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PKH

 
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omle
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 09.01.06, 12:27    Titel: PKH Antworten mit Zitat

Anwalt reichte Klage ein und stellte gleichzeitig Antrag auf PKH. Eröffnet werden soll nur wenn PKH bewilligt wird
Gegenseite antwortet nun und es ist eine seeeeeehr Umfangreiche Antwort notwendig, die der Anwalt wohl nicht machen mag, weil er ja bisher kein Geld bekommt und wenn PKH abgewiesen wird wohl auch nicht ,da ich nichts habe. Versteh ich auch das er nicht begeistert ist.

Um was handelt es sich nun vor dem Landgericht, ist es ein PKH-verfahren,? dann könnte ich doch selber Antworten und dem Gericht den Umfangreichen Sachstand darstellen ,oder seh ich das falsch?
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marcdsl
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Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 481

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 02:07    Titel: Antworten mit Zitat

Spielt doch mE nach keine Rolle in einem Verfahren, ob es PKH gibt oder nicht.

Ich glaube, vor dem LG kann man mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle selber seine Ausführung schildern. So ist es zumindest bei einer Revisionsbegründung.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe selber bei Gericht stellen. Dafür benötigen Sie keinen Anwalt, auch nicht vor dem Landgericht.

Aber: Prozeßkostenhilfe wird zum einen bewilligt, wenn die Kosten für die Prozeßführung nicht aufgebracht werden können, zum anderen dann, wenn die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet, daß im PKH-Antrag (bzw. in der Stellungnahme zu Ausführungen des Gegners wie jetzt bei Ihnen) Rechtsausführungen zum eigentlichen Sachverhalt notwendig sind, damit das Gericht einschätzen kann, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Praktisch sind hier schon alle Ausführungen zu machen, die später noch einmal im Prozeß zu machen sind, d. h. Ihr Anwalt muß sich tatsächlich (und wohlmöglich ohne zeitnah an seine Vergütung zu kommen, wenn PKH nicht bewilligt wird) mit der Angelegenheit so beschäftigen, als wenn er die Klage sofort einreicht. Über dieser "umfangreichen Antwort" sitzt Ihr Anwalt wohl gerade.

Wie gesagt, Sie können das auch selber machen, aber trauen Sie sich das zu?
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omle
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Schönen Dank ,dass hat mir sehr geholfen.
Und nein, ich traue mir dass nicht selber zu, aber wenn der Anwalt nicht macht, muß ich ja wohl
Gruß
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marcdsl
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Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 481

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Haben Sie keinen Verwandten, der sich mit der Materie/Recht und co. etwas auskennt?
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omle
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Leider nein.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht aber nicht zufällig um diese Geschichte hier, oder? Geschockt

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=53108
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omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ja genau um die geht es, ist sehr spannend und sehr umfangreich und von allem etwas drin, sehr gut nachvollziehbar und beweisbar.

Anwälte stöhnen laut auf bei der Geschichte, vor Ort hier bekam ich keinen dafür, so ab 300 Km weit weg erst fingen welche an sich zu trauen. Erfolgsausichten werden gut eingeschätzt ,was nur nicht so einfach ist, ist die Sache mit dem örtlichen Gericht hier. Die neigen wohl etwas dazu die Zeit zu verschlafen, vorweg hatte ich einen MB geschickt für den hatte ich PKH bekommen jedoch ohne das mir einAnwalt bewilligt wurde .
Nun ist es die Klage, nach dem Einspruch, gegen den VB.
Das Zustellen des MBs hat 1,5 Jahre gedauert und es war die Akte verschwunden, aber dann ging es mit Notakte, nun mußte halt die Klage eingereicht werden und erneut PKH beantragt werden, und ich hab etwas Sorgen das es nun wieder so lange dauert, und dann alles verjährt ist, bevor ich gegen eine eventuelle Absage der PKH Rechtsmittel einlegen kann.

Gruß
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marcdsl
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Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 481

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ist aber auch ein Verdammt verzwickter Fall.
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omle
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hi marcdsl

So verzwickt ist es gar nicht, es ist nur schwer es am laufen zu bekommen und durch eine lange Krankheit von mir, ist etwas viel Zeit dazwischen, in der schon hier und da etwas verjährt sein könnte, ich hab mich nun zwischenzeitlich selber an das Gericht gewandt, nachdem ich vorher den Rechtspfleger aufgesucht hatte und gefragt habe ob ich es so tun kann.
Verzwickt ist das Ganze nur weil ich einen MB geschickt hatte für den mir PKH bewilligt wurde, jedoch kein Anwalt, weil das Gericht davon ausging das ich den MB selber beantragen könne und dafür keinen brauche.
Dem darauf folgenden VB wurde dann widersprochen und nun mußte doch ein Anwalt bei, der dann das Ganze leider auf die lange Bank schob und kurz vor Toresschluss die Klage und den PKH Antrag der nun wohl noch mal gestellt werden mußte stellte, auf den nun ohne das dieser schon bewilligt ist, die Gegenseite Stellung genommen hat, und meint es wäre nun alles verjährt.
Hier liegt nun mein prob, der Anwalt der für mich den Antrag stellte war wohl zu spät dran damit und rührt sich nun nicht mehr , ich mach mir Sorgen dass das Gericht es wieder hinschleppt wie beim MB, es hat 1,5 Jahre gedauert diesen zuzustellen zum Schluss nach Anlegen einer Notakte weil die Akte verschwunden war.
Wenn mir das nun wieder geschieht habe ich Angst das dann alles verjährt ist.
MFG omle
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

omle hat folgendes geschrieben::
ich mach mir Sorgen dass das Gericht es wieder hinschleppt wie beim MB, es hat 1,5 Jahre gedauert diesen zuzustellen [...]
Wenn mir das nun wieder geschieht habe ich Angst das dann alles verjährt ist.


