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Zimmerbrand, Krankenausrechnung

 
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Kimy
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 28.12.05, 18:18    Titel: Zimmerbrand, Krankenausrechnung Antworten mit Zitat

Hallo,

denken wir uns folgenden Fall:

A und B sind Großeltern des Kindes K.

Die Großeltern bewohnen im Haus der Eltern des Kindes K die Einliegerwohnung.
Im Bad von A und B kommt es wegen eines alten Heizlüfters zu einem Zimmerbrand.

Das Enkelkind K ist zufällig an diesem Tag wegen Abwesenheit der Eltern von den Großeltern betreut.

Als das Enkelkind K Brandgeruch bemerkt, geht es nachschauen, wo das herkommt.
Geht ins Bad und atmet die Dämpfe ein.

Sicherheitshalber bringen die besorgten Großeltern das Kind K ins Krankenhaus.
Dort wird es behandelt und am selben Tag entlassen.

Wer ist für die Krankenhausrechnung zuständig? Die Krankenkasse?
Oder die Großeltern, die leider keine Haftpflichtversicherung haben? Dummheit, klar, aber sie haben aus Unwissenheit wirklich keine.

Gibt es ein Schuldprinzip, also müssen die Großeltern A und B nur zahlen, wenn sie schuld an dem Brand sind (Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit).
Der Brand wurde durch einen überhitzten Heizlüfter verursacht, also niemandens direkte Schuld.
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 28.12.05, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Zunächst sollte das Krankenhaus ganz normal mit der Krankenkasse des Kindes abrechnen.
Die Krankenkasse wird sich dann vermutlich an die Eltern wenden, was passiert ist und entscheidet dann, ob man ggf. Ersatzansprüche gelten machen kann.
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Kimy
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 28.12.05, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat die Krankenkasse bereits telefonisch, und gesagt, die Großeltern müssten zahlen.
Die Krankenkasse sei gesetzlich dazu verpflichtet, diese Ansprüche geltend zu machen.

Die Großeltern fuhren nur mit dem Kind ins Krankenhaus, weil ein Polizist meinte, es sei besser so.

Das nächstgelegene Krankenhaus hat keine Kinderstation. Hier wurde das Kind untersucht, aber aus Unsicherheit der Ärztin (weil keine Kinderärztin) an eine andere Klink verwiesen.
Die Kosten werden also nicht unerheblich sein.
Die Rechnung ist allerdings noch nicht gekommen.
Alle Angaben wurden wahrheitsgemäß gemacht.

Gilt hier nicht so etwas wie ein Schuldprinzip. Wer vorsätzlich ein Kind verletzt, hat natürlich für die Kosten aufzukommen. Oder grob fahrlässig.

Aber hier gab es keinen Vorsatz, keine Schuld, keine Fahrlässigkeit. Es war einfach ein Unglücksfall.

Gibt es gesetzliche Regelungen, die man irgendwo nachlesen kann?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Kimy hat folgendes geschrieben::
Gilt hier nicht so etwas wie ein Schuldprinzip. Wer vorsätzlich ein Kind verletzt, hat natürlich für die Kosten aufzukommen. Oder grob fahrlässig.


korrekt, es gilt das Schuldprinzip. Aber das beschränkt sich nicht auf Vorsatz und grobe Fahlässigkeit; einfache Fahrlässigkeit genügt, um einen Schadenersatzanspruch auszulösen.

Kimy hat folgendes geschrieben::

Aber hier gab es keinen Vorsatz, keine Schuld, keine Fahrlässigkeit. Es war einfach ein Unglücksfall.?


Ob hier Fahrlässigkeit seitens der Großeltern vorliegt, können wir so nicht beurteilen. Jedenfalls muss derjenige, der Schadenersatzansprüche stellt (hier die Krankenkasse) beweisen, dass fahrlässig gehandelt wurde. Ich bin jetzt natürlich weder Elektroingenieur noch Brandsachverständiger, aber ich behaupte mal, wenn der Heizlüfter bislang störungsfrei funktioniert hat, wenn er den deutschen Sciherheitsvorschriften (VDE-Normen) entsprach, wenn er keine Defekte aufwies (z.B. mal gestürzt ist, oder brüchiges Kabel oder dergleichen), und wenn er ordnungsgemäß betrieben wurde (also kippsicher aufgestellt, Luftein- und -austritt nicht abgedeckt), dann würde sich die Krankenkasse schwer damit tun, hier ein Verschulden nachzuweisen.

