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Ich lerne grad Heilerziehungspflegerin und mache grad ein Praktikum in einer Wohngruppe für geistig behinderte Menschen.
Dort ist ein junger Mann Bewohner(100% geistige Behinderung), der des öfteren auf den Balkon geht und mit dem Hitlergruss die umliegende Nachbarschaft provoziert.
Mich würde nun interessieren, wie es da um die Gesetzeslage in Bezug auf Volksverhetzung oder Ähnliches bestellt ist.
Schön wären in diesem Zusammenhang genaue Paragraphen.
Im Rahmen Deiner Ausbildung wirst Du im Fach Rechtskunde sicherlich noch diesen Paragrafen kennenlernen:
§ 20 StGB
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Und wie siehts in Bezug auf die Betreuer aus.
Könnten die im Falle einer Anzeige eines Nachbarn belangt werden, wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht o.Ä.?
Danke weiterhin für die prompten Antworten und die Geduld!
Ich nehme an Sie meinen die Gruppenbtreuer des Heimes - in diesem Forum geht es aber um gesetzliche Betreuung, die ein erheblicher Unterschied ist.
Aber egal, welcher Betreuer auch immer kann hier nicht belangt werden. Sie dürfen Ihren Bewohner ja nicht verbieten auf den Balkon zu gehen oder ihm die Hände festbinden.
In einem solchen Fall ist eben die seelische Störung oder geistige Behinderung Schuld.
Anders sieht das sicher aus bei schweren Starftaten, die Gesundheit, Leben oder Eigentum anderer gefährdet - da müßte schon rechtzeitig über geeignete Maßnahmen nachgedacht werden (möglicherweise Sozialpsychiatrischen Dienst einschalten), sonst könnte wohl bei unterlassenen Maßnahmen auch auf die Heimverantwortlichen etwas zukommen.
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