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Verfasst am: 20.12.05, 16:43 Titel: Haftungs- und Regressanspruch
Herr G. wurde krank (M.S.). Frau G „orientierte“ sich neu, die Scheidung wurde eingereicht.
Frau G. sollte Trennungsunterhalt zahlen, tat dies wenn nur unzureichend. Es entstand Unterhaltsschuld.
Der Anwalt S. von Herrn G. pfändete (gemäß TU-Titel / gewöhnliche Pfändung), der Arbeitgeber / Drittschuldner von Frau G. erkannte an und leistete gemäß der Möglichkeiten (Selbstbehalt) laufenden + rückständigen TU.
Mit der Scheidung 07.03 erging ein EU-Titel, doch Frau G. und Drittschuldner stellten die Zahlung ein.
Herr G. bedrängte Anwalt S. Monat um Monat, denn seine Rente war zum leben zu wenig, zum sterben zu viel.
Anwalt S. unternahm allerdings nichts. (zu dieser Zeit löste er seine priv. Kanzlei gerade auf und zog in eine Gemeinschaftskanzlei)
9 Monate nach Scheidungstermin und EU Vergleich, beantragte dann endlich Anwalt S. die vollstreckbare Ausfertigung zur EU bei Gericht und leitete diese an den Drittschuldner weiter.
Bis der dann wieder anfing Zahlungen zu leisten vergingen abermals einige Monate, aber er leistete Regress für die zurückliegenden Zahlungen bis zu dem Zeitpunkt an dem er von dem EU Titel Kenntnis hatte.
Frau G. ist zwischenzeitlich in Insolvenzverfahren, der EU Titel wird monatlich erfüllt, nur die 9 Monate Schlaf des Anwalts S. stehen noch aus.
Über die zuständige Anwaltskammer versucht nun Herr G. Anwalt S. dazu zu bewegen über seine Berufshaftpflicht oder wie auch immer, für den verursachten Sachschaden von 2000,- € (= 4 x Rente) ggf. freiwillig zu haften.
Anwalt S. jedoch führt aus: Die Zwangsvollstreckung aus dem EU- vom 07.03 erfolgte am 01.03.04, da sich der TU zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch in der Vollstreckung befand.
Insoweit konnte eine Doppelpfändung keinen Mehrerlös bringen.
Herr G. weiß das dass Blödsinn ist, doch wie argumentieren, bei so viel Dreistigkeit?
Gibt es § die einen Anwalt dazu verpflichten, jegliche Forderung die er im Auftrag des Mandanten erstritten hat auch rechtswirksam einzufordern … egal wie die Chancen auf Erfüllung stehen?
Auf was kann / muss sich Herr G. berufen um dem Anwalt S. seine Fehler nachzuweisen, damit Regressansprüche geltend werden?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.12.05, 23:35 Titel: Re: Haftungs- und Regressanspruch
ret hat folgendes geschrieben::
Gibt es § die einen Anwalt dazu verpflichten, jegliche Forderung die er im Auftrag des Mandanten erstritten hat auch rechtswirksam einzufordern … egal wie die Chancen auf Erfüllung stehen?
Die alte Leier: wenn kein Anspruch bestand, auch kein Schaden, ergo kein Schadensersatz. Anders sieht es nur aus, wenn es lediglich darum ging, einen Anspruch zu titulieren, um die 30-jährige Vollstreckbarkeit (anstelle der regulären Verjährung) zu erlangen. Nur dann wäre auch die Geltendmachung einer realistisch nicht einforderbaren Forderung (also wenn Gegenseite nicht zahlungsfähig) sinnvoll und verlangbar. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 21.12.05, 00:00 Titel: Re: Haftungs- und Regressanspruch
ret hat folgendes geschrieben::
wenn kein Anspruch bestand, auch kein Schaden, ergo kein Schadensersatz.
das ist jetzt nicht leicht zu verstehen, denn der anspruch bestand, wurde richterlich vergündet, ist tituliert.
da der drittschuldner durch die verspätete kenntnisgabe durch den anwalt s. allerding erst 9 monate nach rechtsprechung davon kenntnis erhielt, ist dieser hierfür nicht haftbar zu machen.