§204 I (14) BGB.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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omle
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

Dankeschön§204 I (14) BGB ließt sich beruhigend aber ich glaub es erst wenn......

hierzu mal die Eckdaten, wo steckt das Prob, ich kann nicht mehr schlafen

26.10.00 Mandat beendet
zwar geschrieben, das wenn ich ihn in Regress nehmen will ich dafür 3 Jahre Zeit habe, jedoch nicht die Fehler die er gemacht hat beschrieben(Sekundärverjährung????)
in 9.03 MB eingereicht Dafür PKH bekommen jedoch nicht für einen Anwalt
23.2.05 MB zugestellt am
27.4.05 Einspruch gegen VB eingelegt worden

26.10. 05 wurde erneut PKH Antrag gestellt und die zum Mahnbescheid gehörende
Klage mit eingereicht und zwar so:
Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € xxxxxxx nebst xx
über dem Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Des weiteren wird beantragt,
dem Kläger auch für die Durchführung des streitigen Verfahrens
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen.
Darüber hinaus wird beantragt,
den Beiordnungsantrag vom 26.02.2004 an das Mahngericht in Beantwortung der
Anfrage des Mahngerichts vom 19.02.2005 zu entscheiden was bis zum heutigen Tage nicht erfolgt ist.
Die Durchführung des streitigen Verfahrens wird davon abhängig gemacht, dass dem
Kläger und Antragssteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung des streitigen
Verfahrens bewilligt wird.
Begründung..............................>8 Seiten

Als antwort der Gegenseite kam darauf

beantragt der Beklagte
den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.
Der Beklagte geht davon aus ,dass der K|äger den Zah|ungsantrag nur bedingt das heißt bei Gewährung der Prozesskostenhilfe ,gestellt hat
.Der Beklagte beantragt
vorsorglich Klagabweisung
Begründung..............................>

Und weiter beruft er sich noch auf die Entscheidung von 23.06.05-IX ZR197/01 BGHR 2005 (24)1585ff zu II/2

Gruß omle
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich oute mich mal als Laie im Mahnverfahren: wieso braucht man für einen Mahnbescheid PKH? Den kann doch jeder für ein paar EUR ergehen lassen?
Und wieso wird ein MB erst nach 1,5 Jahren zugestellt?

> BGH IX ZR 197/01

Essenz von II/2 ist: wenn Primärverjährung eingetreten ist, ist das Mandatsende unerheblich für die Sekundärverjährung.

"Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft die Ansicht vertreten, daß die Sekundärverjährung hier erst durch das Mandatsbeendigungsschreiben vom 1. August 1995 in Lauf gesetzt worden ist. Es hat dabei verkannt, daß es auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nur dann ankommt, wenn der Primäranspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist. Die Primärverjährung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Hauptanspruchs der Klage ist aber nach seinen eigenen Feststellungen schon Anfang Juni 1995 eingetreten. Schadensbegründend war im Streitfall das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992, mit dem die Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Die am 31. Juli 1998 beim Landgericht anhängig gewordene und demnächst zugestellte Klage konnte daher die Anfang Juni 1998 abgelaufene Sekundärverjährung nicht mehr unterbrechen."

=> http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo113050.htm

Das wird aber nun wirklich eine Frage für Spezialisten, da klinke ich mich mal aus
_________________
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omle
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ich oute mich mal als Laie im Mahnverfahren: wieso braucht man für einen Mahnbescheid PKH? Den kann doch jeder für ein paar EUR ergehen lassen?
Wenn die Höhe des MBs dementsprechend is, kostet es mit nichten nur ein paar Euro
Und wieso wird ein MB erst nach 1,5 Jahren zugestellt?
Wenn ich das wüßte ,würde ich mir auch keine Sorgen machen

> BGH IX ZR 197/01

Essenz von II/2 ist: wenn Primärverjährung eingetreten ist, ist das Mandatsende unerheblich für die Sekundärverjährung.

"Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft die Ansicht vertreten, daß die Sekundärverjährung hier erst durch das Mandatsbeendigungsschreiben vom 1. August 1995 in Lauf gesetzt worden ist. Es hat dabei verkannt, daß es auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nur dann ankommt, wenn der Primäranspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist. Die Primärverjährung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Hauptanspruchs der Klage ist aber nach seinen eigenen Feststellungen schon Anfang Juni 1995 eingetreten. Schadensbegründend war im Streitfall das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992, mit dem die Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Die am 31. Juli 1998 beim Landgericht anhängig gewordene und demnächst zugestellte Klage konnte daher die Anfang Juni 1998 abgelaufene Sekundärverjährung nicht mehr unterbrechen."

=> http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo113050.htm

Das wird aber nun wirklich eine Frage für Spezialisten, da klinke ich mich mal aus
Geschockt
schade, trozdem herzlichen dank, ich werde berichten wie es weitergeht Gruß
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