Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Rechnung als pdf rechtens?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Rechnung als pdf rechtens?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Paulo-
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.12.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.12.05, 13:39    Titel: Rechnung als pdf rechtens? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin Kleinunternehmer und stelle meine Rechnungen in der Regel immer via E-Mail (pdf). So macht es z.B. auch www.hosteurope.de .

Nun gibt es Kunden die darauf bestehen die Rechnung per Post zu bekommen, sonst würden sie nicht bezahlen.

Kann ein Kunde das wirklich verlangen?

Danke für jegliche Auskunft!

Als Anmerkung vielleicht noch: Es handelt sich ausschließlich um Online Kunden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 12.12.05, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, da haben die Kunden recht.

Selbst wenn der Kunde mit einer elektronischen Rechnung einverstanden ist, muß sie übrigens eine anerkannte elektronische Signatur tragen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 13.12.05, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin mir nicht sicher, ob wir hier nicht differenzieren müssen.

Die Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Anforderung an Rechnungen führt bei umsatzsteuerpflichtigen Kunden zu dem Risiko der Nichtanerkennung der Vorsteuer durch die Finanzbehörden. Von daher verstehe ich, wenn zumindest diese Kunden auf eine formgerechte Rechnung Wert legen.

Für Privatkunden (und um die handelt es sich bei Geschäften im Internet ja meist) entstehen überhaupt keine Nachteile bei einer elektronischen Rechnung (ohne qualifizierte Signatur).

Warum sollte ein Internet-Shop denn nicht mit seinen Kunden per AGB den Verzicht auf eine papierhafte Rechnung vereinbaren können?

Aus dem Ursprungsposting geht nicht hervor, ob der Kleinunternehmer überhaupt Mehrwertsteuerpflichtig ist. Wenn er gegen die Mehrwertsteuer optiert hat, sehe ich erst recht keinen Grund für eine formgerechte Rechnung, da keine abzugsfähige Steuer auf den Rechnungen enthalten ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 13.12.05, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Anspruch auf schriftliche Quittung folgt hieraus:

BGB § 368 Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. ...

BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
...
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BGB § 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische
Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen
hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen.
...


Verweigert der Gläubiger die Quittung, dann steht dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Weil der Schuldner für die Erfüllung seiner Pflichten im Zivilprozeß die Beweislast trägt, gibt ihm das Gesetz den Anspruch auf schriftliche Quittung.



Interessant noch:

BGB § 369 Kosten der Quittung
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern
nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein
anderes ergibt.
...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 14.12.05, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht sicherlich ein Anspruch auf Quittung gemäß BGB § 368. Die Quittung ist aber nicht die Rechnung.

Die Rechnung wird vor Zahlung ausgestellt und beziffert den fälligen Betrag. Eine Quittung kann erst nach Zahlung ausgestellt werden und bestätigt die Zahlung.

Hier geht es um eine Rechnung. Die Anforderungen an eine Rechnung sind in USTG §14 geregelt.

Ich lese hier in Absatz 2, zweiter Spiegelstrich "führt der Unternehmer eine ... Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung zu erstellen".

Eine Pflicht, eine Rechnung zu erstellen ergibt sich hier nur aus dem ersten Spiegelstrich, und hier nur für Werkslieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 14.12.05, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Karsten,

ich konnte nicht ganz nachvollziehen, welche Spiegelstriche Du bei § 14 UStG meinst (evtl. alter Version?). Winken Aktuell heißt es jedenfalls:

Zitat:
(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
[/quote]
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 15.12.05, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Injuve,

meine Quelle der Weisheit ist diese

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979BJNE003114301.html

Dort heißt es unter § 14

USTG hat folgendes geschrieben::

14 Ausstellung von Rechnungen
...

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1) führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;

2) führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.


Da unsere Versionen voneinander abweichen, bin ich mir nicht ganz sicher, was richtig ist.

Das Ergebnis scheint mir aber auch bei Deinem Zitat das gleiche zu sein: Eine Pflicht besteht gegenüber Unternehmen, nicht gegenüber Endverbrauchern.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 15.12.05, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Verlegen Peinlich, das geht auf meine Kappe - war mir sicher, den aktuellen Stand erwischt zu haben...

Aber Du hast Recht: Im Ergebnis kommt es auf das Gleiche heraus.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Naitsabes
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ist es dann rechtens per AGB das Stellen einer ordentlichen Rechnung auszuschließen? Wie in diesem Threat beschrieben http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=47392

Gruß,
Sebastian
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ist es dann rechtens per AGB das Stellen einer ordentlichen Rechnung auszuschließen?

Wie diskutiert ist dies nicht möglich, bei
- LuL an Unternehmen
- Werkslieferungen
- LuL im Zusammenhang mit Grundstücken

da per AGB rechtliche Pflichten nicht aufgehoben werden können.

In allen anderen Fällen halte ich eine entsprechende AGB-Regelung für zulässig. Es besteht jedoch sicher ein erhöhtes Risiko, dass ein "verbraucherfreundliches" Gericht hier einen Verstoß gegen die BGB § ff erkennt.

Ich kenne dies in der Praxis von einer großen Supermarktkette, die in ihren AGB erklären, weitere Belege außer dem Kassenbon würden nicht ausgestellt.

Aber aufgepasst: Wenn auf das Stellen einer Rechnung wirksam verzichtet wurde, darf keine erstellt werden. Denn wenn eine erstellt wird, muss diese natürlich den Formvorschriften des USTG §14 entsprechen. Und: USTG §11 regelt in Ziffer 1 "Rechnung ist jedes Dokument, mit der eine Lieferung oder andere Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird".

Der Kassenbon im obigen Beispiel ist also eine Rechnung. Wenn das Unternehmen in der AGB die Ausstellung von Rechnungen ablehnt, aber dennoch eine ausstellt, sehe ich nur geringe Aussichten, sich unter Verweis auf die AGB von der Ausstellung einer korrekten Rechnung freizustellen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.