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Berufsbetreuer, Seniorenbetreuer etc

 
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Epson
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.01.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 03.01.06, 18:52    Titel: Berufsbetreuer, Seniorenbetreuer etc Antworten mit Zitat

Hallo,

über ein Streitgespräch angeregt, ob die Berufsbezeichnungen: Berufsbetreuer, Seniorenbetreuer geschützt sind oder nicht, fand ich im Internet keine relevanten Ergebnisse.
Ich bin mir aber fast sicher, dass zumindest die Bezeichnung "Berufsbetreuer" geschützt ist obwohl auch dies noch recht schwammig von der Gesetzeslage ist. Der Seniorenbetreuer wohl nicht.
Wer kennt sich aus und könnte da mal Licht ins Dunkle bringen?!

Danke!
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 06:16    Titel: Antworten mit Zitat

Als Berufsbetreuer gilt bei Ämtern und Gerichten, hörte ich, wer mindestens 11 Betreute berufsmäßig betreut. Und wohl ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat bzw. Freiberuflerei. Ab elf Klienten darf er dann als Berufsbetreuer liquidieren.

Inwieweit die Berufsbezeichnung nach Außen geschützt ist oder ob sich jeder so nennen kann auf der Visitenkarte - so wie Schriftsteller oder Journalist -, weiß ich nicht.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Lichtaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich denke, dass hier nicht`s geschützt ist.

Die entsprechenden Gesetze (BGB + VBVG) sprechen ja lediglich von "rechtlicher Betreuung" und "Feststellung der Berufsmäßigkeit" und " Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung".
Meines Wissens ist von "Berufsbetreuer " nicht die Rede.

Zukünftig sollte aber auch eine geeignete Berufsbezeichnung gefunden werden, die nicht so irreführend ist wie der bisher verwendete Begriff.

Andere Frage: Was soll ein Seniorenbetreuer sein und machen - nie gehört
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

§ 1 VBVG
Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder

2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

Ob der Begriff "Berufsbetreuer" geschützt ist, ist damit - zugegeben - nicht beantwortet.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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