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Verfasst am: 19.12.05, 16:32 Titel: KG in Gründung
Hallo!
Angenommen zwei Personen haben eine GbR. Nun haben Sie sich entschlossen, daß ein Teilhaber aus der GbR aussteigt und der andere das Unternehmen ab dem 01.01. als Einzelunternehmer fortführt.
Der verbliebende möchte aber lieber eine KG gründen, um noch einen Geldgeber mit aufzunehmen. Da es keine zwei Wochen mehr bis zum 01.01. wären, kann die KG jedoch nicht mehr rechtzeitig gegründet und ins Handelsregister eingetragen werden.
Könnte er in diesem Fall zunächst als "KG in Gründung" auftreten?
Oder müßte er zunächst ein Einzelgewerbe anmelden? Sein Ziel wäre natürlich, daß die Umstellung mit möglichst wenig Aufwand und um komplizierte Erklärungen gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden möglichst auch "sauber" zum 01.01. greift.
Verfasst am: 20.12.05, 06:12 Titel: Re: KG in Gründung
Zitat:
Der verbliebende möchte aber lieber eine KG gründen, um noch einen Geldgeber mit aufzunehmen. Da es keine zwei Wochen mehr bis zum 01.01. wären, kann die KG jedoch nicht mehr rechtzeitig gegründet und ins Handelsregister eingetragen werden.
Wenn der Geldgeber bekannt ist, wo liegt dann das Problem? Ist die registerführende Stelle im Urlaub? Warum muß es gerade das Datum 01.01. sein?
Zitat:
Oder müßte er zunächst ein Einzelgewerbe anmelden? Sein Ziel wäre natürlich, daß die Umstellung mit möglichst wenig Aufwand und um komplizierte Erklärungen gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden möglichst auch "sauber" zum 01.01. greift.
Wie lange, denken Sie, würde diese Gewerbeanmeldung oder -ummeldung dauern?
das Registergericht hat natürlich keinen Urlaub
Aber die Eintragung soll mind. 4 Wochen dauern. Oder ist nur wichtig, daß die Eintragung beantragt wurde?
01.01., damit nicht in dem jahr zwei firmen bestehen und zwei abschlüsse, steuererklärungen, etc gemacht werden müssen.
Es sind grundsätzlich im Steuerrecht verschiedene Daten zu unterscheiden:
Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung);
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit;
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit
Die Anmeldung muß von einem Notar beglaubigt werden. Dieser sollte auch in der Lage sein, das optimale Vorgehen zu erläutern.
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