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Verfasst am: 02.01.06, 20:19 Titel: Wann ist Bürgen sittenwidrig
Hallo,
gilt folgende Bürgschaft als sittenwidrig:
Wenn Eltern im hohen Rentenalter 3/4 ihrer Rente monatlich für das Schuldenaufkommen ihre Sohnes A zahlen, für den sie gebürgt haben und als Sicherung auch noch das eigene Haus gegeben haben? Welche Rechte haben eigentlich die weiteren Geschwister des Sohnes A, die sich um das elterliche Erbe betrogen fühlen, da Sohn A sich ständig auf Kosten aller bereichert hat. Müssen Eltern in Altersarmut leben und um ihr Haus fürchten, wenn sie die Schulden von A nicht weiterhin bezahlen? Was ist mit den Geschwistern von A, die ihrem Bruder ebenfalls Geld geliehen haben und dieses nie mehr zurückbekommen haben, obwohl A sich seine Lebensannehmlichkeiten leisten konnte? Sohn A vertritt die Ansicht, dass seine Mutter seine Schulden zahlen soll. Kann man rechtlich gegen diese "charakterliche Unglaublichkeit" überhaupt etwas tun, oder muss man sich dieses "Spiel" bis zum bitteren Ende tatenlos mitansehen?
Wer kann mir hierzu einen Tipp geben?
Hallo,
gilt folgende Bürgschaft als sittenwidrig:
Wenn Eltern im hohen Rentenalter 3/4 ihrer Rente monatlich für das Schuldenaufkommen ihre Sohnes A zahlen, für den sie gebürgt haben und als Sicherung auch noch das eigene Haus gegeben haben?
Was soll daran sittenwidrig sein? Wenn die Eltern doch noch einen klaren Verstand haben, können sie doch tun was sie möchten.
Zitat:
Welche Rechte haben eigentlich die weiteren Geschwister des Sohnes A, die sich um das elterliche Erbe betrogen fühlen,
Man kann sich erst um das Erbe betrogen fühlen, wenn es etwas zu erben gibt. d.h. wenn bereits jemand verstorben ist. Solange dies nicht der Fall ist, können die Eltern mit ihrem Geld machen was sie möchten.
Zitat:
Kann man rechtlich gegen diese "charakterliche Unglaublichkeit" überhaupt etwas tun
charakterliche Unglaublichkeit geht in den Bereich der Moral und für moralische Dinge kann man nicht verurteilt werden.
Im Falle des Todes steht den Kindern ein Pflichtteil zu. Wurde in den 10 Jahren vor dem Tod Vermögen an ein Kind verschenkt (z.B. indem die Eltern Schulden des Kindes bezahlt haben), kann ein sog. Pflichtteilergänzungsanspruch entstehen.
Daher kann es sinnvoll sein, im Todesfall die Bankunterlagen der letzten Jahre zu überprüfen und ggf. anwaltlichen Rat hinzuzuziehen.
Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung, wäre ein offenes Gespräch zwischen Eltern und Kindern hier vieleicht angebracht. Es geht hier ja nicht nur um das Gefühl einiger der Kinder benachteiligt zu sein, sondern auch um die Fähigkeit des einen Kindes mit Geld umzugehen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 09.01.06, 11:52 Titel:
Einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften sog. Nahbereichspersonen findet man hier: www.sfz-mainz.de/dateien/gerichtsurteile/buergschaft.htm#II _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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