Allerdings: Im Anfangsposting steht, es hätte sich um einen "alten Heizlüfter" gehandelt.
Es könnte also durchaus sein, dass dieses Gerät nicht mehr betriebssicher war; z.B. alte Staubablagerungen auf den Heizdrähten oder in der Luftführung können schon zum Brand führen, und dann könnte man schon ein Verschulden annehmen.

Kimy hat folgendes geschrieben::

Gibt es gesetzliche Regelungen, die man irgendwo nachlesen kann?


Grundsätzlich: § 823 BGB.

Zum Regress der Krankenkasse: § 116 SGB X (wenn es eine gesetzliche Krankenkasse ist) bzw. § 67 VVG (bei privater Krankenversicherung).

Und nochwas: eine Privathaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung, die jeder abschließen sollte. Auch Rentner, Omas und Opas. Bitte umgehend darum kümmern.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Kimy
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, vielen Dank.
Sie haben mir meine Sorgen etwas kleiner gemacht.

Mit "alten Heizlüfter" meinte ich, es war keine Garantie mehr drauf.
Das Gerät war nicht defekt, Kabel in Ordnung, das Gerät hat ordnungsgemäß funktioniert, nicht vorher gestunken oder irgendetwas, was eine Hinweis auf einen Defekt gegeben hätte.
Es handelte sich um einen extra Bad-Schnellheizer.

Weder die Feuerversicherung noch die Hausratversicherung sprach von Fahrlässigkeit.

Ich werde mich jetzt mal in die entsprechenden Gesetze, die Sie mir nannten, einlesen.


Zitat:
Und nochwas: eine Privathaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung, die jeder abschließen sollte. Auch Rentner, Omas und Opas. Bitte umgehend darum kümmern.

Habe ich schon, es wird eine gemacht. Ist zwar für diesen Fall zu spät, aber es ist wirklich eine sehr wichtige Versicherung.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Kimy hat folgendes geschrieben::
.

Ich werde mich jetzt mal in die entsprechenden Gesetze, die Sie mir nannten, einlesen.


sorry, kimy, ohne dir jetzt zu nahe treten zu wollen, das wird wenig Wert haben. Als juristischer Laie kann man nicht einfach mal so ein paar Vorschriften aus dem BGB oder dem SGB lesen und denken, damit ist der Fall gelöst.

Wenn´s um viel Geld geht bei dem Regressanspruch der Krankenkasse, sollte man rechtsanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
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Grüße, Mogli
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ob der Betrag sehr hoch sein wird, kann ich mir jedoch momentan nicht wirklich vorstellen. Denn wenn das Kind in beiden Krankenhäusern lediglich ambulant untersucht wurde, dürften die Rechnungen nicht wirklich hoch ausfallen.

Eine ambulante Kontrolluntersuchung (Notfallambulanz) kostet je nach Krankenhaus zwischen 5 € und ca. 70 €. Die Untersuchung in der Kinderklinik könnte (je nach Krankenhaus und dem entsprechenden Vertrag) teurer sein, wobei ich nicht denke, dass diese über 300 € bis 400 € kostet.
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Kimy
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
sorry, kimy, ohne dir jetzt zu nahe treten zu wollen, das wird wenig Wert haben. Als juristischer Laie kann man nicht einfach mal so ein paar Vorschriften aus dem BGB oder dem SGB lesen und denken, damit ist der Fall gelöst.

Stimmt, ich habe es auch gemerkt.
Aber es ist trotzdem nicht von Nachteil, wenn man ein klein wenig Ahnung hat, und zumindest ein bißchen was versteht.

Aber ich hätte dennoch eine Frage:
Er war bereits stationär aufgenommen, da man ihn ohne mit der Mutter zu sprechen, nicht entlassen wollte.
Er wurde dann von der Mutter, nachdem sie zu Hause davon erfuhr, abends um 21.00 Uhr abgeholt.
Dann wird wohl sicher noch ein Tagessatz fällig.

Die Eltern des Kindes sehen sich moralisch dazu verpflichtet, diese evtl. Rechnung zu zahlen, sofern sie denn gezahlt werden muss.
Die Großeltern waren ihnen behilflich, dann kann man sie nicht mit diesem Porblem alleine lassen.

Ein Telefonat mit der Feuerversicherung ergab, dass diese keine Fahrlässigkeit gesehen hat.
Insofern habe ich jetzt die Hoffnung, dass auch die Krankenversicherung sich evtl. nicht auf Fahrlässigkeit berufen kann.

Ich freue mich über jede weitere Meinung!

Danke!!!!
Kimy
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