WER DANN ? - diesseits wird angenommen der anwalt s., da dieser entgegen seiner verpflichtung aus dem anwaltsvertrag, zeitnahes antragstellen und die weitergabe des vollstreckbaren titel im sinne seines mandanten nicht vollzog.
es geht also primär um die rechtmäßigkeit der begründung des anwalt s.: "er habe den eu verspätet bearbeitet, da der tu noch in pfändung war". info hierzu = der eu ist doppelt so hoch wie der tu. das kann doch im interesse des mandanten nicht unerhblich sein.
die frage ist - hat ein anwalt injedem falle zeitnah z.b. entsprechende vollstreckbare ausfertigung erwirkter titel auf den weg zu bringen oder obliegt es in seiner freien ermessenswahl darüber zu entscheiden, ob das was der richter beschliest dem mandanten dann auchzugute kommt. (irgendwann?)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.12.05, 00:52 Titel:
Das ist eine andere Frage. Natürlich ist der RA gehalten, Maßnahmen zeitnah zu ergreifen, die erheblich für den Nutzen seines Mandanten sind.
Ihre ursprüngliche Frage war aber "muß der RA einen Titel durchzusetzen versuchen, dessen Durchsetzung nicht möglich/realistisch ist". Ich kenne mich in der o.a. Sachlage nicht aus und hatte daher vorausgesetzt, die Aussage des RA, "Insoweit konnte eine Doppelpfändung keinen Mehrerlös bringen", sachlich korrekt war. War sie das nicht, wäre in der Tat zu prüfen, ob hier eine Schadensersatzpflicht besteht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Zahlungen aus TU (laut Titel 127,- €) im betreffenden Jahr 03:
Januar 315,- € / Februar 266,- € / März 266,- € / April 287,- € / Mai 294,- € / Juni 308,00 €. Dann am besagten 01.07.03 der Scheidungstermin mit bekannter Folge.
Es wurde sowohl der laufende Unterhalt in voller Höhe geleistet, als auch erfolgreich der Abbau des rückständigen Unterhalts bewirkt.
Dies mit doppelt so hohen Zahlungen wie gemäß TU Titel erforderlich.
Der Pfändungsrest, aus dem TU Titel betrug im Januar 03 noch 1.667,- €, im Oktober 03 geringe 106,87 €.
Eine Kollision in der Erfüllung beider Titel, auf die Herr S. sein grob fehlerhaftes Wirken aufstützt, hat definitiv nicht bestanden.
Der Sachverhalt war Anwalt S. bekannt, da über seinen Tisch die monatlichen Pfändungsblätter an Herrn G. gelangten. Insofern hatte Anwalt S.0 auch hierdurch und durch die zahlreichen Kenntnisgaben des Herrn G. Kenntnis darüber, dass mit Scheidung die Zahlung zu TU eingestellt und die Zahlung zu EU nicht aufgenommen wurde.
Auch sei erwähnt, dass Anwalt S. in 07.03 bei Gericht den EU-Titel erstritt - im Wissen um die ebenfalls von ihm erstrittene Pfändung/Zahlungen zu TU.
Die Erstrittene EU dann mit Begündung auf laufende TU beim Drittschuldner nicht "anzumelden" erscheint doch eine sehr dumme Ausrede zu sein.
Ich versuch´s mal, ist etwas schwer nachzuvollziehen:
Was bedeuteten die Abkürzungen TU und EU? Trennungs- und Eheunterhalt oder Teil- und Endurteil? Auch die Jahreszahlen fehlen teilweise.
Wenn ich es richtig verstehe, geht es vorliegend um zwei Unterhaltsarten, zum einen um Trennungsunterhalt, zum anderen um nachehelichen Unterhalt.
