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Verfasst am: 21.12.05, 21:41 Titel: Versuch einer Geschäftsanbahnung mit falschen Angaben
Hallo !
Ich hoffe, ich bin hier nicht OT mit meiner Frage, aber eine bessere Kategorie habe ich als Laie nicht gefunden.
Sagen wir mal, eine Firma "XY" ruft in regelmäßigen Abständen (immer so zum Jahresende) diverse Firmen an, um - wie sich dann später herausstellt - ihre Produkte, beispielsweise Druckerverbrauchsmaterial zu verkaufen.
Gehen wir jetzt zur Firma "A", dort klingelt das Telefon, man hebt ab.
Angefangen wird das Telefonat jedes Mal mit einer schnellen Begrüßung (der Angerufene "A" soll _vermutlich_ nicht sofort mitbekommen, wer hier anruft), anschließend wird sich für die Teilnahme an einer Umfrage im letzten Jahr bedankt (diese hat nie stattgefunden, ist erfunden - dadurch beweisbar, dass "A" jedes Jahr identische Anrufe erhält), und als Dankeschön wird dem Mitarbeiter der Firma "A" ein Geschenk avisiert (beispielsweise ein Organizer, eine Uhr, eine Flasche Wein).
Damit auch alles "sicher ankommt", werden jetzt die - natürlich korrekten - Firmendaten abgeglichen, und gefragt, ob man immer noch die Drucker des Herstellers "ZZ" verwendet. Nun wird unabhängig von der Antwort von "A" versucht, teure Druckervebrauchsmaterialien mit gut ankommenden Argumenten wie - beispielsweise - "hält 3x so lange", "hilft Druckkosten zu sparen" zu verkaufen.
Meine Frage: Ist es zulässig, dass eine Firma XY die Geschäftsanbahnung mit der IMHO Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht, da die versprochenen Geschenke z.B. nicht ankommen bzw. gar nicht versandt werden?
Ich weiß zwar nicht, was IMHO ist, aber ich würde hier schon einen unlauteren Wettbewerb sehen und eine Abmahnung ins Gespräch bringen.
Zitat:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
.... 3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
Entschuldigung .... IMHO -> In My Humble Opinion -> in meiner bescheidenen Meinung.
Also wäre das ganze "abmahnfähig". Stellt sich aber sicherlich in solchen Fällen die Frage der Nachweisbarkeit. Es könnte dann aber nur ein Mitbewerber abmahnen, oder habe ich die Thematik "Abmahnung" hierin falsch verstanden?
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