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Geld zurück bei definitiver Falschberatung?
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Hamb1983
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Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 11:28    Titel: Geld zurück bei definitiver Falschberatung? Antworten mit Zitat

Wie stellt es sich allgemein dar wenn jemand zum Anwalt geht und der definitiv eine Falschauskunft gibt. Diese Falschauskunft würde man auch schriftlich erhalten.

Es hat nur ein Telefonat statt gefunden. Darauf hat der Antwalt schriftlich eine Auskunft gegeben. Diese ist definitiv falsch. Das konnte anhand eines Gesetzestextes nachgewiesen werden. Es haben keine weiteren Beratungen oder ähnliches stattgefunden.

Hätte man die Auskunft des Anwaltes ohne eigen Recherche umgesetzt, dann hätte es fatale Folgen gehabt, da es sich um eine Wehrrechtliche Angelgenheit handelt.

Besteht grundsätzlich die Chance das überwiesene Geld (der Anwalt drohte Mahnkosten bei Nichtbezahlung an) zurückerstattet zubekommen und die komplette Beratung bei diesem Anwalt rückgängig zu machen?

Wie sollte man grundsätzlich vorgehen?
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

dann schreib doch zuerst mal dem anwalt, dass du aus diesen und jenen gründen die rechnung nicht bezahlen wirst
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 14:16    Titel: Re: Geld zurück bei definitiver Falschberatung? Antworten mit Zitat

Hamb1983 hat folgendes geschrieben::

Besteht grundsätzlich die Chance das überwiesene Geld (der Anwalt drohte Mahnkosten bei Nichtbezahlung an) zurückerstattet zubekommen und die komplette Beratung bei diesem Anwalt rückgängig zu machen?

Wenn ein Anwalt falsch berät, dann haftet er für den entstehenden Schaden. Es ist natürlich keine angenehme Sache, gegen einen Anwalt zu streiten.

Mein Rat: Nehmen Sie sich einen Anwalt, dann herrscht Waffengleichheit.
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Schaden scheint ja nicht entstanden zu sein. Die Frage zielte mE vielmehr darauf ab, das Honorar nicht zahlen zu müssen.
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, § 281 BGB.
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Hamb1983
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Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Schaden ist definitiv nicht enstanden. Dieser wäre aber enstanden wenn der Rat befolgt worden wäre.

Fragestellung: Gibt es ein Recht dadrauf das gezahlte Honorar zurück zu fordern? Wie sollte das am besten angegangen werden
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Servicer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 23:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hamb1983 hat folgendes geschrieben::
Ein Schaden ist definitiv nicht enstanden. Dieser wäre aber enstanden wenn der Rat befolgt worden wäre.

Fragestellung: Gibt es ein Recht dadrauf das gezahlte Honorar zurück zu fordern? Wie sollte das am besten angegangen werden


nein. geld zurück gibt es grundsätzlich nicht. das hat der bgh kürzlich entschieden.
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Hamb1983
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 30.12.05, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Was für chancen gibt es denn im Allgemeinen.

Das BGB ist vom Grund her ja sehr Käufer / Kunden freundlich

Allerdings fühlen sich interessenten hier sehr im stich gelassen.

Der Vorgang läuft schon länger:

Die Situation kann man im allgemeinen so darstellen.

Herr A rief beim Antwalt und wollte sich erkundigen ob er ihn in einer wehrrechtlichen Angelegenheit vertreten könnte. Dieser hatte mehr Infos gefordert und wollte sich bei Herrn A melden.
Kurze Zeit später erhielt Herr A ein Schreiben mit einer Rechnung und der fehlerhaften Beratung.

Nun steht Aussage gegen Aussage da der Anwalt sagt, das die Beratung am Telefon gewünscht war.

Persönlich kann ich nicht verstehen das in Deutschland jede Kleinigkeit unterzeichnet werden muss etc. Aber hier ein Anwalt problemlos Rechnung verschicken kann die auch noch laut BGB rechtens sind. Aber das nun neben bei.

Fakt ist Herr A hat eine Rechung erhalten für eine Beratung die nie gewünscht hat. Nachdem er sich nun damit abgefunden hat das er die wohl zahlen muss wenn er wirklich auch eine gute Leistung bekommt. Die Leistung ist nun auch noch falsch. Nun kann man es aber Herrn A doch nicht auch noch zumuten, das er auch noch etwas bezahlen muss, was nie gewünscht war, fehlerhaft ist und bei umsetzung fatale folgen für Herrn A gehabt hätte. (Verlust des Arbeitsplatzes und abbruch eines Studiums)

Herr A möchte nun den Fall nur noch erledigt haben und sein Geld zurück. Wenn der BGH hier aber ein Urteil gesprochen hat das es kein Geld zurück geben kann, was dann.?!?!
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 30.12.05, 06:49    Titel: Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::

nein. geld zurück gibt es grundsätzlich nicht. das hat der bgh kürzlich entschieden.

