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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 15.12.05, 19:19 Titel: Geht das so ?
Sorry, sicherlich die falsche Rubrik, aber es eilt:
A findet am Donnerstag Abend eine Ladung zu einem ca. 250 km entfernten AG zur Zeugenaussage. A erfährt hierduch erstmalig von diesem mündlichen Termin.
Da es A nur unter schwierigsten Bedingungen möglich ist, zu diesem Termin zu kommen (Urlaubstag ist fraglich, keine geeignete Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), würde A gerne eine schriftliche Zeugenaussage zum Verfahren beisteuern. Gibt es hier entsprechende § in der ZPO, auf die sich A berufen kann ?
Ist dies möglich bzw. muss das Gericht gewisse Fristen zur Vorladung einhalten ?
Der Streitwert im Verfahren dreht sich um knapp 300 Euro.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.12.05, 21:03 Titel:
Wo "findet" A denn so eine Ladung?
Im übrigen ist es AFAIK so, daß Angestellte für gerichtliche Ladungen freizustellen sind.
Eine schriftliche Zeugenaussage ist in der Regel sinnlos, da die Gegenseite so keine brauchbaren Nachfragen stellen kann. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 15.12.05, 21:09 Titel:
Hallo Herr Schaffrath,
sorry, "gefunden" wurde die Ladung natürlich im Briefkasten - normale Briefpost, Poststempel vom Vortag, keine Zustellungsurkunde, kein Vermerk "mit Postzustellung vom xx.xx.2005 zugestellt".
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.12.05, 21:34 Titel:
Sorry dito, aber Sie haben immer noch nicht verraten, *wie* "kurzfristig" A die Ladung zugestellt wurde, sondern nur, daß sie "Donnerstag abend" im Briefkasten lag mit Poststempel vom Mittwoch.
Welches Erstellungsdatum steht denn in der Ladung und für welchen Tag ist sie? Ich habe Ladungen (als Zeuge wie als Partei) bisher immer 2-3 Monate vorher erhalten... _________________ DefPimp: Mein Gott
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.12.05, 23:28 Titel:
§217 ZPO:
"Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage."
Knapp, aber gesetzlich ausreichend also. _________________ DefPimp: Mein Gott
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