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opfer_99 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 214
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Verfasst am: 21.12.05, 09:00 Titel: Anwaltszwang = Allgemeinbildung? |
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Guten Morgen,
ich versuche mal etwas zu schildern und die umfangreichen Forenregeln zu beachten Wird nicht leicht
Also ein Händler A bekommt eine einstweilige Verfügung. Aus Mangel an Geld und weil er nur die halben Gerichtskosten tragen muss und vermutlich weil er es nicht besser wusste, hat er nichts gegen diese Verfügung unternommen.
Nun erhält der Händler A vom Gericht einen so genannten "Ordnungsmittelantrag nach 890 ZPO" mit dem Hinweis zur Stellungsnahme binnen zwei Wochen.
Es nicht besser wissend schreibt der Händler A nun das Gericht an und überreicht dem Gericht eine Stellungsnahme, Diese trifft auch 4 Tage nach erhalt des Schreibens bei Gericht ein.
Am Landgericht herrscht jedoch Anwaltszwang. Diese Tatsache wird dem Händler A nun aber erst lange nach Ablauf der Einspruchsfrist per einfachen Brief kurz und Knapp mitgeteilt.
Frage: Fällt es für einen normalen Bürger unter dem Punkt Allgemeinbildung das am Landgericht Anwaltszwang herrscht? Wird der Einspruch zur Kenntnis genommen und verwertet oder tut das Landgericht nun als gäbe es dieses Schreiben von Händler A nicht?
Diese Schilderung trifft keinen realen Zustand. Antworten die Sie mir hier freundlicherweise geben, nehme ich als Information aber nicht als Rechtsberatung auf. Ich möchte ja nicht gegen die Forenregeln verstoßen. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 21.12.05, 10:42 Titel: |
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Ich würde vermuten, solche Stellungnahmen können auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden, §78 V ZPO.
Wenn nicht, sollte eine entsprechende Belehrung hoffentlich erfolgt sein. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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opfer_99 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 214
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Verfasst am: 21.12.05, 11:23 Titel: |
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Hallo Herr Schaffrath,
vielen Dank für Ihre Info.
In der von mir vorgestellten Schilderung wurde an keiner Stelle eine Belehrung auf die bestehende Anwaltspflicht vorgenommen. Wird diese den in der Regel gemacht?
Nun sagt der Volksmund ja, Unwissenheit schützt vor Schaden nicht. Trifft das in dieser Situation auch so zu?
In unserem wundervollen Staat wird jeder Endverbraucher mit Hinweisen zugeschüttet, Preis mit Mist + Versand, Widerrufsbelehrung, Rücktrittsrecht, es gibt Urteile die besagen, dass AGB und Impressum auf einer Internetseite so platziert werden müssen, dass der Verbraucher diese jederzeit, am besten ohne zu scrollen, findet. Aber das vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht wird dem "normalen Bürger" vorenthalten. Auf der Seite eines Landgerichtes habe ich einmal das Wort Anwaltszwang, Anwaltspflicht und zwang zur suche eingegeben und kein Hinweis dazu gefunden.
Hat der Händler A nun irgendwie die Möglichkeit, trotz verstrichener Frist, erneut über einen Anwalt, gegen den Ordnungsmittelantrag vorzugehen, oder ist er nun dem Antragsteller hoffnungslos ausgeliefert?
Diese Schilderung trifft keinen realen Zustand. Antworten die Sie mir hier freundlicherweise geben, nehme ich als Information aber nicht als Rechtsberatung auf. Ich möchte ja nicht gegen die Forenregeln verstoßen. |
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Frhr. v. Gravenreuth FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
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Verfasst am: 21.12.05, 12:37 Titel: |
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opfer_99 hat folgendes geschrieben:: | Hallo Herr Schaffrath,
vielen Dank für Ihre Info.
In der von mir vorgestellten Schilderung wurde an keiner Stelle eine Belehrung auf die bestehende Anwaltspflicht vorgenommen. Wird diese den in der Regel gemacht?
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Ja - wenn das unterblieben ist kann(!) es ein Wiedereinsetzungsgrund sein. Nur dass er sich an die EV zu halten hatte, konnte er dieser auch entnehmen - oder kann er nicht lesen? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH) |
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opfer_99 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 214
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Verfasst am: 21.12.05, 13:19 Titel: |
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Guten Tag Frhr. v. Gravenreuth,
doch ich unterstelle mal das er lesen kann. Da es sich entsprechend der Forenregeln nicht um einen realen Fall handelt, kann ich niemanden Fragen.
Ich unterstelle mal weiterhin, dass weder in der ersten EV noch in der vom Gericht zugesendeten Aufforderung zur Abgabe einer Stellungsnahme ein Hinweis auf die Anwaltspflicht steht. Könnte man hier von einem Fehler sprechen?
