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Verfasst am: 05.07.05, 14:49 Titel: zu schneller Roller und Sichrheitsüberprüfung §29 Abs.2
Hallo,
ich bin 31 Jahre alt und wurde heute von der Polizei angehalt, weil mein
Roller laut ihrem Tacho 60-65 km/h schnell war.
Das es fahren ohne Führerschein war, ist mir klar.
Mein Problem ist nun, dass ich am 6.7 eine Umschulung zum Fluggerätemechaniker anfange und ich mich einer Sichrheitsüberprüfung §29 Abs.2 LuftVG unterziehen muß.
Ich brauche nicht zu erwähnen, dass mir der Allerwerteste mehr als auf Grundeis geht. Diese Umschulung ist meine letzte Chance aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen.
Jetzt habe ich im Netz verschiedenes zu dem Thema gelesen, wurde aber nicht richtig schlau daraus.
Was steht mir jetzt alles bevor ?
Die Polizisten meinten, dass der Roller erstmal von einem Sachverständigen geprüft wird. Da ich der Mitnahme widersprochen habe, geschied dies wohl innerhalb der nächsten 3-5 Tagen. Dabei wird natürlich heraus kommen, dass der Roller manipuliert wurde. Mit Punkten werde ich wohl rechnen müssen. Es könnte aber eventuell sein, dass der Richter nur "Du Du, mach das nie wieder" sagt. Ich habe eine reine Weste, keine Vorstrafen oder sonstiges.
Dringlichste Frage wäre, wann ein Eintrag in das BZR erfolgt. Natürlich auch wichtig, ob mir dieses fahren ohne Führerschein bei der Sicherheitsüberprüfung das Genick brechen kann.
Ich bin bisher nicht strafrechtlich auffällig geworden. Keine Drogen oder Alkohol. Einzig 2 Tickets wegen zu schnellem Fahren mit dem PKW ( +15 km/h ).
Mein Problem ist nun, dass ich am 6.7 eine Umschulung zum Fluggerätemechaniker anfange und ich mich einer Sichrheitsüberprüfung §29 Abs.2 LuftVG unterziehen muß.
Der von Dir genannte Paragraph bezieht sich auf die Luftaufsicht und deren Durchführung.
Der für Dich maßgeblich Paragraph ist: §29 Abs 1 LuftVZO!
Zitat:
LuftVZO § 29
Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz
(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24 Abs. 2 dafür ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An Stelle des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies bei eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten.
Der genannte §24 Abs. 2 sagt dabei folgendes:
Zitat:
2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, bestandskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind.
Was den möglichen Eintrag ins Bundeszentralgesiter betrifft, so kommt es natürlich auf das Ergebnis der Gerichtsverhandlung an. Fakt ist, dass "Fahren ohne Fahrerlaubnis" ein Verkehrsstraftatbestand ist (6 Punkte, die mindestens 5 Jahre beim KBA stehen bleiben).
Doch selbst ein solcher Eintrag ins BZR muß nicht zwangsläufig im Führungszeugnis auftauchen!
Siehe hier (Quelle BZR-Website):
Zitat:
Was steht in einem Führungszeugnis?
Wenn im Führungszeugnis steht:
"Inhalt: Keine Eintragung",
dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.
Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.
Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.
Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
Im übrigen kommt es auch auf Deine Luftfahrtbehörde an, wie Sie es so mit Einzelfallbehandlungen hält. Hier haben die Behörden einen Ermessensspielraum bzw. interne Vorgaben. Am besten mal nachfragen und nichts verheimlichen sondern die Sache schildern wie sie ist bzw. welchen Stand das Verfahren hat! _________________ Grüße,
Thomas
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht! Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
Habe heute meinen ersten Tag der Umschulung gehabt und gleich meine Betreuerin auf die Sache angesprochen. Sie meinte, ich solle mir nicht allzu große Sorgen machen, solange ich keinen Diebstahl oder Totschlag begangen habe. Falls die Aufsichtsbehörte sich meiner nicht ganz sicher ist, werde ich vorgeladen um Stellung dazu zunehmen.
Wenn ich glaubhaft versichern kann dass es ein einmaliger "Ausrutscher" war, dann würde ich durchkommen. Bevor es zu einer Anhörung kommt, wird auf jedenfall nochmal alles beim Maßnahmenträger durchgesprochen, damit man nichts falsches sagt.
