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möchte bitte klären, ob es zutrift, dass die Rechtsanwälte verpflichtet sind nach der gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen (also ihr Honorar danach berechnen müssen) oder ob sie das selbst bestimmen können.
Ich meine hier insbesondere die Tätingkeit im gerichtlichen Verfahren (keine Beratungstätigkeit!) bei denen der Streitwert relevant ist.
Meines Wissens nach , besteht keine Verpflichtung zumal viele Rechtsanwälte ihre Dienste teilw. zu Dumping-Preisen anbieten.
Oder gibt es hier einen Unterschied zwieschen den einzelnen Tätigkeiten der Rechtsanwälte ??
Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als die der gesetzlichen Gebühren ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts zulässig. In allen anderen Fällen wäre so eine niedrigere Vergütungsvereinbarung standeswidrig. (§ 49 b I BRAO).
Ein Verstoß dagegen hätte allerdings auch "nur" standesrechtliche Konsequenzen, zivilrechtliche nicht.
Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als die der gesetzlichen Gebühren ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts zulässig. In allen anderen Fällen wäre so eine niedrigere Vergütungsvereinbarung standeswidrig. (§ 49 b I BRAO).
Ein Verstoß dagegen hätte allerdings auch "nur" standesrechtliche Konsequenzen, zivilrechtliche nicht.
Stimmt zu 100 Prozent. Wirtschaftsolitisch gesehen handelt es sich bei der Tarifpflicht um eine Art Monopol, welches auf der anderen Seite durch das Rechtsberatungsgesetz noch vertieft wird. Mit Schaudern nehme ich zur Kennntnis, dass nicht einmal in der wirtschaftsliberalen FDP eine Strömung sichtbar wird, diesem überreguliertem Sachverhalt, der dieser Partei doch ein schmerzender Dorn im Auge sein sollte, abzuhelfen.
Ob es an den Anwälten, welche sich an den Fettöpfen von "Staats- und Parteiführung" laben, liegt?
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