Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Warten auf 2. Instanz ?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Warten auf 2. Instanz ?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
killefiz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 383
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 08.01.06, 14:10    Titel: Warten auf 2. Instanz ? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

folgende Sachlage ist bekannt:

Beklagter (Wohnungseigentumssche) hat für die 1. Verhandlung seine Anträge selbst geschreiben und eingereicht. Zur Gerichtsverhandlung wurde hingegen ein RA mitgenommen. Lieder kam der Beklagte in der Verhandlung überhaupt nicht zu Wort, sondern nur die Kläge, sein Anwlat blieb auch relativ stumm. Der Beklagte beschwerte sich dann beim Anwalt, daß dies ja wohl überhaupt nichts mit einer Gereichtsverhandlung zu tun hätte, der Kläger kann jeden noch so großen Unisnn bei Gericht äußern und der Beklagte darf sich nicht mal wehren. Das ganze hat doch dann nichts mit einer Verhandlung zu tun.

Der Anwalt meinte nur, der Richter hat schon vorher seine Meinung und da würde er nicht davon abgehen. Jeder ander Versuch ihn davon abzubringen schade nur. Es ist auch nicht sinnvoll hier in kurzen abständen an das Gericht zu schreiben. Es mache wohl keinen Sinn in dieser Instanz noch Rechtsausführung zu plazieren. Die Ansichten des Richters sind wirklich ein Witz und in anderen Urteilen (auch BGH) anders entschieden worden.

Soll hier nun bis zur nächsten Instanz gewartet werden ?

Ich weiß nicht ob es auch eine Rolle spielt, daß sich die beiden Anwälte gut kennen, sie sind beide für den Haus- und Grundbesitzerverein tätig.

Was ist zu machen ?

Danke !
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
zickenlatein
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.01.06, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

nun warte erst mal das urteil ab und dann entscheide weiter Cool
_________________
-die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 08.01.06, 22:21    Titel: Re: Warten auf 2. Instanz ? Antworten mit Zitat

killefiz hat folgendes geschrieben::
Hallo Forum,

folgende Sachlage ist bekannt:

Beklagter (Wohnungseigentumssche) hat für die 1. Verhandlung seine Anträge selbst geschreiben und eingereicht.

Da kann man nur hoffen, dass diese Anträge korrekt gestellt und begründet waren.

killefiz hat folgendes geschrieben::

Zur Gerichtsverhandlung wurde hingegen ein RA mitgenommen.

Da kann man nur hoffen, dass der Rechtsanwalt nicht erst kurz vor der Verhandlung über den Sach- und Streitstand informiert wurde, und der vorhergehende eigene Schriftsatz des Mandanten nicht kontraproduktiv war.

killefiz hat folgendes geschrieben::

Lieder kam der Beklagte in der Verhandlung überhaupt nicht zu Wort, sondern nur die Kläge, sein Anwlat blieb auch relativ stumm.

Es gibt Situationen im Zivilprozess, da ist dies für einen Anwalt nur allzu sinnvoll.

killefiz hat folgendes geschrieben::

Der Beklagte beschwerte sich dann beim Anwalt, daß dies ja wohl überhaupt nichts mit einer Gereichtsverhandlung zu tun hätte, der Kläger kann jeden noch so großen Unisnn bei Gericht äußern und der Beklagte darf sich nicht mal wehren. Das ganze hat doch dann nichts mit einer Verhandlung zu tun.

Die Beschwerde beim Anwalt ist überflüssig, die Verhandlungsführung obliegt dem Gericht:
§136 ZPO hat folgendes geschrieben::

Prozessleitung durch Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

Warum hat der Beklagte sich denn eigentlich in der Verhandlung nicht zu Wort gemeldet?

killefiz hat folgendes geschrieben::

Der Anwalt meinte nur, der Richter hat schon vorher seine Meinung und da würde er nicht davon abgehen. Jeder ander Versuch ihn davon abzubringen schade nur. Es ist auch nicht sinnvoll hier in kurzen abständen an das Gericht zu schreiben.

