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Haftet ein RA dafür wenn er es versäumt rechtzeitig dafür zu

 
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Ulrike!
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 02:37    Titel: Haftet ein RA dafür wenn er es versäumt rechtzeitig dafür zu Antworten mit Zitat

soregn dass der Streitwert niedriger gesetzt wird.

Ein Käufer kauft zahlt 2000 an und klagt zunächst auf Rücktritt vom Kaufvertrag und scheitert damit. Danach klagt er die ware 11.000 ein die jedoch nicht mehr existent ist. Sollte die Ware nicht mehr vorhanden sein, klagt er auf Schadensersatz 2000€. Der Verkäufer unterrichtet seinen Anwalt von der Nichtexistenz der Ware. RA sieht die einzige Möglichkeit darin einen Aufhebungsvertrag zu konstruieren stellt Anträge auf Klageabweisung und versteckt die Nichtexistenz der Ware im Text.

Erst im Termin weist er auf die Nichtexistenz klar hin, worauf die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Der Käuferin werden 500 € zugesproochen, der Streitwert für die mündl. Verhandlung auf 7000. Prozeßgebühr werden aus 11000 Verhandlungsgebühr aus 7000 errechnet.

Müßte der RA im Interesse des Mandanten (Verkäufer) handeln und umgehend und vor Antragstellung das Gericht darauf hinweisen, dass die Ware nicht mehr vorhanden ist und zu bitten die Klage auf Schadensersatz begrenzen und daraus den Streitwert berechnen. Kann der klagende RA überhaupt wissentlich auf seinem nun bekanntermassen falschen Klageantrag bestehen oder muss er ändern?

Haftet er dann für die höheren Prozesskosten?

Ulrike
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.11.04, 10:57    Titel: Re: Haftet ein RA dafür wenn er es versäumt rechtzeitig dafü Antworten mit Zitat

> Danach klagt er die ware 11.000 ein die jedoch nicht mehr existent ist.

Auch eine nicht mehr existente Sache kann man einklagen. Typischer Fall: K klagt auf Erfüllung eines Kaufvertrages gegen VK, der Vertragsgegenstand ist jedoch mittlerweile anderweitig verkauft oder untergegangen.

> Der Käuferin werden 500 € zugesproochen, der Streitwert für die mündl. Verhandlung auf 7000. Prozeßgebühr werden aus 11000 Verhandlungsgebühr aus 7000 errechnet.

Ich sehe den Schaden für den VK nicht so ganz, vielleicht müßte man das noch mal ausrechnen. Aber wenn auf 11.000 EUR geklagt wird und nur 500 EUR zugesprochen, dann müßte der K doch ca. 96% der Gerichtskosten zahlen, oder?

> und versteckt die Nichtexistenz der Ware im Text

Sie mißverstehen anscheinend, wie Schriftsätze im Verfahren funktionieren.
Da gibt es nichts zu "verstecken" und man muß auch auf wichtige Sachen nicht in meterhoher Fettschrift hinweisen. Parteien wie Gericht müssen die Schriftsätze sorgfältig lesen. Eine Pflichtverletzung des RA darin zu sehen, daß eine bestimmte Einrede optisch (!) nicht klar genug herausgestellt wurde, dürfte IMO sehr schwierig sein.

> Kann der klagende RA überhaupt wissentlich auf seinem nun bekanntermassen falschen Klageantrag bestehen oder muss er ändern?

Wie ich schon schrieb: man kann auch eine nichtexistente Sache einklagen. Wenn der Schuldner dann nicht leisten kann, wäre entsprechend auf Schadensersatz zu klagen.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Ulrike!
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Hr. Schaffrath,

> Auch eine nicht mehr existente Sache kann man einklagen. Typischer Fall: K klagt auf Erfüllung eines Kaufvertrages gegen VK, der Vertragsgegenstand ist jedoch mittlerweile anderweitig verkauft oder untergegangen.

Welchen Antrag soll RA des Käufers stellen, wenn er weiß dass der Kaufvertrag nicht erfüllt werden kann, weil Ware anderweitig verkauft oder untergegangen ist und zu welchem Zweck?

