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Laptop seinen Preis nicht wert / Fehlkauf

 
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thomas-worm
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 14:27    Titel: Laptop seinen Preis nicht wert / Fehlkauf Antworten mit Zitat

Hallo,


folgende Situation: Man kauf ein Laptop direkt beim Hersteller. Super Modell für einen relativ günstigen Preis (1.600 EUR). Nun stellt man aber (erste Verwendung: 4 Wochen nach Kauf) fest, dass das Teil nur Macken hat. Also Garantie ausgenutzt und zum Hersteller zurück. Nach der Reperatur funktionierts immer noch nicht (Musik hängt beim Abspielen, Lautes CD-Laufwerk, zu hohe Temperatur, ...). Das Teil ist nicht mal die Hälfte wert von dem, was verpsrochen wurde. Ein zweites Mal zurückgeschickt, mit der Bitte es zurückzunehmen. Aber wieder kommt der Laptop unfunktionsfähig zurück. Man fühlt sich verarscht und möchte das Gerät einfach nur zurückgeben und die 1.600 EUR wieder. Geht das? Wenn ja, wie? Mit dem Wucher-Paragraph? Wie und wo kann man ein Gutachten anfordern und was kostet das?

Würde mich freuen, wenn ihr mir zu dem Rechtsfall ein paar Tipps geben könnt.


Gruß und Dank im Vorraus,
Thomas
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WernerSnow
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 234

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne genaue Paragraphenkenntnis würde ich einem Käufer in dieser Situation die sog. "Wandelung" des Kaufvertrages nennen.

Reklamiert der Käufer einen Sachmangel, hat der Verkäufer ein Recht auf (evtl. mehrfache?) Nachbesserung. Kann der Verkäufer die Sache nicht in Ordnung bringen, kann der Käufer Minderung oder Wandelung (Rücktritt vom Kaufvertrag) verlangen.

Dies sollte in diesem Beispiel funktionieren. (IANAL - I am not a lawyer)
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Wintermute*
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wandelung gibt's zwar nicht mehr, aber nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann man tatsächlich mindern oder vom Kauf zurücktreten.

Allerdings gilt das nur, wenn die Sache auch tatsächlich mangelhaft ist. Nicht aber, wenn man einfach nur unzufrieden mit der Ware ist, weil man bessere Leistungen oder dergleichen erwartet hatte.
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WernerSnow
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 234

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Gut zu wissen, danke!

Zu hohe Temperatur wird sich wohl auf das Gehäuse beziehen ... Laptops werden idR "sau"heiss ... das wird kein Mangel sein. Lautes CD-Laufwerk ist sicherlich ein Punkt, der strittig sein wird. Das mit der hängenden CD kann ich nicht beurteilen.
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thomas-worm
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.12.05, 01:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,


erstmal einen ganz lieben Dank für eure Tipps.

Jetzt stellt sich mir nur die Frage: Wer entscheidet es, ob es sich um "bessere Leistung erwartet" oder um einen wirklichen Mangel handelt?

Zitat:
ntel Pentium4 3.0GHz HT Technology
2GB RAM,100GB HDD, DVD-RW +/- DL
128MB ATI R9700M VGA, 3D Stereo Sound
56K Modem, 10/100LAN, W-LAN Antenne
2x USB 2.0, FireWire, Parallel, Seriell
1x PCMCIA TYP II, IrDA, VGA, TV-Out
Card-Reader 6in1, WebCam
ISSAM Software Bundle
24 Monate Gewährleistung, 6 Monate Akku
ISSAM empfiehlt [Wortsperre: Firmenname] [Wortsperre: Produktname] XP


Bei 3,0 GHz sollte man doch eigtl. erwarten können, dass Musik mit [Wortsperre: Produktname] XP ruckelfrei abgespielt wird?!? Kann man das dann als Mangel deklarieren?


Gruß und Dank,
Thomas
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Wintermute*
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 23.12.05, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu mal der entsprechende Gesetzestext:

§ 434 BGB
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.



Die Frage wäre also vor allem: Haben andere Geräte des gleichen Standards die selben Macken?

Das kann ich leider nicht beurteilen. Ich kann Computer mehr oder weniger nur ein- und ausschalten. Sehr glücklich
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