verlangen einer Behoerde zur Beibringung bestimmter Unterlagen (Atteste, Bescheinigungen u.ä.) an den Antragsteller erfolgen"
Fall:
Buerger stellt einen Antrag auf xyz bei Behörde.
Nach Pruefung durch Behoerde erfolgt pers. Gespraech in dessen Verlauf der zustaendige SB die Beibringung bestimmter Atteste / Bescheinigungen fordert und dazu
eine (sehr kurze!) Frist setzt.
Diese Anforderung ergeht an den Antragsteller muendlich waehrend des Gesprächs.
Eine schriftliche Ausfertigung bzw. Terminsetzung unter Nennung etwaiger Rectsgrundlagen erfolgt nicht.
VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
Verfasst am: 09.11.04, 23:00 Titel: Geht's um die Blutwerte???
Hi,
wenn es, wie in einem anderen Forum, um die Blutwerte geht, die jemand innerhalb von sieben Tagen beibringen soll:
Die Behörde bestimmt Art und Umfang ihrer Ermittlungen.
Sie darf jedoch nichts Unmögliches verlangen.
Dagegen vorgehen kannst man erst, wenn der Bescheid ergangen ist, dass keine FV erteilt wird, da erst dies ein VA ist, der mittels Widerspruch angefochten werden kann.
wenn man mündlich "unter Druck" gesetzt wird, muß man sofort reagieren, und eine schriftliche Bestätigung verlangen. Dann kann man später Klage einreichen, falls die Forderung nicht rechtens war.
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