Diese Schilderung trifft keinen realen Zustand. Antworten die Sie mir hier freundlicherweise geben, nehme ich als Information aber nicht als Rechtsberatung auf. Ich möchte ja nicht gegen die Forenregeln verstoßen. |
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opfer_99 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 214
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Verfasst am: 27.12.05, 09:08 Titel: |
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Guten Morgen
ich hoffe Sie hatten eine so schöne Weihnachtszeit wie ich.
Eine Frage zu der obigen Situation stellt sich mir noch.
Stellt das eine fehlende Rechtsmittelbelehrung dar, wenn in einem Schreiben vom Gericht:
a.) keine Einspruchsfrist genannt wird ( zB auf einer erteilten einstw. Verfügung ohne mündliche Verhandlung)
b) keinen Hinweis auf Anwaltszwang / Anwaltspflicht beim LG
aufgeführt wird?
Ich wäre sehr dankbar für Informationen auch wenn es sich hier nicht um einen Realen Vorgang handelt
Danke und allen einen gesunden Rutsch in das neue Jahr. |
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Freidenker Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 02.01.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 02.01.06, 22:54 Titel: |
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opfer_99 hat folgendes geschrieben:: |
a.) keine Einspruchsfrist genannt wird ( zB auf einer erteilten einstw. Verfügung ohne mündliche Verhandlung)
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Meines Wissens kann in solchen Fällen keine Frist genannt werden, weil es eine solche nicht gibt. Hier kommt es wohl darauf an, dass der Kläger (also derjenige der den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung stellte oder stellen ließ) noch davon ausgehen muss, ob ein Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung ergehen könnte. Die Fristen sind hier dehnbar.
opfer_99 hat folgendes geschrieben:: |
b) keinen Hinweis auf Anwaltszwang / Anwaltspflicht beim LG
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Ja. Die LGs schlampen hier sichtlich zu oft. Die Beklagten erhalten eine Aufforderung eine Stellungsnahme abzugeben aber nahezu regelmäßig keinen Hinweis auf den Anwaltszwang. Dafür geben die Gerichte aber regelmäßig nach, wenn dann deswegen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durch einen Anwalt beantragt wird. Ist halt ein Verfahrensfehler.
Gravenreuths Antwort war also insofern korrekt. Das mit der E.V. ist eine andere Sache. Durch das Nichteinhalten derselben demonstriert man ggf. gegenüber dem Gericht, dass man schwere Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der E.V. hat. In einem mir bekannten Fall hat das LG dann auch die E.V. aufgehoben, weil diese zu viel weit ging (in die Zukunft gerichtetes Berichtsverbot) und die Rechte aus Art 5 Abs. 1 GG verletzt waren.
Das Einstweilige Verfügungen regelmäßig aufrecht erhalten werden ist allerdings ein Witz, den jemand anders verbreitet.
freidenker |
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Frhr. v. Gravenreuth FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
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Verfasst am: 03.01.06, 16:11 Titel: |
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Freidenker hat folgendes geschrieben:: |
Das Einstweilige Verfügungen regelmäßig aufrecht erhalten werden ist allerdings ein Witz, den jemand anders verbreitet.
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Jein - Wenn kein neuer, entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag kommt besteht in der Tat eine Tendenz (!= "regelmäßig"), die EV aufrecht zu erhalten. Es gibt allerdings auch einzelne Fälle in denen die weiteren Kammermitglieder den vors. Richter überstimmen oder das Gericht zu einer anderen rechtlichen Wertung beim selben Lebenssachverhalt kommt. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH) |
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opfer_99 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 214
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Verfasst am: 05.01.06, 15:58 Titel: |
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also erst einmal allen Schreibern herzlichen Dank, Die Informationen kann ich sehr gut verwerten.
Ist irgendjemanden hier ein Vorgang bekannt, an dem eine Privatperson an einem Landgericht erfolgreich ohne Anwalt vorgegangen ist?
Wie immer steckt auch hinter dieser Geschichte kein realer Vorgang, alle Personen Summen und Gegebenheiten sind frei erfunden und dienen nur meiner persönlichen Weiterbildung.
Danke |
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Frhr. v. Gravenreuth FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 820 Wohnort: München
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Verfasst am: 05.01.06, 21:27 Titel: |
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opfer_99 hat folgendes geschrieben:: |
Ist irgendjemanden hier ein Vorgang bekannt, an dem eine Privatperson an einem Landgericht erfolgreich ohne Anwalt vorgegangen ist?
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Kann es wohl nicht geben - am LG besteht Anwaltszwang. Was denkbar wäre ist ein Prozeskostenhilfeantrag, verbunden mit dem Antrag, dass einem ein RA begeordnet wird. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH) |
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Julius FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 91
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Verfasst am: 07.01.06, 00:40 Titel: |
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Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben:: | am LG besteht Anwaltszwang. |
Auch dann, wenn die EV ohne mündliche Verhandlung erlassen bzw. abgewiesen wird?
Mir ist kein Fall bekannt, in dem jemand ohne Anwalt vor dem LG erfolgreich eine EV beantragt oder sich gegen eine solche verteidigt hätte. |
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