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Schwnagerschaft bei Abschluss PKV

 
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Bodom
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.11.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 27.12.05, 15:14    Titel: Schwnagerschaft bei Abschluss PKV Antworten mit Zitat

A hat eine neue PKV abgeschlossen. Versicherungsbeginn 01.12.05. Am 23.12.05 erfährt sie das eine Schwangerschaft besteht durch einen einfachen Schwangerschaftstest. Laut AGB der Versicherung bestht eine Wartezeit von 8 Monaten bei Schwangerschaft. Gibt es hier evtl. Probleme?
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vikingz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 27.12.05, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, während dieser 8 Monate übernimmt die Versicherung keine Leistungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft.

Der Effekt von Wartezeiten sollte A allerdings beim Abschluß eines Vertrages klar sein bzw. vom Versicherungsvermittler ausdrücklich erklärt worden sein.
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Bodom
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.11.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 27.12.05, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Es war bei Abschluss keine Schwangerschaft bekannt. Gibt es Möglichkeiten, wenn man einen Zuschlag anbietet das die Versicherungen da doch Leistungen übernehmen? Oder bleiben wir jetzt ohne irgend eine andere Chance auf den Arztrechnungen sitzen? Geschockt
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vikingz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 27.12.05, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hm eine Versicherung hat schon Möglichkeiten, in besonderen Fällen von vereinbarten Vertragsbedingungen zu Gunsten von A abzuweichen, das wäre aber eine Kulanzentscheidung.

Ich würde A raten, mit der Versicherung das Gespräch zu suchen.

Ein Rechtsanspruch auf Leistung besteht nach dem aktuellen Vertrag nicht.
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Melle
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 27.12.05, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

A könnte beantragen, daß die Wartezeiten entfallen. Dazu muß A jedoch vorher entweder 8 Monate ununterbrochen in der GKV oder in einer PKV gewesen sein und einen entsprechenden Nachweis einreichen.

Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluß beginnen soll.

Nachzulesen in Paragraph 3 Absatz 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Winken

Also, sollte A vorher auch versichert gewesen sein, dann sollte A schnellstmöglich die sogenannte Vorversicherungsbescheinigung bei der alten Versicherung anfordern und bei der neuen PKV einreichen.
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GS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
die 8 Monate Wartezeit - Ende also am 31.7.06 - gilt für die Entbindung (, nicht für Erkrankungen, auch schwangerschaftsbedingte. Hier gelten 3 Monate Wartezeit.)

Hat das Kind also am 1.8. oder später seinen "0." Geburtstag, ist die Wartezeit beendet. Gar nicht so unwahrscheinlich, wenn die Schwangerschaft am 23.12. z. B. erst 2-3 Wochen bestanden hat und der Test z. B. deshalb gemacht wurd, weil die zum 16. oder 18.12. eigentlich fällige Rregel ausgeblieben ist.

Eng wird es natürlich bei eine eventuellen Frühgeburt im 8. Monat usw.
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