Der Trennungsunterhalt einschließlich Rückstand wurde bis Oktober 2003 vollstreckt, wobei bis dahin noch ein geringer Rest von 106,87 € offen war.
Am 01.07. 2003 war der Scheidungstermin. Neun Monate später beantragt der Anwalt die vollstreckbare Ausfertigung und einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes. (Eine "Nachricht" an den Drittschuldner, daß jetzt nachehelicher Unterhalt geschuldet wird, reicht nicht aus!).
Richtig?
Mit dem zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß werden doch mit Sicherheit sowohl der nacheheliche Unterhalt als auch die entsprechenden (nachehelichen) Rückstände gepfändet, oder?
Das heißt, auch für die Zeit, in der der Anwalt aus welchen Gründen auch immer nicht tätig war, ist der Unterhalt gepfändet.
Ich sehe also nicht so ein gravierendes Problem, außer natürlich, daß der Drittschuldner neben dem laufenden Unterhalt auch peu á peu den Rückstand mit begleichen muß. _________________ Karma statt Punkte!
TU und EU wurden richtig gedeutet. Der TU Titel ist aus Jan 02, der EU aus Juli 03.
TU wurde lange Zeit nicht, nach Pfändung lange Zeit nur unzureichend bedient, dann ab Okt. 02 in doppelter Höhe als gefordert. (zum Abbau des Rückständigen)
Vollstreckt wurde bis Okt. 04.
Rückwirkend von diesem Zeitpunkunkt (10.04.) an, bis zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe 03.04. durch Anwalt S. zum EU - Titel, leistete der Drittschuldner gemäß seiner Haftung Regress.
Herrn G. geht es nun um den Zeitraum "07.03 - bis 04.04", in dem auf Grund der Untätigkeit des Anwalt S. KEINE Pfändung oder Zahlung erfolgte. (der erwähnte Oktoberbetrag ist lediglich einem vorliegenden Lohnschein entnommen - hat mit Zahlungen nichts zu tun)
Wie schon gesagt - mit dem Tag der Scheidung erfolgte keinerlei Zahlung mehr.
Leider werden mit dem zweiten Beschluss (EU) nicht automatisch die noch offenen Beträge aus dem ersten (TU) "abgearbeitet". Automatisch passiert gar nichts.
>>(Eine "Nachricht" an den Drittschuldner, daß jetzt nachehelicher Unterhalt geschuldet wird, reicht nicht aus!).<<
Das ist es ja!!! Aber nicht mal das erfolgte durch Anwalt S. - er tat nichts. 9 Monate lang nichts, nichts, nichts.
Daraus ergibt sich aus diesseitiger Sicht ein Haftungsgrund, denn es ist dadurch in dieser Zeit ein bezifferbarer Schaden für den Mandanten entstanden. 9 x 220,-€
Eine Pfändung Rückständigen Unterhalts über den Drittschuldner ist ausgeschlossen, da die Schuldnerin ab Oktober (Pfändungsende) Privatinsolvent ist.
Der Drittschuldner hat Seine Haftungspflicht erfüllt - nun geht es darum, dass Anwalt S. dem folgt. Seine Begründung, "EU nicht rechtswirksam ins Spiel gebracht zu haben, weil TU noch im Spiel war" ist unzutreffend, denn wie schon gesagt - auchTU wurde mit Scheidungstag nicht mehr geleistet.
Hätte Herr Anwalt S. entsprechend seiner Sorgfaltspflicht umgehend und Zeitnah in Juli 03 die Vollstreckbare Ausfertigung zum Richterlichen Beschluss, wie es seine Pflicht im Sinne des übernommenen Mandat gewesen wäre, beim zuständigen Gericht angefordert UND NICHT ERST 9 MONATE SPÄTER, wäre der Schaden nachweislich nicht entstanden.
Insofern wird diesseits von grob fahrlässigem Unterlassen beruflicher Pflicht ausgegangen.
