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Verfasst am: 17.01.06, 08:13 Titel: Österreich: "Kompetente" Personen kennen die Geset
Gestern rief mich eine verzweifelte Reisebüro-Geschädigte an und schilderte mir ihren Fall (Unterlassung der richtigen Information bzgl. Einreisedokumente nach Dubai bei einer Lastminute Buchung am Abflugtag --> im Pass ein israelischer Sichtvermerk --> Abweisung beim Check In durch transportierende Fluggesellschaft --> Stornogebühren).
Das Reisebüro - der Reiseveranstalter - hatten falsch über die Einreisebestimmungen informiert.
Gemäß der Verordnung des BuMi für wirtschaftliche Angelegenheiten - Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (V BGBI 401/1998) § 3 Abs 1
...Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über...
1. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedsstaates, in dem die Reise angeboten wird...
.. zu informieren
Weder die Konsumentenschutzvertretung der Arbeiterkammer in Wien noch ein vom Kunden kontaktierter Rechtsanwalt noch andere in Wien befragte Reisebüros kannten diese Bestimmungen und informierten die Kundin dahin gehend, dass jeder für sich selbst bzgl. Einreisebestimmungen zuständig sei und nicht das Reisebüro.
Das ist wieder ein Beweis, dass richtige Information nichts mit staatlich verliehener Befähigung zur Beratung oder Einrichtungen zur Beratung von Konsumenten zu tun hat, sondern einfach mit Kennis der Materie.
Ich wollte doch ja meine unerlaubte Rechtsberatung im vorigen Beitrag manierlich ändern, aber der Beitrag ist schon gesperrt...
Gruß
Peter
Zuletzt bearbeitet von mosaik am 18.01.06, 08:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 17.01.06, 22:50 Titel:
Hallo Peter,
wie würde es sich bei diesem Beispiel bei Onlinebuchungen handeln.
I.d.R. wird zwar pauschal auf die möglichen Einreisebestimmungen hingewiesen, diese werden jedoch so gut wie nie zum Zeitpunkt der Buchung dargestellt.
auch Internetanbieter müssen sich an die EU-Informationspflichten halten. Entweder sie weisen auf die notwendigen Einreise-, Visa- und Impfbestimmungen oder sie verweisen den Kunden an die Botschaft oder sie verstoßen gegen diese Verordnung.
Im letzteren Fall haftet auch ein Online-Anbieter für Schaden. Im E-Commerce-Gesetz steht sogar, dass dem Kunden online zwingend in einer geeigneten alle relevanten Informationen nachweislich zur Kenntnis zu bringen sind.
Kann also ein Onlineanbieter nicht nachweisen, auf die Einreisebestimmungen vor Buchungsabschluss hingewiesen zu haben, muss er sich einen sich daraus ergebenden Schaden anrechnen lassen.
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