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---- In den paar Minuten zwischen Weggehen des ersten Kunden und Entnahme durch den zweiten, ja. Kein Besitz, wohlgemerkt, Eigentum schon.
Ich betreite nicht, daß das mit Sicherheit eine vertretbare Auffassung ist. Ich bleibe aber dabei: M.E. befindet sich Geld im Ausgabefach eines Geldautomaten im Besitz der Bank.
Zitat:
Was soll die Übergabe gewesen sein?
---- Das Auswerfen aus dem Automat. Der Kunde hätte es nehmen können, hatte also in diesem Moment die tatsächliche Gewalt darüber.
Wenn man das so sieht, ergibt sich folgendes Problem:
Zur Übergabe ist eine Einigung erforderlich. Hier also zwischen der Bank und dem Kunden.
Angebot des Kunden, § 145 BGB?
Das wäre ein Antrag unter Abwesenden, da Willenserklärungen nicht an einen Automaten gerichtet werden können. Wirksamkeitsvoraussetzung des Antrages ist deshalb gem. § 130 I S. 1 BGB der Zugang.
Die Bankangestellten erlangen regelmäßig erst nach Beendigung des Auszahlungsvorganges Kenntnis von dem Auszahlungsbegehren der Kunden.
Der Antrag ist infolgedessen nicht rechtzeitig zugegangen und daher nicht wirksam.
Also Antrag der Bank auf Übereignung der Geldscheine durch das Auswerfen?
Willenserklärungen können von Automaten wirksam abgegeben werden, sofern diese auf menschlichen Willen zurückzuführen sind. Sie sind dann den Automatenbetreibern als eigene Willenserklärungen zuzurechnen.
Hat der Kunde diesen Antrag angenommen?
Dies kann auch konkludent geschehen. Notwendig ist jedoch, dass der Erwerber seinen Erwerbswillen objektiv feststellbar nach außen bekundet.
Wo hat nun der Kunde das Angebot der Bank angenommen, wenn er erkennbar keine Anstalten macht, das Geld zu nehmen?
Ich sehe es (als Laie - IANAL) anders herum:
Der Kunde hat einen "Antrag" durch Eingabe des Betrages und der PIN gestellt. Die Bank hat (mittels elektronischen Abläufen) den Antrag angenommen und das Geld ausbezahlt.
IMHO geht die Verantwortung in dem Moment auf den Kunden über, wenn der Automat die Karte und das Geld dem Kunden ausgibt.
zwischen der Bank (handelnd durch den Automaten) und dem Kunden kommt kein "Auszahlungs-"vertrag zustande. Die Regelungen der BGB § 145ff sind daher nicht relevant.
Aufgrund des Girokontovertrags (und des Guthabens bzw. der vertraglich vereinbarten Kreditlinie) hat der Kunde eine Forderung gegen die Bank. Die Bank ist nach BGB241ff verpflichtet, diese durch Auszahlung zu erfüllen.
Da es sich um Sichtguthaben handelt, ist keine Zeit für die Leistung bestimmt (BGB § 271). Der Kunde kann eine sofortige Leistung fordern.
Genau dies macht der Kunde, indem er am Geldautomaten die Auszahlung veranlasst. Die Bank bewirkt die Leistung sofort, indem sie das Geld zur Verfügung stellt.
Hierdurch verliert die Bank sofort das Eigentum am Geld, der Kunde erwirbt dieses.
Ich denke, dass in diesem Fall auch der Besitz übergeht sobald das Geld im Schacht liegt. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hängt nicht daran, dass ich das Geld in der Hand habe. Auch Geld auf meinem Küchentisch ist mein Besitz.
Das der Kunde durch dass Vergessen des Geldes den Besitz später wieder einbüßt, ist plausibel, hat aber mit der Bank nichts mehr zu tun.
zwischen der Bank (handelnd durch den Automaten) und dem Kunden kommt kein "Auszahlungs-"vertrag zustande. Die Regelungen der BGB § 145ff sind daher nicht relevant.
Ich habe auch nicht behauptet, daß es ein "Auszahlungsvertrag ist". Spielt für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse aber auch keine Rolle. Wie gesagt, für einen Eigentumsübergang nach §§ 929ff. Ist Übergabe und Einigung (§§ 145ff) erforderlich. Wenn nicht sogar auch die Übergabe, so fehlt hier zumindest die Einigung.
Zitat:
Die Bank bewirkt die Leistung sofort, indem sie das Geld zur Verfügung stellt.
Hierdurch verliert die Bank sofort das Eigentum am Geld, der Kunde erwirbt dieses.
Andersherum wird ein Schuh draus: Die Bank hat dann die Leistung bewirkt, wenn das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist und nicht andersherum. Kein Eigentum des Kunden, keine Leistung.
Zitat:
Ich denke, dass in diesem Fall auch der Besitz übergeht sobald das Geld im Schacht liegt. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hängt nicht daran, dass ich das Geld in der Hand habe. Auch Geld auf meinem Küchentisch ist mein Besitz.
Möglich, reicht für einen Eigentumsübergang aber nicht aus.
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