Was das Führungszeugnis angeht habe ich keine Bedenken. Dort wird erst eingetragen, wenn man zu mehr als 91 Tagessätzen verurteilt wurde. In meinem Fall dürften es ca 30 - 50 TS werden.
Mein Problem ist nun, dass ich am 6.7 eine Umschulung zum Fluggerätemechaniker anfange und ich mich einer Sichrheitsüberprüfung §29 Abs.2 LuftVG unterziehen muß.
Der von Dir genannte Paragraph bezieht sich auf die Luftaufsicht und deren Durchführung.
Der für Dich maßgeblich Paragraph ist: §29 Abs 1 LuftVZO!
Da kann ich jetzt nicht folgen. Er will Fluggerätemechaniker, nicht Pilot werden. Die Ihn betreffenden §§ sind Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) §7 sowie LuftVZÜV.
nicht der §29 per se ist gestrichen bzw. durch den §7 LuftSiG ersetzt worden, sondern nur der 29c und d! Genau lesen!
Was die LuftVZÜV betrifft stimme ich Dir allerdings zu!
(Übrigens, ich habe die aktuelle Vollversion von Luftrecht-Online auf dem Rechner... ) _________________ Grüße,
Thomas
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nicht der §29 per se ist gestrichen bzw. durch den §7 LuftSiG ersetzt worden, sondern nur der 29c und d! Genau lesen!
richtig. Hab ich nie anders behauptet
Dark Side bezog sich in seiner Ursprungsfrage jedoch auf LuftVG §29d Abs. 2 (auch wenn er das d unterschlagen hat). §29 Abs. 2 regelt keine Sicherheits-/Zuverlässigkeitsüberprüfung. Der alte §29d Abs. 2 tat dies jedoch schon.
Dieser wurde durch LuftSiG §7 abgelöst.
Können wir uns darauf einigen?
Grüsse
Andreas
Zitat:
(Übrigens, ich habe die aktuelle Vollversion von Luftrecht-Online auf dem Rechner... )
hab ich zwar nicht, doch mit Juris und BGBL online bin ich auch auf dem Laufenden
ich beginne im August dieses Jahres eine Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker bei der Lufthansa-Technik.
Ich habe bereits meine Zustimmung abgegeben, mich ich einer "Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfung" zu unterziehen. Erst dann kann mir ein Dienstausweis ausgestellt werden.
Zuletzt ist mir etwas peinliches widerfahren, so dass ich Angst habe, dass die Luftfahrtbehörde bedenken in Bezug auf meine Zuverlässigkeit haben könnte, weil ich am 07.07.2005 wegen einer Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis - auch wie bei darksite ,mit einem getunten Roller), rechtskräftig verurteilt wurde. D.h. ich bin aber nicht "vorbestraft", weil ich zu weniger als 90 Tagessätzen verurteilt worden bin. aber diese "Strafttat" wird zwar nicht im Führungszeugnis erscheinen, wird aber schon ins Bundeszentralregister eingetragen.
Ich würde jetzt gerne wissen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass mein jetziger Ausbildungsvertrag von der Lufthansa-Technik gekündigt wird? - (Zumal sich die Lufthansa-Technik vorbehält das Ausbildungsverhältinis zu kündigen, wenn ich nicht mehr die notwendige Zuverlässigkeit, im Sinne des Luftverkehr - Gesetzes vorweisen kann?
ich kann jetzt gar nicht mehr ruhig schlafen - weil ich angst habe, dass ich gekündigt werde - was soll ich bloß machen? - ich habe echt Angst auf der Straße zu landen!!!
da kann ich Dir nur dringend empfehlen, sofort mit den entsprechenden Stellen der lUFTHANSA UND DER LUFTFAHRTBEHÖRDE und denen reinen Wein einzuschenken.
Mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen bzgl. der Auswirkungen Deiner Verurteilung auf die Zuverlässigkeit, hier im Forum, verlierst Du nur unnötig Zeit.