Der VK kann ja weder ein Anerkenntnis machen noch sonst etwas tun, denn dann würde er ja zu etwas verurteilt werden, was er ja nicht mehr machen kann und das Gericht würde ihn dazu verurteilt haben. Das ist absurd, da es nur Kosten verursacht etc.

zunächst führen Sie aus:

>Wie ich schon schrieb: man kann auch eine nichtexistente Sache einklagen.

dann kommt

>Wenn der Schuldner dann nicht leisten kann, wäre entsprechend auf Schadensersatz zu klagen.

Welchen SInn sollte es machen eine Nicht existente Sache einzuklagen? Außer Spesen nichts gewesen?

> Sie mißverstehen anscheinend, wie Schriftsätze im Verfahren funktionieren.
Da gibt es nichts zu "verstecken" und man muß auch auf wichtige Sachen nicht in meterhoher Fettschrift hinweisen. Parteien wie Gericht müssen die Schriftsätze sorgfältig lesen. Eine Pflichtverletzung des RA darin zu sehen, daß eine bestimmte Einrede optisch (!) nicht klar genug herausgestellt wurde, dürfte IMO sehr schwierig sein.

Es ist doch allgemein bekannt, dass Schriftsätze oft nicht gelesen werden, ob sie es müßten steht auf einem anderen Blatt. Wenn es an erster Stelle steht, weiß der Kläger, der Anwalt und das Gericht sofort und offensichtlich Bescheid. Der Kläger kann dann allenfalls, wie Sie selbst schreiben Schadensersatz verlangen. Ich denke, dass dies sehrwohl auf den Zeitpunkt ankommt.

z.B. ist nach der alten BRAGO bei einem Schriftsatz ohne Anträge nur eine 5/10 Gebühr angefallen. Hat er dagegen schon Anträge gestellt, werden 10/10 fällig. Im Interesse beider Mandanten müßte doch somit ein geringerer Streitwert maßgeblich sein werden da ein Mandant Kosten aus einem Streitwert berechnet zahlen müssen um den es einen Streit nicht loht, weil er nicht mehr existent ist?

D.h. es liegt auf jeden Fall ein Schaden vor, wenn nicht bei der einen oder bei der anderen Partei. Gewinner bei einem Prozess um eine nicht mehr existente Sache, wären lediglich Rechtsanwälte und Gerichtskasse.

Also ich weiß nicht ob so etwas zulässig ist?

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.11.04, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

> Welchen Antrag soll RA des Käufers stellen, wenn er weiß dass der Kaufvertrag nicht erfüllt werden kann, weil Ware anderweitig verkauft oder untergegangen ist und zu welchem Zweck?

Dazu ein paar Anmerkungen:

1. Woher "weiß" der K denn vom anderweitigen Verkauf? Nur weil der VK es behauptet? Der kann ja viel erzählen. Ein Grundprinzip ist "alles Unbewiesene bestreiten". Alles andere wäre vom RA höchst fahrlässig.

2. Bei einem Kaufvertrag klagt man grundsätzlich auf Erfüllung. Das bedeutet Übergabe der Ware oder ersatzweise Schadensersatz. Was wäre denn, wenn man nicht auf Übergabe klagt und der VK dann plötzlich sagt "Hier, ich habe den Wagen doch, warum wollen Sie den nicht mehr?" Sowas kann böse in die Hose gehen für den K.

> Der VK kann ja weder ein Anerkenntnis machen noch sonst etwas tun, denn dann würde er ja zu etwas verurteilt werden, was er ja nicht mehr machen kann und das Gericht würde ihn dazu verurteilt haben. Das ist absurd, da es nur Kosten verursacht etc.

Das ist nicht absurd. Wenn der VK etwa behauptet "die Ware wurde mir gestohlen", in Wirklichkeit liegt sie aber noch pfändbar bei ihm zuhause herum, macht das schon Sinn.

> Welchen SInn sollte es machen eine Nicht existente Sache einzuklagen? Außer Spesen nichts gewesen?

Man klagt in der Regel auf "Übergabe, *ersatzweise* Schadensersatz".