Die Frage ist somit auch, gibt es Vorschriften oder § in denen klar geregelt ist – dass ein Anwalt umgehend oder zeitnah Anträge, Beschlüsse, Titel etc.pp. Zielorientiert weiter zu leiten hat.
Leider werden mit dem zweiten Beschluss (EU) nicht automatisch die noch offenen Beträge aus dem ersten (TU) "abgearbeitet".
Es gibt also einen zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Dann ist doch aber mit Sicherheit auch der rückständige nacheheliche Unterhalt gepfändet!
Zitat:
Daraus ergibt sich aus diesseitiger Sicht ein Haftungsgrund, denn es ist dadurch in dieser Zeit ein bezifferbarer Schaden für den Mandanten entstanden. 9 x 220,-€
Aus meiner Sicht nicht, denn dieser Betrag wird von dem zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß umfaßt.
Zitat:
Der Drittschuldner hat Seine Haftungspflicht erfüllt
Nein, warum? Siehe oben!
Zitat:
Eine Pfändung Rückständigen Unterhalts über den Drittschuldner ist ausgeschlossen, da die Schuldnerin ab Oktober (Pfändungsende) Privatinsolvent ist.
Verstehe ich nicht. Gibt es keinen Drittschuldner mehr? Haben Sie sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung gesetzt? Den rückständigen Unterhalt zur Tabelle angemeldet? _________________ Karma statt Punkte!
...wie schon geschrieben ist die Schuldnerin seit 10.04. in PrivInso.
Da gibt es weder Drittschuldner noch wird Rückständige Schuld jeglicher Art bedient.
Ein Jahr vorher 07.03 - da sah die Welt nochanders aus.
Es gibt zwei Beschlüsse, eben TU und EU. Ja.
Nur das es der Anwalt S. eben leider 9 Monate lang versäumte, die Vollsrtreckbare Ausfertigung bei Gericht anzufordern und zur Vollstreckung an den (bis 10.04. vorhandenen) Drittschuldner weiter zu leiten.
Verfasst am: 21.12.05, 11:58 Titel: Re: nun ja ...
jetzt kommen wir der Ausgangsfrage sehr nahe.
>>denn dieser Betrag wird von dem zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß umfaßt.<<
Ist dem so???
Wenn Ja, dann ist der Begründungsversuch des Anwalt S. für seine 9 Monate Schlaf als haltlos offenbart.
Denn er Begründet: >>Die Zwangsvollstreckung aus dem EU- vom 07.03 erfolgte am 01.03.04, da sich der TU zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch in der Vollstreckung befand. Insoweit konnte eine Doppelpfändung keinen Mehrerlös bringen.<<
Sie sagen "Eine nachfolgende Pfändung schließt eine Bestehende ein".
Ob Mehrerlös oder nicht ist doch der zweite Gedanke - der rste ist doch der, dass beim Drittschuldner Ansprüche Zeitnah in vollem Umfang geltend gemacht werden. Oder ?
Verfasst am: 21.12.05, 12:24 Titel: Re: nun ja ...
ret hat folgendes geschrieben::
Sie sagen "Eine nachfolgende Pfändung schließt eine bestehende ein".
Also ist es Falsch, was er vorzutragen versucht.
Oje, ich glaube, wir verstehen uns nicht.
1. Keinesfalls schließt eine nachfolgende Pfändung eine bestehende ein. Wüßte gar nicht wie das gehen sollte. Was ich gesagt habe ist, daß i.d.R. sowohl der laufende Unterhalt als auch der rückstandige Unterhalt von der Pfändungsmaßnahme umfaßt sind. In Ihrem Falle also der laufende nacheheliche Unterhalt und der bis zur Zustellung an den Drittschuldner aufgelaufene rückständige nacheheliche Unterhalt. Das bedeutet für den "Normalfall", (und an dieser Stelle übertreibe ich zum besseren Verständnis!!) daß es egal ist, zu welchem Zeitpunkt die Pfändung erfolgt, da der Rückstand von der Pfändung mit umfaßt ist.
