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Verfasst am: 06.01.06, 22:14 Titel: Gebühren nach Umschreibungen
Hallo
Mein Bruder und ich wir haben geerbt, deswegen mussten alle Darlehensverträge, der Bausparvertrag und auch das Konto auf unsere Namen geschrieben werden.
Dies hat sich alles bis alles umgeschrieben ist um ca ein halbes Jahr hingezogen, weil es anscheinen Probleme mit der LBS (Bausparvertrag) gab, bis der endlich freigegeben war etc
Nachdem jetzt endlich alles umgeschrieben wurde und wir zum unterzeichnen der Umschreibungen auf unseren Namen bei der Bank waren, sagte der Bankangestellte er müsse uns für diese Leistung des Umschreibens / der Namensänderungen eine Gebühr von 100€ berechnen. Ich war etwas erstaunt und wir einigten uns darauf, dass er mir erstmal (bei einem weiteren Treffen) in einer genauen Aufstellung der Leistungen erklärt wie sich der Betrag zusammensetzt.
Ich fühle mich etwas verarscht, kann das denn sein, dass Namensänderungen wegen eines Erbfalles eine Gebühr verlangt werden darf?
Ich danke schon jetzt für die antworten.
Gruß
schau mal in die bausparbedingungen, da müsste etwas zu vertragsübertragung stehen und den dann evl anfallenden übertragungsgebühren _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
zunächst einmal entsteht der Bank für die (in diesem Fall scheinbar schwierige) Bearbeitung des Erbfalls natürlich Aufwand. Kaufmänisch sinnvoll wäre es, diese Kosten verursachergerecht dem betroffenen Kunden zu belasten anstatt die Gesamtheit der Kunden zahlen zu lassen.
Aber es gibt eine ständige Rechtsprechung des BGH, dass für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten keine gesonderte Kosten in Rechnung gestellt werden können. Die Bank darf daher z.B. für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren nehmen.
Da es nun einmal eine gesetzliche Vorschrift ist, dass die Erben in bestehende Kreditverträge eintreten, darf die Bank auch hier keine gesonderten Gebühren berechnen.
Aber:
Dies gilt nur für eine 1 zu 1 Umsetzung der gesetzlichen Pflichten. D.h. hier die Umschreibung von Vater Mustermann auf Sohn Mustermann und Tochter Mustermann Erbengemeinschaft (bzw. Sohn und Tochter BGB-Gesellschaft).
Dies ist häufig von den Erben nicht gewünscht. Meist wird eine Regelung gewünscht, dass z.B. der Sohn das Haus (mit den dazugehörenden Schulden) bekommt, und die Tochter Geld oder Wertpapiere.
Dies stellt dann eine Gläubigerwechsel dar. Diesen darf die Bank gemäß ihrem Preisverzeichnis in Rechnung stellen.
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