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Frist bei Einspruch gegen Anwaltsgebuehren

 
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torvic
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 15:49    Titel: Frist bei Einspruch gegen Anwaltsgebuehren Antworten mit Zitat

Hallo
nehme an, dass es da eine Frist gibt, innerhalb der man gegen die Hoehe
der Anwaltsgebuehren Einspruch erheben sollte.
Also helft mir bitte:
1. wie lange kann ich mir Zeit lassen?
2. gibt es eine moeglichst neutrale Stelle, die mir die Anwaltsgebuehren
wenigstens grob ueberpruefen kann?

Danke, in Erwartung ihrer geschaetzten Antwort:
Torvic
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zickenlatein
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

zuerst solltest du prüfen, ob die gebühr in iher höhe gesetzlich gerechtfergigt ist, schau halt in die rechtsanwalts-gebührenordnung, dann solltest du beim anwalt die rechnung monieren...wenn er nicht ändert, mach eine eingabe bei der anwaltskammer, dass der anwalt eine zu hohe gebührenrechnung erstellt hat, dort gibt es eine schlichtungsstelle
_________________
-die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
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doko
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Anmeldungsdatum: 12.01.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

@torvic&zickenlatein

die frist für Einsprüche würde mich auch interessieren.
ciao
doko
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Ralf Herren
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 170
Wohnort: Hürth

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt grundsätzlich keine Frist, die man einhalten muss, um Widerspruch gegen eine zivilrechtliche Fordeungen einzulegen.

Der Grund ist schlicht und ergreifend, dass es kein Widerspruchsverfahren für zivilrechtliche Forderungen gibt.
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victor
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 14.01.06, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

von mir aus würde sich die Sachlage so darstellen:
RA schickt Honorarrechnung, diese wird beglichen.
Und von nun an habe ich mangels Wissen die Vermutung "vielleicht habe ich zuviel bezahlt".
Und jetzt sollte ich wissen, wie lange ich, falls ich einmal zu dementspr.
Erkenntnissen bzgl. RA Gebührenordnung gelangen sollte, Einspruch gegen die Höhe des Honorars einlegen kann.

Also wie lange kann "torvic"warten???
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torvic
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Anmeldungsdatum: 12.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.01.06, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
habe jetzt die RA Rechnung bezahlt.
Danke Zickenlatein, Victor und H.Herren.
Mache mich also moeglichst schlau btr. RA Gebuehrenordnung und falls da
was nicht stimmen sollte, werde ich Einspruch erheben.
Dabei muss ich ja keine Frist einhalten, also kann ich mir Zeit lassen.
Danke
torvic.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.01.06, 02:18    Titel: Antworten mit Zitat

torvic hat folgendes geschrieben::
Dabei muss ich ja keine Frist einhalten, also kann ich mir Zeit lassen.


Die regelmäßige Verjährungsfrist bzgl. zivilrechtlicher Ansprüche von 3 Jahren sollte man schon im Hinterkopf haben. Winken
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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