2. Zum Thema Drittschuldner:
Zitat:
...wie schon geschrieben ist die Schuldnerin seit 10.04. in PrivInso.
Da gibt es weder Drittschuldner
Nein, das stimmt nicht. Ich bin kein Insolvenzfachmann, aber als Unterhaltsgläubiger können Sie auch während der Insolvenz weiter vollstrecken, d. h. der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat weiterhin Bestand; sie vollstrecken in eine privilegierte Forderung!
Oh, Sie haben erst in Ihrem vorletzten Beitrag geschrieben, daß es den Drittschuldner gar nicht mehr gibt, vorher hieß es nur, es wurde nur bist 10/04 vollstreckt. Das ist ein Unterschied!
Offensichtlich (ja, das glaube ich nun herausgelesen zu haben ) geht es aber nur um rückständigen nachehelichen Unterhalt von März 03 bis April 04: dieser muß zur Tabelle angemeldet werden. Aber mit diesem Problem sind Sie wohl im Insolvenzforum besser aufgehoben. Nur noch so viel: ein bezifferbarer Schaden (und damit ein Anspruch auf Schadensersatz) dürfte wohl erst entstanden sein, wenn nach Beendigung des Verfahrens eine entsprechende Quote bekannt ist, und Sie wissen, wieviel Sie aus der Masse zu erwarten haben.
Jetzat ham mers, oder? _________________ Karma statt Punkte!
Verfasst am: 21.12.05, 13:16 Titel: es ist halt nicht leicht
>>Oje, ich glaube, wir verstehen uns nicht.<<
aber wir bemühen uns.
1. Keinesfalls schließt eine nachfolgende Pfändung eine bestehende ein
>>denn dieser Betrag wird von dem zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß umfaßt.<<
wegen diesem satz, hatte ich das rückgeschlossen.
sie vollstrecken in eine privilegierte Forderung!
ja aber nicht rückständig ... das gilt als verloren, auch bei unterhalt. (den laufenden erhalte ich selbstverständlich.)
[b]Sie haben erst in Ihrem vorletzten Beitrag geschrieben, daß es den Drittschuldner gar nicht mehr gibt, vorher hieß es nur, es wurde nur bist 10/04 vollstreckt. [/b]
ja natürlich, es sind hierbei auch zwei verschiedene zeiträume zu beachten.
ab juli 2003 bis märz 2004 - das ist der zeitraum um den es mir geht und als es den drittschuldner auch noch gab (der aber vom EU titel ja nichts wußte) und dann ist der zeitraum ab 10.2004, der eingeleiteten Insolvenz. ab diesem zeitraum gibt es nur noch einen InsoVerwalter.
[b]Offensichtlich geht es aber nur um rückständigen nachehelichen Unterhalt von März 03 bis April 04:[/b]
falsch!!! es geht darum das mein anwalt aus unerfinlichen gründen den EU titel aus der scheidung juli 2003 nicht zur vollstrckung brachte - weil "wie er begründet" der TU titel ja noch in pfändung war.
!!!DAS IST MEINES ERACHTES UNSINN UND FALSCH!!!
und auch geht es NICHT um märz 03 bis april 04, sondern um JULI 2003 (scheidungstermin + EU titel) bis MÄRZ 2004 (nach diesen 9 Monaten kümmerte sich der anwalt S. endlich um die vollstreckbare ausfertigung.
"dieser muß zur Tabelle angemeldet werden."
alles was anzumelden ist, ist angemeldet - doch geht es NICHT!!!! um die Insolvenz, es geht um einen zeitraum weit über ein jahr vor dieser.
bitte getrennt behandeln.
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
es geht nur um Juli 2003 bis März 2004. da gab es noch keine Inso, dafür aber einen drittschuldner der eben vom EU keine kenntnis hatte. !!! darum geht´s!!!
um diese unterlassene kenntnisgabe, weiterleitung und erfüllung des richterlichen beschlusses (EU) und anwaltsvertraglicher pflichten.
