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Folgende Hypothese, eine Kündigung am 01.10.2005 -vom Alleingesellschafter- unterschrieben, wurde und am 05.10.2005 durch Dritte –ohne Vollmacht vom Alleingesellschafter- übergeben, obwohl im GF-Vertrag schriftlich per Einschreiben vereinbart ist. Eine Empfangsbestätigung wird nicht unterzeichnet, denn man denkt ja dieses mit einem weiteren Zeugen zu beweisen. Eine beglaubigte Niederschrift durch die Gesellschaft zur Abberufung –geht dem GF nicht zu- wurde jedoch erst am 06.10.2005 notariell erstellt. Eine Niederschrift/Gesellschafterbeschluss zur Kündigung wird dem GF nicht gegeben. Könnte die Gesellschaft jetzt evtl. diesen einfach mit einem vorhergenden Beschluss bzw. Niederschrift nachholen? Würde ja keiner merken, wenn man umdatiert, oder?
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