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Darf ein Rechtsanwalt neben den Stunden mit dem Klienten noch Stunden für "Einarbeitung und Recherche" abrechnen, wenn dies vorher nicht vereinbart war?
Darf er für die Tätigkeit ausserhalb der Beratung, z.B. Erstellung eines Testamenttextes 2 zusätzliche Stunden berechnen? Wenn ja in welcher Höhe?
Aus einer Erbfrage wurde eine Testamentfrage. Darf der Anwalt dann nicht eine Beratungsstunde "Erbfall" mit der Rechtsschutzversicherung abgelten?
Summasummarum geht es um eine Anwaltsrechnung die nicht wie vereinbart plötzlich aus einem Beratungsgespräch, das die Versicherung bezahlt bestand, sondern um eine 4stellige Rechnung in der jede Tätigkeitsstunde haarklein abgerechnet wurde.
So wie es klingt ist es der Klassiker "Mandant denkt nicht nach, Mandant gibt Auftrag, Mandant weigert sich, zu erkennen, dass fremder Leutes Arbeitszeit nun einmal Geld kostet, Mandant will im Nachhinein nicht einsehen, dass es es *vermasselt* hat."
Was ist damit gemeint?
Ganz einfach: Eine Testamentserstellung ist gestaltende Tätigkeit. Es kann gut sein, dass dies nicht das geringste mit der ursprünglichen Tätigkeit zu tun hat und es kann auch gut sein, dass dies nach Zeitstunden abgerechnet wird - wie bei nahezu jedem Arbeitnehmer oder freien Dienstleister sonst auch.
Wenn man mal so eben großzügig dem Handwerker gewunken hat mit den Worten "renovieren Sie mein Haus" darf man sich auch nicht darüber wundern, dass er nun abrechnet. Und ein RA hat nunmal eine noch weit höhere formelle Qualifikation und rechnet oft auch nicht noch separat seine Angestellten ab. Da sind 150- 250 € pro Stunde durchaus real - beim "Standardanwalt". _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Darf ein Rechtsanwalt neben den Stunden mit dem Klienten noch Stunden für "Einarbeitung und Recherche" abrechnen, wenn dies vorher nicht vereinbart war?
Warum sollte der Anwalt sich ohne entsprechende Vergütung in die Materie einarbeiten?? Klingt so, als ob Sie eine Honorarvereinbarung mit dem Anwalt abgeschlossen haben. In der Abrechnung wird dann selbstverständlich jede Tätigkeit des Anwaltes aufgeführt.
Zitat:
Darf er für die Tätigkeit ausserhalb der Beratung, z.B. Erstellung eines Testamenttextes 2 zusätzliche Stunden berechnen? Wenn ja in welcher Höhe?
Natürlich. Warum sollte er dies ohne Vergütung tun? Die Höhe ergibt sich aus dem vereinbarten Stundensatz.
Zitat:
Darf der Anwalt dann nicht eine Beratungsstunde "Erbfall" mit der Rechtsschutzversicherung abgelten?
Grundsätzlich ist das möglich. Wie es hier ist, müßte man genauer betrachten, dazu sind weitere Informationen nötig.
Zitat:
Summasummarum geht es um eine Anwaltsrechnung die nicht wie vereinbart plötzlich aus einem Beratungsgespräch, das die Versicherung bezahlt bestand, sondern um eine 4stellige Rechnung in der jede Tätigkeitsstunde haarklein abgerechnet wurde.
Der Anwalt hat also völlig von sich aus, ohne daß Sie es gemerkt haben, ein Testament erstellt? Obwohl angeblich nur eine Beratung vereinbart war? Vergessen Sie´s!
Ansonsten ist q.c. nur zuzustimmen! _________________ Karma statt Punkte!
Ist es nicht so, daß Grundlage für die Beratung der Wert ist, um den es bei der Beratung geht? Mich interessiert es deshalb, weil ich auch ein Beratungsgespräch zu einem Testament brauche und anschliessend soll ein notarielles Testament gemacht werden. Ich verstehe das so, daß ich zu Beginn der Beratung zunächst über die Kosten bzw. über eine Vereinbarung sprechen soll?
Ich wünsche allerseits noch schöne Feiertage.
als Handwerkerbetrieb (so hier der Vergleich) mache ich ein Angebot und kläre wie und was wofür zu zahlen ist.
Jeder Kunde wäre dagegen entsetzt, wenn ich dagegen im Nachhinein abrechnen würde:
o Umschulung des Elektromeisters auf Netzwerktechnik,
o statt Erneuerung der 30 Jahre alten elektrischen Einrichtung Einbau eines modernen Bussystems. Ob der Kunde nun gemerkt hat, ob ein Bussystem eingebaut wird spielt, denke ich, keine Rolle. Als Handwerksbetrieb muss ich den Kunden auf die Mehrkosten aufmerksam machen.