--------->
An der Stelle möchte ich mal ein herzliches Danke allen bisherigen Schreibern sagen UND um Verständnis bitten, das ich typisch eine „natürliche Person“ denke uns schreibe – nicht als juristische, was die Sache sicherlich vereinfachen würde.
<---------
Sicherlich ist es hilfreich den Sachverhalt in seiner Zeitfolge darzustellen.
1. 07.2000 - Trennung
2. 10.2000 - Schriftliches Verfahren beginnt.
3. 12.2000 - Schuldnerin verzieht von Hessen nach Thüringen.
Gerichtszuständigkeit wird neu geklärt.
4. 04.2001 - Herr Anwalt S. übernimmt das Mandat.
5. 12.2001 - Vergleich / TU-Titel [127,-€] / Vollstreckbare Ausfertigung
(gewöhnliche Pfändung)
6. Schuldnerin Zahlt nicht / weder rückwirkenden noch laufenden TU.
7. 05.2002 - Anwalt bemüht Ergebnislos Gerichtsvollzieher / Staatsanwaltschaft.
8. 06.2002 - Drittschuldner erkennt Forderung an und ist zur Leistung bereit.
Unregelmäßig in Teilbeträgen wird TU geleistet.
9. 10.2002 - TU wird mit ca. 250,- € monatlich, laufend und rückwirkend bedient.
10. 07.2004 - Scheidung / Vergleich / EU-Titel [220,- €]
(Unterhaltspfändung)
11. 07.2004 - Drittschuldner stellt TU-Zahlung ein.
12. 03.2004 - Anwalt S. fordert vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht an und leitet diese an den Drittschuldner weiter. Diese Überprüft.
13. 05.2004 - Anwalt S. legt unbegründet das Mandat nieder.
Ich kümmere mich selbst.
14. 10.2004 - Staatsanwältin weist Drittschuldner an zu zahlen.
15. 11.2004 / 12.2004 Drittschuldner zahlt Rückständigen und laufenden Unterhalt nach Bemessungsvorgabe.
16. 01.2005 - Insolvenzverwalter meldet sich.
- Rückständiger TU geht im Insorecht verloren.
- Laufender EU wird geleistet.
17. 04.2005 - Drittschuldner leistet Regresszahlung bis rückwirkend 01.04.2004.
Hätte Anwalt S. zeitnah in Juli 03 vollstreckbare Ausfertigung / Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum EU-Titels vom 01.07.2003 beantragt und an den Drittschuldner weiter geleitet, wäre dieser in seiner Regresspflicht rückwirkend statt bis 01.04.2004 - bis 01.07.2003 haftbar gewesen und mir, dem Mandaten wäre kein Schaden erwachsen.
Da der Anwalt S. jedoch unverständlich und unbegründet neun Monate vergehen lies, bevor er aktiv wurde, ist er meines Erachtens dafür haftbar zu machen und hat Schadenersatz / Regress zu leisten.
Seine einzige Begründung für die neun Monate Wartezeit, „er habe die EU-Pfändung nicht eingeleitet, weil dir TU-Pfändung noch lief“, (diese jedoch ohne jegliche Zahlung) spottet doch jeglichen Sachverstandes.
Womit also kann man derlei „Erklärungsversuch“ ad absurdum führen?
„er habe die EU-Pfändung nicht eingeleitet, weil dir TU-Pfändung noch lief“, (diese jedoch ohne jegliche Zahlung)
Jetzt bin ich wiederum verwirrt. Wenn die TU-Pfändung lief, jedoch (aus welchen Gründen auch immer) keine Zahlungen geleistet wurden (durch Drittschuldner oder Schuldner?), wieso hätte dann die EU-Pfändung dazu geführt, daß auf einmal doch Zahlungen geleistet werden, wenn schon nicht mal die laufende Pfändung einen Erlös brachte? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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