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onetwo
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Anmeldungsdatum: 03.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.01.06, 13:12    Titel: Rechtschutz Antworten mit Zitat

Zwischen A und B besteht ein Darlehensvertrag!
Nun stirbt B und A möchte das Geld zurück.
Daher geht A zum Anwalt und bittet diesen, den Fall über die Rechtschutzversicherung abzurechnen.
Nach Abschluss des Falls bekommt A plötzlich und unerwartet die Rechnung des Anwalts, da dieser erst gar nicht bei der Versicherung angefragt hatte.
Des Weiteren wurde die Sache von dem Anwalt einfach als Erbschaftssache deklariert, was A aber erst später erfuhr, da er nicht in Kenntnis gesetzt wurde und nicht wissen konnte, dass aus einer Vertragssache, nur weil einer verstorben ist, ein Erbschaftsfall gemacht werden kann.
Der Anwalt hat nach dem Gesetz korrekt abgerechnet, aber niemals auf Kosten hingewiesen, obwohl er wusste, dass er mit der Versicherung abrechnen sollte.
Nun will die Versicherung nur ein Beratungsgespräch für Erbschafssachen, auf Kulanz hieß es, gewähren.
Obwohl eine Beratung sowieso versichert wäre, ist das doch keine Kulanz.
Bleibt jetzt die versicherte Person komplett auf den Kosten sitzen, nur weil der Anwalt die Sache falsch deklariert hat?
Kann es sich die Versicherung so einfach machen?
Es ist doch offensichtlich, dass es eine Vertragssache ist und das kann auch anhand der Unterlagen bewiesen werden, dass ein Vertrag bestand.
Wer kann mir dazu etwas mitteilen?
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
ich versuchs mal:
wenn B verstirbt, dann ist Deine Forderung doch aus dessen Nachlass zu befriedigen.
Hier sind die Erben die Ansprechpartner. Im Zuge der Erbauseinandersetzung ist jetzt zu klären ob und wie Deine Forderung erfüllt werden kann(Erbschaftssache= idR nur Beratungsrechtsschutz).
Hast Du Dein Darlehen zurückgezahlt bekommen? Wenn das höher war als die Rechnung des RA wäre ich schon zufrieden.

chatterhand
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Kann es sein, dass A und B miteinander verwandt waren und es deshalb eine Erbschaftsangelegenheit ist?

Das Versäumnis liegt eindeutig beim Anwalt. Er hätte dem Wunsch von A entsprechen und eine Kostenübernahme beantragen müssen. Nur wer kanns beweisen?

Nur mal eins für die Zukunft: Wenn der Anwalt eine Kostenübernahme beantragt, erhält sowohl der Anwalt als auch der Versicherte einen schriftlichen Bescheid und das unabhängig davon ob genehmigt oder abgelehnt.

Die Versicherung trägt absolut keine Schuld, denn sie muss den Ausführungen des Anwalts glauben. Und wenn dieser es als Erbschaftsangelegenheit deklariert hat, wozu er ja anscheinend auch berechtigt war, finde ich es sogar sehr Kulant das die Versicherung jetzt zumindest die Kosten des Beratungsgesprächs übernimmt. Denn auch dafür wäre eine vorherige Kostenübernahme nötig gewesen.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
Das Versäumnis liegt eindeutig beim Anwalt. Er hätte dem Wunsch von A entsprechen und eine Kostenübernahme beantragen müssen. Nur wer kanns beweisen?


Nur mal zur Klarstellung: Eine "Kostenübernahme" muß der Anwalt nicht "beantragen". Der Versicherungsnehmer (VN) will, daß seine RSV ihn von den Gebührenforderungen des Anwaltes freistellt. Ergo muß ER sich deswegen an die RSV wenden. In der Praxis ist es jedoch meist so, daß der Anwalt dies für den VN erledigt. Dies ist aber eine Serviceleistung des Anwaltes, überdies stellen die wenigsten Anwälte dem VN dies in Rechnung (was sie aber tun könnten, da es sich hierbei um eine ganz andere Angelegenheit handelt, als der eigentliche Mandatsauftrag! - Ja, das ist so!).

Ist zwischen Mandant und Anwalt vereinbart, daß der Anwalt sich um eine Deckungszusage bemüht, sollte er dies natürlich auch tun - keine Frage. Aber einen Anspruch darauf hat der Mandant nicht (nochmal: diese Anfrage gehört nicht zum eigentlichen Mandatsauftrag!).

Zitat:
Die Versicherung trägt absolut keine Schuld, denn sie muss den Ausführungen des Anwalts glauben.


