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Wasserschaden

 
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nyctramp
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 543

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 19:00    Titel: Wasserschaden Antworten mit Zitat

In einer zum Verkauf stehenden Eigentumswohnung (leer) in einem Mehrfamilienhaus ist eine nasse Stelle (Aussenwand) aufgetreten. Leider in der Küche (Einbauküche) hinter dem Herd. Allem Anschein nach entweder von aussen (Riss in der Aussenfassade) oder durch undichte Steigleitung (Fallleitung?) verursacht. Genau ist der Schaden noch nicht abzuschätzen.

Die Wohnung steht seit mehreren Monaten leer. Es wurde in regelmäßigen Abständen ca. 2-3 Wochen in der Wohnung nach dem rechten gesehen. Von anderen Mietern kann dies teilweise bestätigt werden.

Frage a) Wer zahlt den Ausbau und Wiedereinbau der Küche?
Frage b) Sollten die Fliesen an der Wand herausgeschlagen werden müssen - wer ersetzt den Schaden (oder ist das identisch mit Frage a?)
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

wenn der schaden "von außen" kommt (also z.b. eindringendes regenwasser durch irgendeine undichtigkeit) sieht es eher schlecht. solche schäden sind in normalen gebäudeversicherungen nicht versichert.

handelt es sich um einen "leitungswasserschaden" so werden alle anfallenden kosten durch die gebäudeversicherung übernommen (sofern das risiko "leitungswasser" auch mitversichert wurde...)
_________________
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TheKing28
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Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 338

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
wenn der schaden "von außen" kommt (also z.b. eindringendes regenwasser durch irgendeine undichtigkeit) sieht es eher schlecht. solche schäden sind in normalen gebäudeversicherungen nicht versichert.

handelt es sich um einen "leitungswasserschaden" so werden alle anfallenden kosten durch die gebäudeversicherung übernommen (sofern das risiko "leitungswasser" auch mitversichert wurde...)


hm ich bin mir nicht ganz sicher, aber müsste es dem Versicherer gegenüber nicht angezeigt werden, wenn die Wohnung unbewohnt ist?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

TheKing28 hat folgendes geschrieben::
[
hm ich bin mir nicht ganz sicher, aber müsste es dem Versicherer gegenüber nicht angezeigt werden, wenn die Wohnung unbewohnt ist?


wenn in einem Mehrfamilienhaus EINE Wohnung unbewohnt ist, muss das nicht angezeigt werden. Vgl. hierzu § 10 Abs. 3b VGB 88,:" Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird." (der überwiegende Teil ist mehr als die Hälfte)

Allerdings ist auch § 11, Abs.1 b, c und d der VGB 88 zu beachten: (auszugsweises Zitat):
"wasserführende Anlagen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten... Schäden unverzuglich zu beseitigen ... nicht genutzte Gebäudeteile genügend häufig zu kontollieren und dort alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten ... in der kalten Jahreszeit alle Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren...."

Da der Schaden in einem nicht genutzten Gebäudeteil entstanden ist, kann es also sein, dass sich der Versicherer auf eine der oben genannten Obliegenheitsverletzungen beruft. Das ist von hier aus nicht zu beurteilen, ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen.

(und wenn jetzt einer sagt, er hat nicht die VGB 88, sondern neuere Bedingungen: da stehen die gleichen Vorschriften, nur die Paragraphen und ggf. der Wortlaut sind anders. Der materielle Inhalt ist der gleiche)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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nyctramp
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 543

BeitragVerfasst am: 04.01.06, 12:38    Titel: Geklärt Antworten mit Zitat

a) Wohnung wurde häufig genug kontrolliert (2 wöchiger Rhytmus durch verschiedene Nachbarn bezeugt) / Anzeige bei der Hausverwaltung hat vorgelegen (HV hat sogar Versicherung informiert gehabt)

b) Wasserschaden durch Steigleitung (dazu noch in der darüberliegenden bewohnten Wohnung / dort allerdings nicht bemerkt, da das Wasser erst mehr als einen Meter unter der Schadstelle ausgetretten ist)

c) mit B ist das Thema Leitungen entleert halten erledigt. Die Wasserhähne in der Wohnung waren entleert und abgesperrt. Wasserschaden ist ja im bewohnten Gebäudeteil entstanden.

Eine Frage bleibt jetzt noch offen. Der Schaden ist ja durch die Unzugänglichkeit (Einbauküche) erst sehr spät sichtbar geworden. Bei den Renovierungsarbeiten ist jetzt an der Aussenwand im ersten OG Putz von der Wand gefallen - wer repariert das, bzw. wer zahlt das (auch die Versicherung?), muß die Eigentümergemeinschaft dann den "hässlichen" Fleck neuer Farbe an der Wand akzeptieren oder kann die Eigentümergemeinschaft das komplette streichen der Wand verlangen? Dabei ist zu bemerken, dass die Wand schon sehr lange nicht mehr gestrichen wurde und eigentlich längst ansteht.

P.S.: ... unverzüglich ... = ohne schuldhafte Verzögerung (oder?), also sofort mit dem sichtbarwerden
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 07.01.06, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

ja, das sollte nicht das problem sein. man kann ja nicht verlangen, dass man regelmässig ne einbauküche abmontiert um zu sehen, ob vielleicht ein schaden vorliegt Winken

was die aussenwand angeht: am besten mal mit der versicherung klären. es könnte allerdings ein paar abzüge geben, wenn die wand schon sehr "runtergekommen" ist. eine versicherung ist für eine schadenabwicklung, und nicht für eine sanierung zuständig Winken
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