Ob es sinnvoll ist, in kurzen Abständen an das Gericht zu schreiben, ist in der Tat fraglich. Gerichte schätzen in der Regel einen klaren, einheitlichen Tatsachenvortrag, kein Stückwerk.

killefiz hat folgendes geschrieben::

Es mache wohl keinen Sinn in dieser Instanz noch Rechtsausführung zu plazieren. Die Ansichten des Richters sind wirklich ein Witz und in anderen Urteilen (auch BGH) anders entschieden worden.

Wenn es wirklich eine abweichende BGH-Rechtsprechung gibt, sollte der Richter diese auch kennen, ohne dass man sie ihm aufschreibt.

killefiz hat folgendes geschrieben::

Soll hier nun bis zur nächsten Instanz gewartet werden ?

Ob es wirklich keinen Sinn macht, in dieser Instanz noch Rechtsausführungen zu machen, kann hier niemand beurteilen, da der dortige Verfahrensstand, z.B. gesetzte Fristen und Termine, unbekannt ist.

killefiz hat folgendes geschrieben::

Ich weiß nicht ob es auch eine Rolle spielt, daß sich die beiden Anwälte gut kennen, sie sind beide für den Haus- und Grundbesitzerverein tätig.

Erstaunlicherweise kennen sich die meisten Anwälte, die im gleichen Fachgebiet und im gleichen Kammerbezirk tätig sind, ganz gut. Das ist so wie mit Arbeitskollegen oder Nachbarn: man sieht sich jeden Tag, und hat oft mit den gleichen Sachen zu schaffen. Das heißt trotzdem nicht, dass man sich gegenseitig mag oder gar unterstützt.

killefiz hat folgendes geschrieben::

Was ist zu machen ?

Entweder dem Rat seines derzeitigen Anwaltes glauben schenken, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, die Sache früher oder später einem Anwalt seines Vertrauens übergeben.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
killefiz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 383
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 09.01.06, 13:01    Titel: Re: Warten auf 2. Instanz ? Antworten mit Zitat

Zitat:

Es gibt Situationen im Zivilprozess, da ist dies für einen Anwalt nur allzu sinnvoll.

hier nicht.
Zitat:

Da kann man nur hoffen, dass der Rechtsanwalt nicht erst kurz vor der Verhandlung über den Sach- und Streitstand informiert wurde, und der vorhergehende eigene Schriftsatz des Mandanten nicht kontraproduktiv war.


Ich glaube nicht, Anwalt fand es gut (hat es zuvor probegelesen), Gericht ging darauf ein , zu 50 % bisher Recht bekommen.

Zitat:

Da kann man nur hoffen, dass diese Anträge korrekt gestellt und begründet waren.
Anwalt meinte ja
Zitat:

(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert ......

würde hier schon genügen.
Zitat:

Ob es wirklich keinen Sinn macht, in dieser Instanz noch Rechtsausführungen zu machen, kann hier niemand beurteilen, da der dortige Verfahrensstand, z.B. gesetzte Fristen und Termine, unbekannt ist.


keine Fristen, die Frage ist, soll versucht werden den Richter mit neuen Rechtsauführungen durch den Anwalt zu überzeugen oder wirklich erst in der 2. Instanz weitere Ausführung plazieren.


Zuletzt bearbeitet von killefiz am 09.01.06, 20:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.01.06, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Warten auf die 2. Instanz ist gefährlich! Neues Vorbringen ist dort nur möglich, wenn das Vorbringen in der 1. Instanz sachlich nicht möglich war (d.h. die nötigen Beweismittel nicht vorlagen).

Wenn man dem Beklagten vorhalten kann, er hätte den zweitinstanzlichen Vortrag auch schon in der ersten Instanz anbringen können, wird dieser Vortrag komplett zurückgewiesen!
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Warten auf die 2. Instanz ist gefährlich! Neues Vorbringen ist dort nur möglich, wenn das Vorbringen in der 1. Instanz sachlich nicht möglich war (d.h. die nötigen Beweismittel nicht vorlagen).

Wenn man dem Beklagten vorhalten kann, er hätte den zweitinstanzlichen Vortrag auch schon in der ersten Instanz anbringen können, wird dieser Vortrag komplett zurückgewiesen!

...killefaz sprach aber von reinen Rechtsausführungen. Diese sind jederzeit möglich. Ansonsten Zustimmung: Auf die 2. Instanz zu warten ist gefährlich.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.