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Anwalt hat nicht gekündigt und ist nicht zum Termin erschien
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Hannes Sch.
Gast





BeitragVerfasst am: 12.11.04, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr Schaffrath,

ich danke Ihnen für die Antwort.

Zitat:
1. Ihr Borgmann/Haug sagt: "den Mandanten über die Folgen einer Nichtzahlung des Vorschusses zu belehren".

2. Der Anwalt sagt: "Wenn Sie nicht zahlen, erscheine ich nicht zum Termin."

Was sollte (2) denn sonst sein, wenn nicht eine Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung ("...erscheine ich nicht...")?


Das ist richtig, ich erscheine nicht, ist eine Folge. Aber eine andere, wie, ich werde kündigen. D.h. wenn sie dies oder jenes unterlassen,

- werde ich sie degradieren

- werde ich ihnen kündigen

unterscheiden sich erheblich. Ersters führt lediglich zu gewissen Einschnitten, das zweite zur Arbeitslosigkeit.

Zitat:
Aber Sie schrieben ja im Ursprungsposting:
"2. Wenn Sie bis zum xten keinen Vorschuß bringen wird das Mandat gekündigt und niedergelgt "


Da haben wir uns offensichtlich mißverstanden. Es war lediglich als Gegenüberstellung gedacht.

Zitat:
Das ist die Ankündigung einer Kündigung. Mit Fristverletzung ist dann die Kündigung wirksam.


Nicht ganz, denn soweit ich es verstehe handelt es sich bei einer Kündigung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Zitat:
Das *gleiche* zu wiederholen, ist sicher keine Kündigung.


Und nur darauf kommt es an! Damit sich ein RA aus der Haftung befreien kann, muss er rechtzeitg kündigen. Wenn der Rechtsanwalt nicht kündigt, obwohl er einen wichtigen Grund hat, hat er alle Rechte für die Partei wahrzunehmen.

Borgmann Haug, Anwaltshaftung, 3 Auflage, Kapitel III Rd. Nr. 105

Danach sind folgende Dinge wichtig um der Haftung zu entgehen:

Der Grund, Nichtzahlung des Vorschusses

- Belehrung bzw. Abmahnung

- Kündigung

- Prüfung auf Fristwahrende Schritte und Hinweise auf Folgen durch Nichtvertretung

- bei Kündigung zur Unzeit sind fristwahrende Schritte noch vorzunehmen

Dabei stellt sich natürlich die Frage ob dies alles noch aktueller Rechtsprechung entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Hanens
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.11.04, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Den von Herrn Hofferbert in diesem Beitrag
=> http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=6299
angegebenen Link haben Sie schon gelesen? Das sollte ein aktueller Stand sein.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Hannes Sch.
Gast





BeitragVerfasst am: 13.11.04, 16:22    Titel: Danke für den Hinweis. Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr. Schaffrath,

ich danke für den Hinweis. Das in der Pdf dargestellte entspricht in etwa Borgmann / Haug. Allerdings bezieht sich Borgmann Haug mehr auf die Haftung. Auch in v.g. Pdf wird klar auf die Mahnung hingewiesen und dass Nichtzahlung ein wichtiger Grund zu kündigen wäre. Nur steht dort nichts, wie die Kündigung auszusehen hat.

In Borgmann Haug steht bzgl. der Kündigung, dass sie als empfangsbedürftige Willenserklärung ausdrücklich zu erfolgen hat. Formloses Schreiben genügt. Voraussetzung ist natürlich, dass der RA vor Niederlegung den Verfahrensstand prüft erforderlichenfalls fristwahrende Maßnahmen vornimmt.

Würden alle Anwälte so arbeiten, wie in Borgmann Haug und der Pdf beschrieben, gäbe es sehr wenig Probleme.

Mit freundlichen Grüßen


Jürgen Kreuter
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