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Haftung des Abmahnanwaltes nach Verbot (§ 678 BGB)

 
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 18:10    Titel: Haftung des Abmahnanwaltes nach Verbot (§ 678 BGB) Antworten mit Zitat

Sachverhalt:

G. sei ein Firmeninhaber, der dem A. nach Eingang einer Abmahnung voller grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Falschbehauptungen untersagt hat, ihn weiter abzumahnen. Der Eingang der einseitigen Willenserklärung des G. beim A. ist beweisbar.

A. mahnt dennoch böswillig weiter ab und greift so zumindest störend in das Recht des G. an seinem Gewerbebtrieb ein. Die "Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn" liegt also vor.
A. scheitert mit seinen Anträgen auf einstweilige Verfügungen.

Fragen:
Wie weit kann G. bezüglich des Ersatzes der Schäden/Aufwendungen und auch gesundheitlicher Folgen ("Arbeitsausfall nach schlafloser Nacht") gehen? Der Schadensersatz soll sich auf §678 i.V. mit §823 BGB stützen.

Gibt es weitere Anspruchsgrundlagen? Kommt eine Analogie zu §6 Haftpflichtgesetz in Frage?

selbstdenker
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ich versteh´nicht wirklich, was das mit GoA zu tun haben soll! Wird da jemand schlau draus?
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

In der Tat kommt man hier mit der GoA nicht weiter.

Taugliche Anspruchsgrundlage könnte § 823 Abs. 1 BGB sein, wobei die Verletzung eines sonstigen Rechts behauptet werden kann. Der ausgeübte Gewerbebetrieb gilt in der Rechtsprechung ja als sonstiges Recht.

Da sollte selbstdenker aber einen guten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen.
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

asphaltsurfer hat folgendes geschrieben::
Ich versteh´nicht wirklich, was das mit GoA zu tun haben soll! Wird da jemand schlau draus?


Nun. Die Abmahnung stützt sich doch auf § 677 BGB, besonders der Kostenanspruch auf §683 BGB und die Haftungsbegrenzung auf §680 BGB...

Wenn G. keine Lust hat sich eines Prozessrisikos auszusetzen weil womöglich ein Gericht nicht Böswilligkeit, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erkennen will, dann dürfte dem G. doch im hier angenommenen Fall §678 BGB sehr helfen, weil die Beschränkung auf die Voraussetzung "grob fahrlässig oder Vorsatz" aufgehoben wird. Oder etwa nicht?

selbstdenker
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asphaltsurfer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, ich meine immernoch, dass diese Abmahnungsgeschichte kein fremdes Geschäft ist, was die GoA aber nunmal verlangt.
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 19:33    Titel: Antworten mit Zitat

§ 823 Abs. 1 verlangt Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Von Böswilligkeit oder grober Fahrlässigkeit ist dort keine Rede (allerdings im o.a. Sachverhalt!?).

Wenn G. keine Lust hat, sich eines Prozessrisikos auszusetzen, dann kann er auch nichts ausrichten.
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::

Da sollte selbstdenker aber einen guten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen.


Diese imaginäre Entscheidung überlässt er dem imaginären G.

Trotzdem: Danke! (Auch für den Hinweis auf §823)

Frage: Wäre denn Ersatz für Arbeitsausfall infolge Arbeitunfähigkeit nach durchwachter Nacht denkbar? Immerhin ist G. einfacher Bürger und hat, da er kein erfahrener Gerichtshansel ist und in Rechtsdingen folglich wenig Erfahrung hat, einen kleinen Schock bekommen, bevor er erkannte, dass die Abmahnungen jeglicher Grundlage entbehrten und er sich nicht besonders vor der Übermacht des sich selbst vertretenden Anwaltes sorgen muss. Aber im völlig übermüdeten Zustand kann er auch als 'Unternehmer' nicht arbeiten, ohne Kunden oder Auftraggeber zu verlieren.

selbstdenker
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

selbstdenker hat folgendes geschrieben::
Frage: Wäre denn Ersatz für Arbeitsausfall infolge Arbeitunfähigkeit nach durchwachter Nacht denkbar?


