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Verfasst am: 19.12.05, 11:53 Titel: Veröffentlichung von Fotos im Netz
Hallöchen, ich habe mal eine dringende Frage.
Wie weit kennt sich jemand damit aus... --> Ich bin Fotograf für eine Diskotek und meine Fotos werden auch im Internet nach der Party veröffentlicht. In wie weit habe ich das Recht dazu, Fotos von mir fremden Menschen (die mir halt so vor die Kamera gelaufen sind) zu veröffentlichen? Reicht es, wenn ich jeden mündlich beim Entstehen der Bilder informiere, dass sie im netz veröffentlicht werden oder muss ich nochmehr beachten?
Bitte um eure Hilfe!!!
Viiiielen lieben Dank!
Vivien
Sie brauchen (am besten schriftlich) die Einwilligung ihrer Opfer. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
Verfasst am: 20.12.05, 08:42 Titel: weitere Infos dazu...
Was muss ich darunter verstehen "...wenn die Einwilligung nötig ist..."? Wann ist sie denn nötig? Es handelt sich ja nur um Fotos, die in einer öffentlichen Diskothek gemacht werden und dann ins Netz gestellt werden sollen. Es wird also weder Pornografie drauf zusehen sein, noch andere Dinge die gegen das dt. Gesetz verstoßen.
Kann ich es irgendwie umgehen, von jedem den ich fotografiere eine Unterschrift ein zusammeln?
Reicht es vielleicht, wenn auf der Homepage nochmal richtig deutlich gemacht wird, dass bei abendlichen Veranstaltungen Fotos gemacht werden, die auch ins Netz gestellt werden? Und man vielleicht zusätzlich Abends dann, kleine Visitenkarten an die fotografierten Leute, verteilt wo es auch nochmal drauf steht?
Was kann passieren, wenn ich ohne Unterschriften die Fotos ins Netz stelle? Denn immerhin ist jedem bekannt, dass dort Fotos gemacht werden und auch ins Netz kommen.
Verfasst am: 21.12.05, 11:59 Titel: Re: weitere Infos dazu...
Vivien1984 hat folgendes geschrieben::
Was muss ich darunter verstehen "...wenn die Einwilligung nötig ist..."? Wann ist sie denn nötig?
Z.B. dann, wenn man mit der Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Wenn man die Personen nicht erkennen kann (das geht nicht nur über das Gesicht) oder wenn sie nur Beiwerk sind, braucht man keine Genehmigung. Wenn man die hopsende Masse fotografiert braucht man die Erlaubnis so viel ich weiß nicht, auch wenn einzelne zu erkennen sind.
Vivien1984 hat folgendes geschrieben::
Kann ich es irgendwie umgehen, von jedem den ich fotografiere eine Unterschrift ein zusammeln?
Umgehen nicht, nein, entweder ist die Zustimmung nötig oder nicht, schriftlich muß sie nicht sein (ist aber besser, wegen der Beweiskraft).
Vivien1984 hat folgendes geschrieben::
Reicht es vielleicht, wenn auf der Homepage nochmal richtig deutlich gemacht wird, dass bei abendlichen Veranstaltungen Fotos gemacht werden, die auch ins Netz gestellt werden? Und man vielleicht zusätzlich Abends dann, kleine Visitenkarten an die fotografierten Leute, verteilt wo es auch nochmal drauf steht?
Nein.
Vivien1984 hat folgendes geschrieben::
Was kann passieren, wenn ich ohne Unterschriften die Fotos ins Netz stelle? Denn immerhin ist jedem bekannt, dass dort Fotos gemacht werden und auch ins Netz kommen.
Was wäre... wenn man im Eingangsbereich und sonst überall im Haus, Zettel aufhängt das Fotos gemacht werden ide auch anschließend ins Netz kommen?
Oh... man ist das alles kompliziert im Staate Deutschland. Wegen ein paar Partyfotos, kann so viel Ärger auf einen zukommen.
Dabei wissen die Leute ja, dass in Diskotheken fotografiert und ins Netz gestellt wird... schlimm schlimm...
Was wäre... wenn man im Eingangsbereich und sonst überall im Haus, Zettel aufhängt das Fotos gemacht werden ide auch anschließend ins Netz kommen?