> Es ist doch allgemein bekannt, dass Schriftsätze oft nicht gelesen werden, ob sie es müßten steht auf einem anderen Blatt.

Das ist mir nicht "allgemein bekannt". Nach meiner Erfahrung lesen Richter Schriftsätze sehr genau (der Gegenanwalt nicht immer, aber das ist sein Risiko Winken). Und wenn ein Schriftsatz nicht gelesen wird, ist das keinesfalls das Problem des Anwalts, der ihn verfaßt hat.

> Wenn es an erster Stelle steht, weiß der Kläger, der Anwalt und das Gericht sofort und offensichtlich Bescheid.

Sie widersprechen sich. Wenn Schriftsätze "oft nicht gelesen werden", ist es unerheblich, an welcher Position eine Sache steht.

> D.h. es liegt auf jeden Fall ein Schaden vor, wenn nicht bei der einen oder bei der anderen Partei.

Zunächst ist der RA des Klägers nicht verpflichtet, die Kosten für den Beklagten zu minimieren, denn der ist nicht sein Mandant.
Wie es gegenüber dem eigenen Mandanten aussieht, hängt dann immer am Einzelfall.
_________________
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BeitragVerfasst am: 11.11.04, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

1. Woher "weiß" der K denn vom anderweitigen Verkauf? Nur weil der VK es behauptet? Der kann ja viel erzählen. Ein Grundprinzip ist "alles Unbewiesene bestreiten". Alles andere wäre vom RA höchst fahrlässig.

Eine gute Frage! Wüßte er es vorher, z.B. weil es ein Bekannter gekauft hat, wäre es Betrug. Scheitert wohl am Nachweis. Bei einem Produkt, dass teurer geworden ist mag dies noch einleuchten, bei einem Produkt, welches aufgrund einer vorhergehenden Klage auf Rücktritt ca. 9 Monate älter gworden ist trifft dies sicher nicht zu. Der Beweis kann jederzeit angetreten werden. Müßte schon das super super super schnäppchen sein, wobei dann die Klage auf Rücktritt wohl noch unsinniger wäre.

2. Bei einem Kaufvertrag klagt man grundsätzlich auf Erfüllung. Das bedeutet Übergabe der Ware oder ersatzweise Schadensersatz. Was wäre denn, wenn man nicht auf Übergabe klagt und der VK dann plötzlich sagt "Hier, ich habe den Wagen doch, warum wollen Sie den nicht mehr?" Sowas kann böse in die Hose gehen für den K.

Komischer Käufer, der ihn nicht holt. Warum klagt er dann auf Erfüllung! Ich würde niemals auf Erfüllung klagen. Würde mir Ersatz beschaffen und auf Schadensersatz klagen. Sonst müßte ich evtl. ein jahr z.B. auf ein Fahrzeug verzichten etc. Dann muss halt der VK auf Erfüllung klagen. Ist nur Pech, wenn 9 MOnate vergangen sind und Ersatz wie warme Semmeln gibt.

> Das ist nicht absurd. Wenn der VK etwa behauptet "die Ware wurde mir gestohlen", in Wirklichkeit liegt sie aber noch pfändbar bei ihm zuhause herum, macht das schon Sinn.

Und der Gerichtsvollzieher findet sie? Im übrigen wäre dies Prozessbetrug, also nicht sehr sinnvoll. Außerdem hat der andere ja den Schadensersatz.

Einige Urteile lesen sich wie vom anderen Stern, insofern kann es nicht richtig gelesen worden sein.

>Sie widersprechen sich. Wenn Schriftsätze "oft nicht gelesen werden", ist es unerheblich, an welcher Position eine Sache steht.

Sie werden oft nicht richtig gelesen, insofern war das vorhergehende etwas überzogen, ja.

> Zunächst ist der RA des Klägers nicht verpflichtet, die Kosten für den Beklagten zu minimieren, denn der ist nicht sein Mandant.
Wie es gegenüber dem eigenen Mandanten aussieht, hängt dann immer am Einzelfall.

Das ist richtig, aber bei dem heutigen Prozessrisiko kann der Streitwert doch nie niedrig genug sein, im Interesse des eigenen Mandanten?

Freundliche Grüße

Ulrike
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