Nein, das muß sie natürlich nicht. Im Gegenteil: jede Abrechnung des Anwaltes wird überprüft (könnte ja sein, man muß weniger zahlen...); und jede Deckungsanfrage des Anwaltes wird geprüft, schließlich muß die Versicherung entscheiden, ob sie eintrittspflichtig ist oder nicht. Und in diesem Zusammenhang werden sämtliche Unterlagen, die der Anwalt der RSV zur Verfügung stellt, geprüft. Spätestens an dieser Stelle fällt auf, ob es sich tatsächlich um eine Erbschaftsangelegenheit handelt oder nicht.
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Ist zwischen Mandant und Anwalt vereinbart, daß der Anwalt sich um eine Deckungszusage bemüht, sollte er dies natürlich auch tun - keine Frage.


Was anderes habe ich auch nie behauptet. Ich gehe mal davon aus, dass A sich hier auf die Zusage des Anwalts verlassen hat. Daher liegt das Versäumnis eindeutig beim Anwalt. Und ob er das nun unentgeltlich gemacht hat, befreit ihn nicht von seiner Haftung. Weinen

onetwo hat folgendes geschrieben::
Des Weiteren wurde die Sache von dem Anwalt einfach als Erbschaftssache deklariert, was A aber erst später erfuhr, da er nicht in Kenntnis gesetzt wurde und nicht wissen konnte, dass aus einer Vertragssache, nur weil einer verstorben ist, ein Erbschaftsfall gemacht werden kann.


onetwo schreibt hier eindeutig, dass in diesem Fall ein Erbschaftsfall daraus gemacht werden kann. Der Anwalt wird sich hier schon an die Fakten und Gesetze gehalten haben, davon ist mal auszugehen. Anscheinend hat dies auch die Versicherung anerkannt, sonst würden sie ja die Kosten der Erstberatung nicht übernehmen.

Denn wie würde denn der Fall anders aussehen? Die Versicherung reklamiert beim Anwalt die Erbschaftssache und besteht darauf das es als Vertragssache zu deklarieren war. A erhält vom Rechnungsbetrag keinen Cent, da vorher die Kostenübernahme hätte geklärt werden müssen. So sehn es halt mal die Versicherungsbedingungen vor.

Also bitte nicht so viel Wind machen!
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onetwo
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Anmeldungsdatum: 03.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.01.06, 11:52    Titel: hallo Antworten mit Zitat

Hallo!
A war beim ersten Gespräch mit einem Zeugen beim Anwalt und der könnte bezeugen, dass die Rechtschutzkarte abgegeben wurde und auch in Anspruch genommen werden sollte. Auch dieser ging davon aus, dass alles kein Problem sei.
Natürlich, A war schon öfter in seinem Leben bei Anwälten und immer konnte er sich auf die Aussage verlassen.
Woher sollte A wissen, dass der Anwalt sich nicht kümmert.
Er muss es zwar nicht tun, aber solte er dann nicht wenigstens A informieren, dass A sich dann hätte selbst darum kümmern können?
Wird denn eine Vertragsangelegenheit automatisch zu einer Erbschaftssache, wenn es sich um Verwandte handelt? Schließlich sollte die Forderung aus dem Vertrag resultieren.
Und wird es einem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereicht, wenn er sich auf den Anwalt verläßt, weil es mittlerweile so üblich ist und dadurch keine Anfrage gemacht wurde.
Die Versicherung teilte zumindest mit, dass er es falsch deklariert hat und wenn er es anders getan hätte, dann wäre alles kein Problem gewesen.
Daher ist die Sache halt auch ärgerlich.
Hat man Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Anwalt?
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 05.01.06, 18:13    Titel: Re: hallo Antworten mit Zitat

onetwo hat folgendes geschrieben::
Die Versicherung teilte zumindest mit, dass er es falsch deklariert hat und wenn er es anders getan hätte, dann wäre alles kein Problem gewesen.
Daher ist die Sache halt auch ärgerlich.


Ich glaube die Versicherung macht es sich hierbei etwas zu einfach. Wenn es offensichtlich falsch deklariert wurde, kann doch der Anwalt um Berichtigung gebeten werden und alle sind zufrieden. Die Versicherung bekommt die richtige Deklaration und A erhält sein Geld bzw. die Versicherung zahlt an den Anwalt. Ich wette, wenn der Anwalt die Rechnung jetzt anders deklarieren würde käme folgende Rückmeldung: Bei einem Rechtsschutzfall muss vor Inanspruchnahme eines anwaltlichen Vertreters eine Kostenübernahme durch die Gesellschaft erfolgen ( so oder so ähnliich ).

Was den Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt angeht, man kann es zumindest versuchen. Ob es hier eine Schlichtungstelle ähnlich wie im Versicherungswesen gibt entzieht sich jedoch meiner Kenntnis. Aber Achtung: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
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