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Verfasst am: 13.12.05, 17:56 Titel: Verlorene Klage und Berufung
Wie es aussieht, wird die Klage verloren werden. Der nächste und letzte Termin ist Ende Januar. Nun würde ich gern folgendes wissen:
Ein ganz wichter Punkt, meiner Ansicht nach jedenfalls, wurde bisher von meinem RA nicht eingebracht. Kann dieser Punkt in der Berufung eingebracht werden oder besteht diese Möglichkeit nicht. Muss dieser wichtige Punkt zumindest im letzten Termin Ende Januar eingebracht werden?
Ich kann selbst hier nicht tätig werden, weil die Sache beim Landgericht anhängig ist, dort besteht Anwaltszwang, das heißt, der Richter dort redet nur mit den Anwältlen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.12.05, 18:52 Titel:
Sachvortrag kann in der Berufung dann nicht mehr eingebracht werden, wenn er bereits in der ersten Instanz hätte eingebracht werden können und durch Verschulden des Berufungsklägers nicht vorgetragen wurde.
Neue Beweise oder erst nach Abschluß der ersten Instanz bekannt gewordene Angriffs- oder Verteidigungsmittel können natürlich eingebracht werden.
Wenn Sie also jetzt schon während der 1. Instanz wissen, daß Sie ein Angriffsmittel haben, das Sie einbringen könnten, und das nicht tun, werden Sie es in der 2. Instanz mit Sicherheit nicht mehr einbringen können.
Auch innerhalb der Instanz gilt das Gebot der Rechtzeitigkeit des Vorbringens. Jetzt also bis Ende Januar warten und dann in der Verhandlung etwas schon länger bekanntes auf den Tisch knallen, das geht auch nicht.
(Macht auch Sinn, ansonsten könnte man 10 Angriffsmittel sammeln und eines pro Verhandlungstermin vortragen, sodaß die Gegenseite dann wieder Zeit zur Erwiderung braucht, und jede Instanz würde sich über 5 Jahre ziehen.) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Besonderen Dank an Michael M. Schaffrath; in den nächsten Tagen werde ich nochmals meinen Anwalt bitten, die wichtigen Argumente, die er bisher nicht vorgetragen hat, vor dem letzten Termin Ende Januar vorzubringen, so rechtzeitig, daß die Gegenseite noch Gelegenheit hat, zu reagieren.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich ein schönes Weihnachtsfest wünschen.
biggi33
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