Übrigens, der Werksauftrag hiess: "Beratung in Erbangelegenheit".
Natürlich werde ich die Erstellung eines Testamentes bezahlen. Aber nicht in dem Umfang und ohne Unterstützung der Rechtsschutzversicherung. Wenn sich mir jemand als fit in Erbsachen vorstellt gehe ich davon aus, dass er sich nicht teuer einlesen muss.
Wenn sich mir jemand als fit in Erbsachen vorstellt gehe ich davon aus, dass er sich nicht teuer einlesen muss.
Als Handwerksmeister kennen Sie also alle technischen Geräte, die Kunden zu Ihnen bringen, und lesen nie Betriebsanleitungen o. ä., sondern fangen unmittelbar mit der Reparatur oder Montage an ?
Es gibt derart viele Detailfragen, die bei einer Rechts- oder Steuerberatung beachtet werden müssen, dass auch ein Spezialist zumindest gelegentlich recherchieren und nachlesen muss.
als Handwerkerbetrieb (so hier der Vergleich) mache ich ein Angebot und kläre wie und was wofür zu zahlen ist.
Nein. Wenn Sie nicht verstehen wollen, worum es geht und sich dann mit fadenscheiniger Argumentation die Realität schön reden wollen - bittesehr. Erwarten Sie aber bitte nicht, dass der Rest der Menschheit Ihre Traumvorstellungen teilt.
1. Die Anwaltstätigkeit ist eine Dienstleistung, kein Werksauftrag.
2. Die von Ihnen geschilderten Tätigkeiten macht der Kunde. Er holt ein Angebot ein und klärt, was er an Dienstleistung gern hätte. Wenn der Handwerker von sich aus ein konkretes Angebot mit Kostenvoranschlag macht - fein. Das muss er aber nicht - und ganz gewiss nicht, wenn der Kunde bereits verbindlich einen Auftrag erteilt hat oder "erweitert" hat.
harald s hat folgendes geschrieben::
Jeder Kunde wäre dagegen entsetzt, wenn ich dagegen im Nachhinein abrechnen würde
Das Problem liegt aber nicht darin, dass der Kunde "entsetzt" ist, sondern dass ein Kunde, der einen Auftrag zu Derartigem gibt umgangssprachlich "ein Idiot" ist. Nur schützt Dummheit bekanntlich sehr selten vor den Konsequenzen und begründt auch keinen Vorwurf an den Vertragspartner.
harald s hat folgendes geschrieben::
Übrigens, der Werksauftrag hiess: "Beratung in Erbangelegenheit".
harald s hat folgendes geschrieben::
Aus einer Erbfrage wurde eine Testamentfrage.....Natürlich werde ich die Erstellung eines Testamentes bezahlen.
Angesichts dieser Schilderungen scheint der Auftrag eindeutig auch die Testamentsfrage zu umfassen. Man merkt recht deutlich, dass Sie offensichtlich ja nicht unterstellen wollen, dass niemals dieser Testamentsentwurf entstehen sollte. Sie haben den Auftrag gegeben, Sie haben die Tätigkeit zu zahlen, wenn nicht mehr rechtlich aufzuführen ist als hier.
harald s hat folgendes geschrieben::
Aber nicht in dem Umfang und ohne Unterstützung der Rechtsschutzversicherung.
Wenn Sie das nicht bedacht haben und wild Aufträge erteilen ist das - mit Verlaub - Ihr Problem. Der "Schuldige" sind nach dem bislang Geschilderten allein Sie.
harald s hat folgendes geschrieben::
Wenn sich mir jemand als fit in Erbsachen vorstellt gehe ich davon aus, dass er sich nicht teuer einlesen muss.
Derartige "Klein-Mäxchen" Argumente ziehen vielleicht am Stammtisch, aber sind nicht realitätstauglich. Anwaltstätigkeiten sind zu einem großen Teil Informationsdienstleistungen.
1. Es geht um Informationen - auf sehr komplexem Niveau. Daher gehört Recherche völlig unumstritten zu den Erfordernissen komplexer Aufgaben wie einem Gestaltungsauftrag. Selbst wenn - und gerade weil - der Betreffende Experte ist.
2. Es ist eine Dienstleistung. Die wird regelmäßig nach Stunden bezahlt, wenn keine andere Regelung vorrangig eingreift. Eine derartige andere Regelung ist bei Anwaltsleistungen teils das RVG. Welches allerdings für außergerichtliche Tätigkeit Spielraum lässt.
Und zur abrechenbaren Zeit gehört grds. alles, was der konkret Beauftragte für den konkreten Auftrag an Zeit benötigt.
Sie müssen es nicht mögen. Sie müssen es nicht einsehen. Und falls Sie es nichteinsehen können ist das auch egal. Trotzdem ist es - im Groben - so.
[/quote] _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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