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Geld zurück bei definitiver Falschberatung?
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 31.12.05, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist richtig. Ich spreche aber nicht von Gewährleistung, sondern von Schadensersatz statt der Leistung, § 281 BGB. Dies ist ein Paragraph aus dem Schuldrecht, Allgemeiner Teil.

Bitte beweisen Sie mir, dass das Schuldrecht auf Dienstverträge nicht anwendbar ist.

Es wäre ein Freibrief für jede Art von Falschberatung. Dann bräuchte der Anwalt keine Haftpflichtversicherung mehr.
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 01.01.06, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Das ist richtig. Ich spreche aber nicht von Gewährleistung, sondern von Schadensersatz statt der Leistung, § 281 BGB. Dies ist ein Paragraph aus dem Schuldrecht, Allgemeiner Teil.

Bitte beweisen Sie mir, dass das Schuldrecht auf Dienstverträge nicht anwendbar ist.

Es wäre ein Freibrief für jede Art von Falschberatung. Dann bräuchte der Anwalt keine Haftpflichtversicherung mehr.



Ich habe Ihnen gar nichts zu beweisen. Sofern Sie eine bestimmte Information suchen, stehen Ihnen hierfür die bekannten Suchmaschinen zur Verfügung. Alternativ können Sie auch einen Rechtsanwalt befragen.
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