Dann könnte man die Erklärungen darauf als Allgemeine Geschäftsbedingungen betrachten, die Bestandteil einer Abmachung bzw. eines Vertrags zwischen dem Fotografierten und
a) dem Partyveranstalter
b) dem Fotograph
angesehen werden könnten. Der Fotograph wird sich kaum auf eine wirksam getroffene Verabredung zwischen ihm und dem Opfer berufen können (welcher Art sollte die sein?) Wen man den "Veranstaltungsvertrag" zwischen Gast und Diskotheken-Betreiber betrachtet, dann wäre § 305 BGB für die Frage zu beachten, ob die Bestimmungen auf den ausgehängten Zetteln (etwa : "der Gast erklärt sein Einverständnis mit der Internet-Veröffentlichung von Partyfotos, auf denen er deutlich erkennbar ist") überhaupt wirksamer Bestandteil des Veranstaltungsvertrags geworden sein könnten.
Nein, wenn der Gast nicht sein Einverständnis mit ihrer Geltung erklärt hätte; nein, wenn der Gast sie bei/vor Vertragsschluß/Einlaß nicht zumutbar zur Kenntnis nehmen konnte. (Es wären noch weitere Unwirksamkeitsgründe denkbar.)
Zitat:
Oh... man ist das alles kompliziert im Staate Deutschland. Wegen ein paar Partyfotos, kann so viel Ärger auf einen zukommen. Dabei wissen die Leute ja, dass in Diskotheken fotografiert und ins Netz gestellt wird
Das Gesetz sagt: wer die Behauptung aufstellt, jemand habe sein Veröffentlichungs-Einverständnis erklärt (sei es durch ein stillschweigendes, schlüssiges Verhalten mit dieser Bedeutung, z.B. allein durch den Aufenthalt an Orten mit "bekannter" Fotografier- und Internetveröffentlichungsgefahr; sei es durch das ausdrückliche Einverstandensein mit zumutbar zur Kenntnis gebrachten Geschäftsbedingungen), und wer daraus Rechte herleiten möchte (z.B. das Recht, von "fremden Menschen (die mir halt so vor die Kamera gelaufen sind)" erkennbare Fotos schießen und im Internet verbreiten zu dürfen), der muß das im Streifall bitteschön zweifelsfrei beweisen.
a) dem Aufenthalt in Diskotheken kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, damit habe jeder Gast schon (stillschweigend) sein Einverständnis mit Internet-Veröffentlichungen von Fotos zugestimmt, auf denen er erkennbar ist.
b) mit dem Aushang von Zetteln, auf deren Geltung an der Kasse nicht hingewiesen wird und/oder deren Inhalt vor Einlaß nicht zumutbar zur Kenntnis genommen werden kann, wird keine "Veröffentlichungsgenehmigung" belegt werden können.
Verfasst am: 21.12.05, 19:58 Titel: Re: weitere Infos dazu...
Vivien1984 hat folgendes geschrieben::
Was kann passieren, wenn ich ohne Unterschriften die Fotos ins Netz stelle? Denn immerhin ist jedem bekannt, dass dort Fotos gemacht werden und auch ins Netz kommen.
Vielen Dank, Vivien
Das ist keine Einwilligung, wofür SIE beweispflichtig wären.
Folgen: Unrter Umständen Abmahnungen + Schadensersatz.
Anderer Denkansatz:
Es kommt auf das Gesamtbild an. Wenn die Personen nur "Beiwerk" zu einem Foto der Dikso sind und die Disko (= z.B. das Gebäude) der "Kern des Bildes" ist. dann ist es zulässig. Die Personen wären dann "relative Personen der Zeitgeschichte" wie z.B. die Gaffer bei einem Unfall oder die Fans bei einer Autogrammstunde eines Sportlers.
Wenn Sie aber Fotos von Diskobesucher veröffentlichen wollen, diese also der "Kern des Bildes" sind, dann bedarf es deren Einwilliung. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Veröffentlichen Sie nur Bilder, auf denen die Leute freundlich in die Kamera lächeln.
Sollte Hr. Gravenreuth auf Ideen kommen, hama gut Argumentationsmöglichkeiten. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.12.05, 21:27 Titel:
Folgt aus dem freundlichen Lächeln eine konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung und Verbreitung solcher Fotos? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Argumentationsmöglichkeit, Hr. Schafftart, Argumentationsmöglichkeit. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
Folgt aus dem freundlichen Lächeln eine konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung und Verbreitung solcher Fotos?
Nicht zwingend.
@ BuGeHof
Angenommen, den Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in ihrer Gesamtheit wäre Genüge getan. Was hälst Du von der konkreten Klausel, die Fotos auf der Dico-Website (=zu Werbezwecken!) zu veröffentlichen?
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