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Die Mehrzahl der Gerichte, die mit dieser Problematik befasst waren, war allerdings der Ansicht, dass die Verwendung von Marken als Adwords, Metatags, etc. eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Würde mich freuen, wenn sie mir das Az. verraten könnten.
Die meisten Entscheidungen die ich kenne, verneinen eine Verletzung, solange der Name nicht sichtbar wird.
Welche Entscheidungen (Az) verneinen denn die Verletzung?
Und ist eine Abmahnung überhaupt zulässig, wenn die Rechtswelt sich gar nicht einig ist, ob die beschriebene Nutzung von Adwords wirklich eine Verletzung ist?
Verfasst am: 23.12.05, 12:38 Titel: Re: Abmahnung wegen keywords bei Google AdWords
wecki hat folgendes geschrieben::
In der eMail wurde ich aufgefordert, bis zum 04.11.2005 folgende Markenrechtsverletzung zu beseitigen.
Bei Google- AdWords .... verwendete ich u.A. als eines dieser Schlagwörter den Firmannamen des anderen Unternehmens und den zusatz Webhosting ("XYZ Webhosting").
Es kommt ganz entscheidend auf das konkret verwendete Zeichen XYZ an - wenn das etwa einen überwiegend beschreibenden Bedeutungsgehalt kat, dann kann ein anderes Unternehmen gegen dessen Verwendung als "adword" nicht bereits schon deswegen vorgehen, nur weil es dieses Zeichen als (Bestandteil seiner) Firmenbezeichnung verwendet.
( z.B. scheiterte die "Handy.de Vertriebs GmbH" vor dem OLG Hamburg mit ihrem Vorgehen gegen "handy.com" , eine "printerstore GmbH" war nicht mit ihrem Versuch erfolgreich, die Verwendung dieser Bezeichnung in "printerstore.de" zu untersagen usw.)
Ja. Dann sollten Sie aber auch bestimmten (Ex-?) Mandanten (M.D.) auch darauf hinweisen. Der macht ja regelrecht eine Sportart daraus. Es ist auch unerheblich, ob der Text in den Meta-Tags steht oder im Quelltext des Dokumentes, aber durch einen Style-Sheet unsichtbar gemacht und gleichzeitig durch ein Javascript etwas anderes angezeigt wird:
Konkret "wirbt" Ihr Exmandant mit 'Kindergarten', 'basteln', Gemeindenamen e.t.c.- bietet aber pornographisches Zeug und vor allem seine "k.exe" wie Sauerbier an.
Zitat:
Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Grenze zur Unlauterkeit aber überschritten, wenn als meta-tags viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe aufgeführt werden, die auch bei einem weiten Verständnis keinen Zusammenhang zum Leistungs- und Warenangebot des Internet-Anbieters mehr erkennen lassen. Ein solches Verhalten lässt förmlich den Schluss zu, dass es dem Gestalter der Internet-Seite nicht mehr darum geht, sein Angebot im Internet optimal zu präsentieren, sondern er die technischen Schwächen der Suchmaschinen-Software ausnutzen will, um sich bei der Benennung durch Suchmaschinen Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Er macht sich hierbei den Umstand zu nutze, dass die Software der Suchmaschinen die Bedeutung eines Anbieters regelmäßig nur danach beurteilt, in welcher Häufigkeit bestimmte Begriffe oder thematisch nahe Begriffe auf der Seite benannt sind und die Software nicht zu bewerten vermag, ob eine Erheblichkeit und Bedeutsamkeit nur künstlich dadurch vorgetäuscht wird, dass man von der .Suchmaschine erfasste Begriffe beziehungslos in grosser Zahl aneinander reiht.
Technischer Hinweis: Ein Zitat mit copy & paste einfügen geht auch hier und mit dem (wie ich weiss) vom Ihnen preferierten Browser (Firefox). Einfach einfügen, den zitierten Text markieren und über dem Eingabefeld auf [Quote] klicken. Danach muss leider die betreffende Textstelle wieder suchen. BBCode nicht deaktivieren.
Sie werden wohl von den Anwälten dieser Firma eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten und man wird von Ihnen verlangen, sich mittels einer Unterlassungserklärung zu unterwerfen. Ebenso kommt eine einstweilige Verfügung und/oder Unterlassungsklage in Betracht - in jedem Fall aber, wenn Sie auf die Abmahnung nicht fristgerecht in adäquater Art und Weise reagieren.
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Er hat ja auch die eMail die monierte Handlung sofort unterbunden. Damit ist die anwaltliche und damit kostenpflichtige Abmahnung IMHO hinfällig. Abmahnung soll ja eine außergerichtliche "Unterlassungsklage" darstellen. Hierfür ist ein Fortbestand der Rechtsverletzung oder eine Widerholungsgefahr Voraussetzung. Wenn sich der Rechteverletzer bereits durch eine einfache eMail sofort eines besseren Belehren lässt, könnte es für die abmahnende Seite Probleme geben, ihren Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen.
Ganz abgesehen davon, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, dass grosse Unternehmen selbst das Knowhow und die Kapazitäten haben, um eine Abmahnung zu formulieren.
Ganz abgesehen davon, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, dass grosse Unternehmen selbst das Knowhow und die Kapazitäten haben, um eine Abmahnung zu formulieren.
Dieser auffassungsvertretende Teil hat immerhin den BGH als Stimme.
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