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EU-Verordnung

 
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jo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 03.01.06, 13:27    Titel: EU-Verordnung Antworten mit Zitat

Hallo Smilie
ich habe eine Frage.

Findet die EU-Verordnung Nr.261/04 nur auf den jeweiligen Flug Anwendung?

Folgende Sachverhalt:
wenn ich von Berlin nach New Rom fliegen (nonstop) möchte und auch so zu buchen wünscht, aber am Ende doch ein Flug von Berlin nach Rom via [Name entfernt] bucht. Kann ich dann Schadensersatz wegen verspäteteten Abflug aus Berlin und somit Nichterreichen des Anschlussfluges aus [Name entfernt] verlangen? Wenn die verspätung wegen späten Abflug lediglich 1und halb Stunden war, aber insgesamt durch Nichterreichen des Anschlussfluges eine Verspätung von über 6 Stunden vorliegt??
Handelt es sich bei dem Flug von Berlin nach Rom via [Name entfernt] um eine einheitliche Flug oder
um zwei getrennt zu wertende Beförderungen? Wo kann ich was hierzu finden???

Danke für die Hilfe im voraus,

Gruss,
Jo
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 03.01.06, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Jo,

zunächst sollte man klären, ob es sich bei dem Flug um einen Direktflug oder einen NonStop-Flug gehandelt hat:
Erläuterung:
Direktflug= Flug von A nach B direkt ohne Umsteigen aber Zwischenlandung(en) durchaus möglich.
NonStop = Flug von A nach B drekt ohne umsteigen und Zwischenlandung

Die Entscheidung, ob eine Airline statt eines separaten Fluges (z.B. von [Name entfernt] nach Rom) aufgrund weniger Passagiere dort, diesen mit dem des Fluges von Berlin nach Rom kombiniert, liegt entweder (bei Linienflug) bei der Airline oder bei Charterflügen beim Reiseveranstalter (z.B. TUI). Schließlich ist jeder Flug ein Kostenfaktor.

Deine Frage nach Möglichkeit auf Schadensersatz, solltest du nochmals im Forum "Reiserecht" nachfragen.
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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jo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 03.01.06, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Thomas Smilie
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mosaik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob der gebuchte Flug von der Fluggesellschaft als ein Flug ohne Umsteigen angeboten bzw. verkauft wurde. Oder ob lediglich der Flug von A nach B versprochen wurde.

Zur EU-Fluggastverordnung:
Gibt es eine Abflugsverspätung von mehr als zwei Stunden hat man Anspruch auf angemessene Verpflegung. Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann man sich die Ticketkosten refundieren lassen oder falls das Erreichen des Endziels dadurch sinn- oder zwecklos wurde, nur den Teilweiterflug refundieren lassen.

Soweit die Verordnung.

Was den Schadenersatz anlangt: Schadenersatz setzt voraus, dass ein (materieller) Schaden im Zusammenhang mit der Verspätung entstanden sein muss. Beispielsweise zusätzliche Getränke oder Essen bei der Wartezeit in [Name entfernt]. Oder eine versäumte Theateraufführung oder dererlei.

Ist man aber "nur" ein paar Stunden später im Urlaub angekommen, steht einem kein Schadenersatz zu.

Aber - der Beförderungsvertrag wurde ja nicht korrekt erbracht. Aus diesem Titel heraus hätte man nun eine Garantieforderung. Sprich, man kann eine Minderung des Flugpreises verlangen.

Ich gehe davon aus, dass solche Forderungen nur mit Rechtsanwaltshilfe durchgesetzt werden können. Es gibt aber auch eine Schlichtungsstelle - http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/ - der man Verstöße gegen die Verordnung melden kann - hier läge im weitesten Sinne möglicherweise so ein Verstoß vor (ich kenne ja das Buchungsgespräch und die Unterlagen usw. nicht).

Gruß
Peter
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jo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 05.01.06, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Mosaik Smilie,

der Fluggast wollte eine nonstop-Flug von Berlin nach Rom buchen. Aber letzendlich wurde der Flug folgendermaßen gebucht: Von Berlin nach [Name entfernt] mit Flieger 123 und von [Name entfernt] nach Rom mit dem Flieger 456. Der Fluggast musste in [Name entfernt] auf dem Flieger 456 umsteigen. Aber beide Flieger sind von der gleichen Fluggesellschaft. Der Flug wurde von der Fluggesellschaft als ein Flug angeboten (das nehme ich an)
Meine Frage ist kann der Fluggast Schadensersatz von der Fluggesellschaft nach EU-Verordnung 261/04 verlangen, wenn der Abflug von Berlin lediglich um 1 und halb Stunden verzögerte, aber dadurch, dass er sein Anschluss Flug 456 nicht erreicht, insgesamt eine Verspätung von mehr als 6 Stunden gegeben ist.

Meine gezielte Frage lautet: Ist nach der EU-Verordnung 261/04 der Flug von Berlin nach Rom, als zwei getrennte Beförderung anzusehen oder als ein Flug?? Wo finde ich eindeutiges hierzu?? Ich habe vergeblich versucht, was hierzu rauszufinde. Ich brauche es dringend. Also bitte hilft mir, wenn ihr es könnt.

Wenn es als zwei getrennte Flüge angesehen wird, bekommt der Fluggast doch kein SE, da nur eine Verspätung unter 6 Stunden vorliegt oder???

Vielen Dank,
Jo Smilie
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mosaik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 06.01.06, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

... der Fluggast wollte eine Nonstop-Verbindung buchen...

ja, hat aber der Anbieter auch konkret dieses versprochen? Oder liegt hier ein Motivirrtum vor: der eine, der glaubte, der andere, der etwas anderes verkaufte?

Im Zeitalter der Billigfliegerei muss nämlich nicht unbedingt ein Flug von A nach B bedeuten, dass dieser direkt geht - sofern es nicht so versprochen wird!

Ob hier also nicht eine Frage-Schuld vom Buchenden vorliegen könnte?

Zur Verordnung: bei Verspätungen kennt die Verordnung keinen Schadenersatz, schon gar nicht bei einer Stunde beim ersten Abflug - das muss man als Unbill hinnehmen.

Schadenersatz kennt nur das Beförderungsrecht, das da meint, bei einer nicht pünktlichen Landung kann man Schadenersatz wegen Schlecht- oder Nichterfüllung des Beförderungsvertrages verlangen. Dies setzt aber ein schuldhaftes Verhalten der Fluggesellschaft voraus: was, wenn die Verspätung(en) durch Fluglotsen entstanden sind?

Ob es sich um zwei getrennte Flüge handelte, kann ich so auch nicht sagen: was stand im Vertrag, der geschlossen wurde? Was war die Buchungsgrundlage - wie sah die gegebenenfalls im Internet aus? Sind zwei Flugnummern - zwei Flugcoupons ausgestellt? Letzteres wäre dann ein Indiz für zwei getrennte Flüge und da wäre dann von der Verordnung her wieder jeder einzeln u. U. zu betrachten.

Also, dieses Problem wird sich so hier im Forum nicht oder schlecht lösen lassen.

Gruß
Peter
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