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Verfasst am: 14.01.06, 14:01 Titel: Prokura und Handlungsvollmacht
Hallo,
vielleicht kann mir jemand mit folgenden Fragen helfen, die ich zur Lösung Aufgaben (berufliche Schule) benötige und zu denen es in den Schulbüchern z.T. widersprüchliche Aussagen gibt:
Prokura kann vom Kaufmann/Inhaber erteilt werden. Ist folgendes richtig?
AG: Vorstand
GmbH: Gesellschafterversammlung
KG/OHG: Vollhafter, die Geschäftsführenden zusammen/Widerruf durch jeden alleine
Allgemeine Handlungsvollmacht kann von Prokuristen oder den o.g. Personengruppen erteilt werden. Kann dies jeder Vollhafter in einer KG/OHG alleine? Oder ebenfalls nur zusammen?
Folgender Fall aus dem Schulbuch, der leider auch unterschiedlich beantwortet wird:
Erteilung Prokura 1.4.
Rundschreiben an die Geschäftsfreunde 10.4.
(Mitteilung über Prokuraerteilung)
Handelsregistereintrag 20.4.
Ab wann kann der Prokurist nach Außen rechtswirksame Geschäfte tätigen?
Schon ab dem 1.4. oder erst, wenn der Geschäftspartner von der Prokura Kenntns hat, d.h. am 10.4. ?
Wie ist es in diesem Fall, wenn der andere keinen Brief erhält (z.B. neuer Geschäftspartner)? Dann erst mit HR-Eintrag am 20.4.?
Verfasst am: 14.01.06, 19:26 Titel: Re: Prokura und Handlungsvollmacht
Ralphholger hat folgendes geschrieben::
Hallo,
vielleicht kann mir jemand mit folgenden Fragen helfen, die ich zur Lösung Aufgaben (berufliche Schule) benötige und zu denen es in den Schulbüchern z.T. widersprüchliche Aussagen gibt:
Prokura kann vom Kaufmann/Inhaber erteilt werden. Ist folgendes richtig?
AG: Vorstand
Die Aktiengesellschaft erteilt die Prokura, denn der Prokurist ist Prokurist der Aktiengesellschaft und nicht etwa der Prokurist des Vorstandes. Die tatsächliche Erteilungshandlung erfolgt durch den Vorstand im Namen der Aktiengesellschaft, da eine Aktiengesellschaft nicht eigenständig handlungsfähig ist.
Ralphholger hat folgendes geschrieben::
GmbH: Gesellschafterversammlung
Die GmbH erteilt die Prokura, denn der Prokurist ist Prokurist der GmbH und nicht etwa der Geschäftsführer oder der Gesellschafterversammlung. In der Gesellschafterversammlung werden Beschlüsse gefaßt. Daher kann die Gesellschafterversammlung allenfalls (sofern der Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung die Beschlußfassungskompetenz über diesen Beschlußgegenstand gibt) einen Beschluß darüber fassen, wem Prokura erteilt werden soll. Der oder die Geschäftsführer ist/sind an einen solchen Beschluß gebunden. Die tatsächliche Erteilungshandlung erfolgt durch den bzw. die Geschäftsführer im Namen der GmbH, da eine GmbH nicht eigenständig handlungsfähig ist.
Ralphholger hat folgendes geschrieben::
KG/OHG: Vollhafter, die Geschäftsführenden zusammen/Widerruf durch jeden alleine
Zur Situation in der OHG: Die Erteilung der Prokura ist eine Geschäftsführungsmaßnahme. Nach §116 Abs.1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Nach §116 Abs.2 HGB ist zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinaus gehen, ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Die Erteilung der Prokura wird aufgrund der weitreichenden Folgen für die Gesellschaft regelmäßig keine Handlung sein, die zum gewöhnlichen Betrieb gerade desjenigen Handelsgewerbes der Gesellschaft gehört. Daher ist ein entsprechender Beschluß aller Gesellschafter erforderlich. Die Prokura wird von der OHG als solcher erteilt, denn der Prokurist ist Prokurist der OHG ud nicht etwa der Prokurist der Gesellschafter. Die tatsächliche Erteilungshandlung müssen aber die geschäftsführenden Gesellschafter im Namen der OHG vornehmen, da eine OHG nicht eigenständig handlungsfähig ist.
Zur Situation in der KG: Für die KG gilt grundsätzlich wegen der Verweisung in §161 Abs.2 HGB das, was schon für die OHG gesagt wurde. An der Beschlußfassung sind sowohl die Komplementäre (Vollhafter) als auch die Kommanditisten beteiligt. Die Prokura wird von der KG erteilt, denn der Prokurist ist Prokurist der KG und nicht etwa Prokurist der Gesellschafter. Die tatsächliche Erteilungshandlung müssen der bzw. die Komplementäre vornehmen, da eine KG nicht eigenständig handlungsfähig ist.
Ralphholger hat folgendes geschrieben::
Allgemeine Handlungsvollmacht kann von Prokuristen oder den o.g. Personengruppen erteilt werden. Kann dies jeder Vollhafter in einer KG/OHG alleine? Oder ebenfalls nur zusammen?
Darauf weiß ich leider keine Antwort. Im Kommentar stand, daß bezüglich der Gesamthandlungsvollmacht die gleichen Grundsätze wie für die Prokura gelten.
Ralphholger hat folgendes geschrieben::
Folgender Fall aus dem Schulbuch, der leider auch unterschiedlich beantwortet wird:
Erteilung Prokura 1.4.
Rundschreiben an die Geschäftsfreunde 10.4.
(Mitteilung über Prokuraerteilung)
Handelsregistereintrag 20.4.
Ab wann kann der Prokurist nach Außen rechtswirksame Geschäfte tätigen?
Schon ab dem 1.4. oder erst, wenn der Geschäftspartner von der Prokura Kenntns hat, d.h. am 10.4. ?
Die Eintragung der Prokura in das Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung, d.h., auf die Wirksamkeit der Prokura hat die (zwingend vorzunehmende) Eintragung in das Handelsregister keinen Einfluß. Die Prokura wird mit dem Zeitpunkt ihrer Erteilung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kann der Prokurist nach außen rechtsgeschäftlich wirksam handeln. Auch ein Rundschreiben an die Geschäftsfreunde hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Prokura. Hierdurch werden sie lediglich von der Erteilung der Prokura in Kenntnis gesetzt.
Ralphholger hat folgendes geschrieben::
Wie ist es in diesem Fall, wenn der andere keinen Brief erhält (z.B. neuer Geschäftspartner)? Dann erst mit HR-Eintrag am 20.4.?
Nein. Nochmals: Die Eintragung der Prokura in das Handelsregister berührt die Wirksamkeit der Prokura nicht. Die Handelsregistereintragung hat lediglich deklaratorische (also rechtsbekundende, nicht jedoch rechtsbegründende) Wirkung.
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