Hm. Und nicht zu vergessen den zusätzlichen Zeit- und Geldaufwand, den man hatte, um morgens eine zweite Tasse Kaffee zuzubereiten und zu trinken, weil man wegen der durchwachten Nacht sonst nicht aus den Puschen gekommen wäre. Auf den Arm nehmen
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Hm. Und nicht zu vergessen den zusätzlichen Zeit- und Geldaufwand, den man hatte, um morgens eine zweite Tasse Kaffee zuzubereiten und zu trinken, weil man wegen der durchwachten Nacht sonst nicht aus den Puschen gekommen wäre. Auf den Arm nehmen


Da bräuchte G. dann aber einen Anwalt, der sich geehrt fühlt, wenn man ihn fragt, was er davon hält, dass man ihn als einen "Hacker des Rechtssystems" bezeichnet, der Schwachstellen im System und die Inkompetenz der handelnden Personen - hier also der Markenbeamten und der Richter - nutzt.

Da ist nämlich ein logisches Problem: Die zweite Tasse Kaffee würde im Gegensatz zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit am nächsten Morgen stehen (es sei denn, die hat nicht geholfen und er ist, trotz Dosierung bis knapp unter die Herzinfarktgrenze, nicht aus den Puschen gekommen!) Der Richter müsste jedenfalls dem Anwalt schon sehr viel Gelegenheit geben seine Inkompetenz zu nutzen. Unglaublich viel sogar.

Einen solchen Anwalt zu beauftragen stellt aber an sich schon ein Prozeßrisiko dar. Der Richter könnte sich allein dadurch pikiert fühlen und man hätte bei aller versuchter Neutralität des Richters das Problem, dass dieser das Interview gelesen und nicht vergessen hat. Ergo: Ein Anwalt, der sich selbst derart öffentlich beschädigt, ist kein guter Anwalt. Zu einem guten Anwalt wurde dem G. aber geraten....

selbstdenker


Zuletzt bearbeitet von selbstdenker am 19.01.06, 21:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

selbstdenker hat folgendes geschrieben::
dann dürfte dem G. doch im hier angenommenen Fall §678 BGB sehr helfen, weil die Beschränkung auf die Voraussetzung "grob fahrlässig oder Vorsatz" aufgehoben wird. Oder etwa nicht?


Nette Theorie, aber ich denke nicht, daß das Nervenkostüm des G unter "Schaden aus Geschäftsführung" fällt. Selbst wenn man hier einen Anspruch des G behaupten wollte (Rembrandt hat ja schon den Weg aufgezeigt), wäre dieser IMO jedenfalls nicht aus §678 BGB gegeben.

Im übrigen ist das deutsche Recht AFAIK ziemlich wenig entgegenkommend bei solchen Schäden aus "seelischen Grausamkeiten" - zumindest solange G dazu keine ärztliche Bestätigung einholen kann. Überspitzt gesagt: ein "der X hat mich auf meinem Fahrrad als "Affe auf dem Schleifstein" beleidigt, jetzt habe ich ein Trauma und kann kein Rad mehr fahren, ich klage daher auf Taxikosten für die nächsten 30 Jahre" gibt es nicht. Winken
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Querulieren geht über studieren...

Man lernt dieses Unterforum wirklich hassen, wenn man es zu lange liest...
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::

Man lernt dieses Unterforum wirklich hassen, wenn man es zu lange liest...


Ich wüsste nicht das irgendjemand, von wem auch immer, dazu gezwungen wird, dieses Unterforum zu lesen.

- Im Gegensatz zu dem armen imaginären G., der sich die sinnfreien und zum alleinigen Zwecke der Störung durch den imaginären Anwalt A. verfassten imaginären Schreibsel mit angemessener Aufmerksamkeit antun musste.

Ähnlichkeiten zu tatsächlichen Begebenheiten sind natürlich möglich. Rechtlich auch Sehr glücklich

selbstdenker
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Wintermute*
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

asphaltsurfer hat folgendes geschrieben::
Nein, ich meine immernoch, dass diese Abmahnungsgeschichte kein fremdes Geschäft ist, was die GoA aber nunmal verlangt.


Ich habe diesen Thread gerade ehrlich gesagt nur überflogen und bin auch alles andere als ein Abmahn-Spezialist, aber soweit ich weiß, haben Abmahnungen durchaus etwas mit GoA zu tun.

Wenn diese Rechtsprechung inzwischen nicht schon überholt ist, entsteht die Kostentragungspflicht des Abgemahnten nach Ansicht des BGH nämlich nicht nur aus Schadensersatzansprüchen, sondern eben auch aus der GoA. Begründung: Eine Abmahnung liegt im Interesse des Abgemahnten, da die Kosten dafür geringer sind, als die eines Gerichtsverfahrens, das dem Abgemahnten ansonsten blühen würde.
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