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zu folgendem Geschäftsgebahren weiß ich mich nicht richtig zu verhalten.
Ich habe eine Ferienwohnung in der Schweiz gebucht (Vermieter ist in Deutschland ansässig, Kontoführung in der Schweiz) Reisetermin 11.03.-18.03.2006.
Das Angebot stand beschrieben im Internet, ohne AGBs.
Nach telefonischem Erstkontakt kam ein Angebot via Email.
Alle Kosten aufgeschlüsselt mit 1880,-CHF bis 30.11. hälftig fällig.
Nach Emalbestätigung meinerseits kam die Kontoverbindung mit erneuter Information zum Zahlungsziel hälftig zum 30.11., die Restzahlung vor Ort (lokales Konto angegeben).
Heute kam eine Mail mit folgenden Informationen.
Eingang von Betrag CHF 934,80 als Anzahlung bestätigt, die Differenz von CHF 5,20 ist bei der zweiten Rate für die Anmietung zum 28.02.2006 zu zahlen.
Die Differenz entstand nach bisherigen Informationen aus Bankgebühren die zum einen Teil mir, zum anderen dem Vermieter zu Lasten gelegt wurden.
1. Ist das in Ordnung die Bankgebühren von mir zurück zu verlangen? Bei dem kleinen Betrag würde ich das schon machen, nur verwirrt es mich.
2. Ich sollte nach ursprünglicher Vereinbarung die Miete hälftig anzahlen, was m.E. viel ist und nun 100%ig im vorraus. Kann ich die zweite Rate als nicht vereinbart zu diesem Termin verweigern und bezgl. der letzten Mail darauf verweisen, dass ich diese vor Ort auf das Konto einzahle?
Wie ist hier die Rechtslage, gilt deutsches oder schweizer Recht?
Ich freue mich auf eine Antwort, denn ich habe kein Interesse eine volle Zahlung vor Leistungserbringung vorzunehmen.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 21.12.05, 22:57 Titel:
Schwierig zu sagen.
Es sollte das schweizerische Recht Geltung finden, da das Mietobjekt (Ferienhaus) in der Schweiz steht.
Die Bankgebühren können eingefordert werden, jedoch sollte bei dieser Höhe des Mietpreises Kulanz gelten.
Was die Anzahlung/Restzahlung angeht ==> 50% sind eine ungewöhnlich hohe Anzahlung. Ich würde mich mit dem Vermieter auf Barzahlung bei Einzug einigen.
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