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Verfasst am: 16.12.05, 22:29 Titel: Umgehung des Gegenanwaltes
Folgender Fall:
Rechtsanwalt R gibt dem A (e.K.) bestimmte Arbeiten in Auftrag. A. erbringt die Lesitung ordnungsgemäß. R zahlt nicht, sondern vertröstet den A. monatelang. Es kommt zu einer Unterredung zwischen A. und R. in der Kanzlei des R., wobei der R. zum x-mal verspricht, die Zahlung zu tätigen.
Da R. auch dieses Versprechen nicht einhält, wendet sich der A. an die Rechtsanwältin E und beauftragt sie mit der Durchsetzung der Forderung. E. schreibt den R. (mit Vollmacht des A) außergerichtlich an.
Da R. auf das Mahnschreiben der E. nicht reagiert, beantragt E. den Erlaß eines Mahnbescheides.
Nach Erhalt des Mahnbescheides wendet sich R. direkt an den A., um diesen wieder zu vertrösten, und ignoriert die Rechtsanwältin E.
A. ist verärgert und informiert seine Rechtsanwältin. Diese versteht das Verhalten des Kollegen nicht und meint, dies wäre berufsrechtlich nicht zulässig, sie zu umgehen.
Darf sich der R so verhalten? Was kann man dagegen tun?
Einem RA sollte bekannt sein, dass bei einer Gegenpartei, die ihrerseits einen RA bevollmächtigt hat, ausschließlich dieser als Ansprechpartner gilt. Wenn sich der RA A nochmals direkt an die Gegenpartei wendet, eine solche Kontaktaufnahme sofort unterbinden mit dem Hinweis: "Wenden Sie sich an meinen Anwalt". Diese sollte wissen, wie man sich angemessen gegen solche Hinhaltetaktiken wehrt. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
R hat die Rechtsanwältin des A. angeschrieben, er werde die Forderung begleichen (R. hat die Höhe der Forderung angegeben, jedoch die dem A. bereits entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten unerwähnt gelassen!) und zwar bis zum "15.01.2006".
Die Rechtsanwältin möge keinen Vollstreckungsbescheid beantragen, da sie (!) hierdurch "nur weitere Kosten versursachen" würde.
Zuvor hat R. das Schreiben der Rechtsanwältin mit Fristsetzung ignoriert und er vertröstet den A. schon seit Monaten.
A. will daher, daß die Rechtsanwältin weiter macht, da er dem R nicht mehr glaubt und außerdem seine Anwalts- und Gerichtskosten ersetzt haben will.
Meine Frage: Wenn A. trotz Schreibens des R den Vollstreckungsbescheid beantragen läßt, ist es doch vollkommen legitim und risikolos für den A., oder? Oder muß er etwa noch den 15.01.2006 abwarten?
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