Kannst Du mir die Fundstelle für dieses BGH-Urteil nennen?

Grundsätzlich ist der Beratungsvertrag mit dem Anwalt ein freier Dienstvertrag nach § 611 BGB. Es wird keine Leistung geschuldet, sondern die Erbringung der Dienste. Gleichwohl gelten auch hier die §§ 280 ff. BGB, so dass bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entsteht, wobei dieser Schadensersatz im vorliegenden Fall die Rückzahlung des Honorars bedeuten würde. Ich lasse mich vom BGH aber gerne eines anderen belehren.

Zum vorliegenden Fall ist noch folgendes zu sagen: Man darf von einem Anwalt keine unentgeltliche Leistung verlangen. Sonst würden die Telefone bei den Anwälten nicht mehr still stehen. Ob die Beratung tatsächlich fehlerhaft war, muss vom Kunden bewiesen werden.
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 30.12.05, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Ob die Beratung tatsächlich fehlerhaft war, muss vom Kunden bewiesen werden.


Was ja bei schriftlicher Beratung kein Problem sein dürfte. Nur ist halt immer die Frage, ob die Beratung falsch oder nur unvollständig war. Bei einer Erstberatung kann oft nicht nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf jeden Aspekt des Einzelfalls eingegangen werden. Vielmehr wird die allgemeine Rechtslage aufgeführt. Wenn man seinen Einzelfall 100% geprüft haben möchte, wird der Anwalt dies bestimmt nicht im Rahmen der Erstberatung machen, da dort das Verhältnis Honorar - Haftungsrisiko einfach nicht stimmt.

Aber solange ich das BGH-Urteil nicht gesehen habe, glaube ich nicht, dass ein Zahlungsanspruch für eine Falschinformation bestehen kann.

Interessant wäre hier natürlich auch die Rechnungshöhe... Wenn der Anwalt hier den Rahmen für Verbraucher mit 190,- € ausschöpft, wären Skandalschreie berechtigt. Wenn es um 20-30 € geht, wäre mir der Stress zu viel.

Entsprechend muss auch das Prozesskostenrisiko des Anwalts geprüft werden. Wenn er sich schon mit einer schriftlichen Beratung aus dem Fenster gelehnt hat, wird er sich reiflich überlegen, ob er diese Auskunft im Rahmen einer Gebührenklage überprüft haben möchte.
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Hamb1983
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Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 30.12.05, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich um einen Betrag von über 200 €
(Streitwert 5.000 €)

Es handelt sich um eine wehrrechtliche Angelegenheit.
Herr A hat sich für den 6 jährigen Ersatzdienst entschieden. Dieser soll nun aber vorzeitig beendet werden ohne das Herr A danach zum Bund muss. Aus dem Forum für Wehrrecht hat Herr A erfahren, dass hier Möglichkeiten gibt. Also begab sich Herr A zu einem Anwalt.

Die schriftlche Aussage des Anwaltes ist, dass man nach der Hälfte den Bundeswehrersatzdienst verlassen und dann auch nur noch zur Hälfte zur Bundeswehr muss.

Herr A fand aber folgenden Text

§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz

(2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die -->NICHT<--- in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.

Hätte Herr A nun einfach auf Rat des Anwaltes einfach so verlassen, dann müsste er aber die vollen Grundwehrdienstleisten, da das Ausscheiden ja in seiner Person und seinem Verhalten liegt.
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 31.12.05, 00:28    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Rembrandt"]
Servicer hat folgendes geschrieben::
Gleichwohl gelten auch hier die §§ 280 ff. BGB, so dass bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entsteht, wobei dieser Schadensersatz im vorliegenden Fall die Rückzahlung des Honorars bedeuten würde. Ich lasse mich vom BGH aber gerne eines anderen belehren.



Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt immer voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Die gezahlte Vergütung kann kein Schaden sein, weil sie auch bei ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung zu zahlen gewesen wäre.
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 31.12.05, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::

Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt immer voraus, dass ein Schaden entstanden ist.

Angenommen ich zahle 200,-- Euro für eine untaugliche Beratung (§ 281 BGB: "nicht oder nicht wie geschuldet erbrachte Leistung").

Diese 200,-- Euro hätte ich also genauso gut zum Fenster hinauswerfen können.

Das soll kein Schaden sein?
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Hamb1983
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Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 31.12.05, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat die angesprochene Situation auf den Punkt gebracht!
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 31.12.05, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hamb1983 hat folgendes geschrieben::
Rembrandt hat die angesprochene Situation auf den Punkt gebracht!


rechtlich sieht es anders aus. das dienstvertragsrecht kennt nun mal keine gewährleistung.
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