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Anmeldungsdatum: 10.06.2005 Beiträge: 27 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.01.06, 05:01 Titel: Rücknahme Verwaltungsstreitsache HOHE KOSTEN!!
Hallo, ich brauche dringend eure Hilfe
erstmal einen guten Rutsch, das Jahr fängt sehr gut für Person A an...
Person A hatte mich in eine Hochschule eingeklagt. Es war vielmehr eine einstweilige Anordnung auf Verfügung oder soetwas ähnliches. Er hatte damit Erfolg und wurde dochnoch zum Studium zugelassen, nachdem er seinen Antrag zurüchzog.
Kommilitonen haben ihm schon gesagt, dass sie einiges zu zahle hatten, es waren eher hunderter-Beträge 100-200€ etwa.
Er hatte mich schon gefreut, dass er scheinbar nichts zu zahlen hatte, aber grade, als er vom Feiern nach Hause kam, traf es ihn aus seinem Briefkasten.....
[...] hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 10. November 2005 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000€ festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Anstragsteller mit dem am 9. November 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben den Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach §92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nunmehr entsprechend der jüngst geänderte Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) der volle Auffangwert angesetzt wird.
[...]
Wie im Leben ist das möglich?? Was war bei Person A anders als bei den anderen und was kann er jetzt bloß tun?
Ich brauche dringend Hilfe, vielen Dank im Voraus!!!
PS: Im Gesetzestext zu §52 GKG fand ich dies hier:
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
kann es was damit auf sich haben? Wenn ja, liesse sich da nicht was machen für Person A?
Verfasst am: 02.01.06, 00:48 Titel: Re: Rücknahme Verwaltungsstreitsache HOHE KOSTEN!!
Machiavelli hat folgendes geschrieben::
[...] hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 10. November 2005 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000€ festgesetzt.
Wie im Leben ist das möglich?? Was war bei Person A anders als bei den anderen und was kann er jetzt bloß tun?
Ich brauche dringend Hilfe, vielen Dank im Voraus!!!
Meine Vermutung: Person A war klueger als Sie und erkannte, dass Steitwert nicht identisch mit den Gerichskosten ist.
soll das heissen, dass Person A nicht die Kosten von 5000€ zu zahlen hat? Wieso sollte er dann solch einen Bescheid bekommen?
Vorweg: Ich bin kein Jurist.
Mal eine Frage: Nehmen wir an, sie streiten sich mit einer Person vor Gericht ueber den Kauf eines Neuwagens im Wert von 50.000 Euro. Glauben Sie, dass die Gerichtskosten die der Verlierer traegt dann bei 50.000 Euro liegen?
Also noch mal langsam: Streitwert ist nicht identisch mit den Gerichtskosten, allerdings korrelieren beide. Ich vermute die Gerichtskosten werden bei einem Streitwert von 5000 Euro so im Bereich 100-200 Euro liegen.
Anmeldungsdatum: 10.06.2005 Beiträge: 27 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.01.06, 05:55 Titel:
offensichtlich nicht Jura - Ich studiere Betriebswirtschaftslehre nun im ersten Semester.
Ihr Beispiel macht durchaus Sinn, aber es ist sicherlich verständlich, dass der Betroffene zunächst davon ausgeht, diese Summe zu zahlen (vorallem als Laie), da ja von dem eigentlich zu zahlenden Betrag nichts erwähnt wird, zumal da etwas davon steht, dass nach einem jüngst (August) geänderten Urteil, der "volle Auffangwert" angesetzt wird - es sei denn das bezieht sich schonwieder auf etwas anderes.
Ich sehe schon, in Wirtschaftsrecht werde ich in Zukunft gut abschneiden.
offensichtlich nicht Jura - Ich studiere Betriebswirtschaftslehre nun im ersten Semester.
Ihr Beispiel macht durchaus Sinn, aber es ist sicherlich verständlich, dass der Betroffene zunächst davon ausgeht, diese Summe zu zahlen (vorallem als Laie), da ja von dem eigentlich zu zahlenden Betrag nichts erwähnt wird, zumal da etwas davon steht, dass nach einem jüngst (August) geänderten Urteil, der "volle Auffangwert" angesetzt wird - es sei denn das bezieht sich schonwieder auf etwas anderes.
Ich sehe schon, in Wirtschaftsrecht werde ich in Zukunft gut abschneiden.
Na ja, man kann ja nicht alles wissen. Ich bin hier auch nur "interessierter" Laie.
Ich versuch´s mal, auch einem BWLer verständlich zu erklären
In jedem zivil- oder wie hier verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird ein Streitwert festgesetzt, aus dem sich die Gerichts- und ggf. die Anwaltskosten berechnen. In der Regel ist der Streitwert mit der eingeklagten Forderung identisch. Da Sie hier im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine materielle, d. h. mit einem Betrag bezifferbare, Forderung eingeklagt haben, fehlt es an einem solchen Wert. Daher wird der sogenannte "Streitwertkatalog" zur Hand genommen. Dort sind für nicht bezifferbare Forderungen Werte angesetzt, nach denen sich das Gericht bei der Wertfestsetzung richtet. "Auffangwert" bedeutet, daß pauschal 5.000,- € für alle die Angelegenheiten angesetzt werden, in denen es im Verwaltungsverfahren keinen betragsmäßig bestimmbaren Wert gibt.
Aus diesem Wert errechnen sich die Gerichtskosten.
Da Sie den Antrag zurückgenommen haben, bestimmen sich die Gerichtskosten in Ihrem Fall nach Nr. 5111 KV GKG (=Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz), d. h. es fällt eine Gerichtsgebühr an (hätten Sie den Antrag nicht zurückgenommen und wäre entschieden worden, wären drei Gerichtsgebühren angefallen).
Eine Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 5.000,- € : 121,- €.
Ihnen wird irgendwann eine Rechnung der Landesjustizkasse (oder ähnliche Bezeichnung, je nachdem, in welchem Bundesland Sie wohnen) zugehen. Dort ist eine Bankverbindung drauf. Sie zahlen die 121,- € unter Angabe des Aktenzeichens - und fertig!
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