Mein Tipp: Immer mit den Leuten reden, ggf. vorab die Sachlage schriftlich schildern und einen Gesprächstermin vereinbaren um Detail zu klären, so dass jede Seite auf dem gleichen Sachstand ist. _________________ Grüße,
Thomas
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Ich mache meine Umschulung in Berlin Schönefeld und habe dort mit der für unseren Kurs verantwortlichen Dame über meinen Fall gesprochen.
Sie meinte, ich solle mir keine Sorgen machen, solange ich niemanden ausgeraubt oder umgebracht habe. Falls man sich meiner Zuverläßigkeit nicht ganz sicher sein sollte, werde man mich sowieso einladen und Gelegenheit geben, mich zu erklären.
Ich kann mir gut vorstellen, wie Du Dich jetzt fühlst. Mein Hintern geht mir immer noch auf Grundeis. Habe gestern das Ergebnis der Untersuchung telefonisch erfahren.
"Fahrzeug weißt erhebliche Mängel auf", weil der Roller 64 km/h fährt. Man sagte mir, dass jetzt alles weiter vom Gericht weitergemacht wird.
Wie lange hat es bei Dir gedauert, bis das Gericht sich gemeldet hat, wie alt bist Du und was hast Du genau für eine Strafe bekommen ? Kannst es mir auch per PN mitteilen, wenn es Dir peinlich ist. Möchte nur wissen, was in etwa auf mich zukommt.
Verfasst am: 31.07.05, 12:35 Titel: Re: zu schneller Roller und Sichrheitsüberprüfung §29 Abs.2
Dringlichste Frage wäre, wann ein Eintrag in das BZR erfolgt. Natürlich auch wichtig, ob mir dieses fahren ohne Führerschein bei der Sicherheitsüberprüfung das Genick brechen kann.
Hallo,
mein guter Rat ist setz dich mit der Zuständigen Behörde in Verbindung schildere den Fall, dann wird es keine Probleme geben. Es liegt aber immer am Sachbearbeiter.
So. Heute kam ein Brief der Polizei. Sie laden mich ein, eine Aussage zu dem Vorfall zu machen. Hatte eigentlich damit gerechnet, dass etwas vom Gericht kommt. Na mal schauen, was dort passiert... :bigcry:
20 Tagessätze sind ja nicht soviel, aber damit ist trotzdem ein Eintrag im Bundeszentralregister verbunden. Du solltest dir überlegen, ob es nicht vielleicht besser wäre, vielleicht sogar mehr für eine Einstellung nach §153a STPO zu zahlen. Die kommt nämlich nicht ins Zentralregister. Allerdings erfordert das nach einem Strafbefehl Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Gericht.
Hab schon alles mit dem LBA geklärt. Zum Glück war der Herr selber Rollerfahrer und hat es "relativ" locker gesehen. Hat einen Aktenvermerk gemacht, dass die Strafe keinen Einfluß auf noch kommende Sicherheitsüberprüfungen haben wird. Nur sollte mir das nicht nochmal passieren.
20 Tagessätze sind ja nicht soviel, aber damit ist trotzdem ein Eintrag im Bundeszentralregister verbunden
Das kann man so pauschal nicht sagen!
Es ist ein Unterschied, ob etwas in das Bundeszentralregister eingetragen wird und / oder auch in das Führungszeugnis!
Quelle: Homepage des BZR:
Hinweise zur Aufnahme von Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis
Vielfach werden Führungszeugnisse als fehlerhaft beanstandet, weil die Empfänger meinen, eine Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen sei generell nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen.
Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist jedoch nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich nicht um eine Verurteilung nach den §§ 174 -180 oder 182 des Strafgesetzbuchs handelt und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG -). Sobald eine weitere Verurteilung im Register vermerkt ist, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren (zu rechnen ab Urteilstag) in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).
Sind Sie auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Auffassung, eine Verurteilung sei entgegen den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes in das Führungszeugnis aufgenommen worden, so kann eine Überprüfung nur auf schriftliche Beanstandung erfolgen. Das Schreiben muss Ihre vollständigen Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) sowie Ihre Wohnanschrift enthalten und mit Ihrer Unterschrift versehen sein.
Es ist also mit nichten so, dass nur Geldstrafen über 90TS zum Eintrag führen, allerdings nur wenn o.g. Bedingungen erfüllt sind. _________________ Grüße,
Thomas
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