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Verfasst am: 21.12.05, 10:03 Titel: Gegenstandswert, wenn kein konkreter Betrag im Raume steht.
Hallo Forum,
wie berechne ich denn, den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren, wenn im zu Grunde liegenden Fall kein konkreter Betrag gefordert wird bzw. abgewehrt werden soll.
Beispiel: Der Anwalt soll ein Arbeitszeugnis überprüfen. Wie berechnet sich in diesem Fall der Gegenstandswert?
Man schaut im Komentar nach, für Zivilrecht z.B. im Thomas/Putzo ZPO bei § 3 oder bei Verwaltungsrecht in der Streitwerttabelle am Ende von Kopp/Schenke VwGO.
Grundsätzlich wird und kann der Streitwert nach billigem Ermessen durch das Gericht festgesetzt werden. In der Regel wird aber auf bestehende Festsetzungen bezug genommen.
Für ein Arbeitszeugnis ist laut Thomas/Putzo bei § 3 Rn. 15 a ein Monatsverdienst angesetzt, weil es so vom LAG Köln im Jahr 1999 so gesehen wurde.
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