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umwelt
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.01.06, 18:28    Titel: Freizeit organisieren Antworten mit Zitat

Hallo,

ich möchte eine Gruppenfreizeit organisieren - quasi als kleiner Nebenverdienst.

ich habe einen gewerbeschein und bin kleinunternehmen nach §19 UstG.

was muss ich beachten wenn ich die freizeit organisiere damit alles ordentlich abläuft? (versicherung verpflichtend? was aonst beachten?)

gruss:

kilian
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 18.01.06, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Um was für einen Gewerbeschein handelt es sich denn ?
Als Handwerker mit angemeldetem Gewerbe dürfen Sie nicht unbedingt "nebenbei" Reisen verkaufen.

Mit das Wichtigste ist ein Reisepreissicherungsschein gem. BGB § 651 k.
Ohne diesen Schein dürfen Sie z.B. vor Reisebeginn keine Anzahlungen oder gar den gesamten Reisepreis kassieren.
Zur Ausgabe dieses Scheines gibt es verschiedene Versicherer auf dem Markt, Sie müssen sich aber jetzt schon auf eine ausgedehnte Bonitätsprüfung einstellen.

Darüber hinaus sind selbstverständlich auch noch andere Versicherungen (Haftpflicht etc.) empfehlenswert bzw. erforderlich. Ihre lokale IHK informiert Sie bestimmt darüber.

Gruss

report
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mosaik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne den so genannten Sicherungsschein, den man nur bekommt, wenn man eine Insolvenzversicherung nachweisen kann, darf man - um es ganz klar auszudrücken - Geld vom Kunden erst nach erbrachter Leistung verlangen. Sprich, wenn die Gruppe wieder heimgekehrt ist.

Bis dahin wird man alles vorfinanzieren müssen.

Dann müssen die so genannten Informationspflichten gemäß EU erfüllt werden.

Darüber hinaus haftet man im Sinne eines Fachmanns nach BGB und kann sich nicht ausreden, dass man das nebenberuflich betreibt...

Gruß
Peter
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umwelt
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

dankeschön für die antworten!

ich woltle nun ein paar dinge nochmal durchchecken:

- die freizeit ist tendenziell eher privat, allerdings könnten finanzielle mittel übrigbleiben die ich - angesichts der organisationsarbeit - gerne behalten würde Smilie
- ist es möglich, die haftung komplett abzulehnen und die teilnehmer "auf eigene gefahr" teilnehmen zu lassen?

ich habe einen gewerbeschein als internetdienstleister Ustg §19, kleinunternehmen.
welche erweiterung bräuchte ich für die durchführung benannter freizeit?

gruss:

kilian
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wer im eigenen Namen und Rechnung mehrere Reiseleistungen zu einem Preis anbietet, ist Reiseveranstalter.

Dauert die Reiseveranstaltung länger als 24 Stunden und/oder ist mindestens eine Nächtigung dabei und/oder kostet sie mehr als € 75.--, so muss eine Insolvenzschutzversicherung vorliegen.

Selbst der Vorbehalt "auf eigene Gefahr" entbindet - auch eine Privatperson - nicht von allfälligen Haftungsansprüchen!

Außerdem wird wohl kaum ein Fremder eine Pauschalreise buchen, die man mit dem Zusatz "auf eigene Gefahr" ausschreibt. Zudem könnte man darin eine unerlaubte Klausel sehen bzw. eine "nicht zu erwartende, überraschende Schlechterstellung des Konsumenten" - also alles auf sehr sehr wackeligen Beinchen gedacht...

Den Begriff Unternehmer in Freizeit kennt der Gesetzgeber nicht. Entweder man ist Unternehmen oder nicht. Wann man dann letztendlich die Arbeit macht, ist nicht relevant.

Für das Anbieten von Reisen braucht man eine Gewerbeberechtigung für das Betreiben eines Reiseveranstalters und Reisebüros.

Gruß
Peter
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umwelt
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

das mit der insolvenzversicherung ist dann wohl klar... ist glaub auch nicht sonderlich teuer.

wenn ich unregelmässig reisen anbiete (also < 2x im jahr) muss ich dann auch reiseveranstalter sein? dat wäre ja ganz schön heftig...

gruss:

kilian
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
... ist glaub auch nicht sonderlich teuer.


Kommt darauf an, ob Sie einen Versicherer finden, der Ihnen max. 50 Scheine pro Jahr ausgibt. Bei diesen Zahlen zucken die meisten erst gar nicht.

Reiseveranstalter "muss" man nicht sein, man ist es automatisch, wenn man 2 oder mehrere Leistungen zu einem Paket mit einem Gesamtpreis geschnürt anbietet.

Wie Peter bereits richtig schrieb, ist eine Gewerbeanmeldung/-erweiterung zwingend erforderlich.

Gruss

report
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ein paar Anmerkungen:

Zur Insolvenzsicherungspflicht:
§651k Abs. 6 BGB bestimmt eine Reihe von Ausnahmen:

§651k Abs. 6 BGB hat folgendes geschrieben::
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.


Die Insolvenzabsicherung ist in aller Regel ziemlich teuer, denn den minimalen Kosten für den einzelnen Sicherungsschein stehen bei den meisten Anbietern saftige Sicherheitshinterlegungen gegenüber.

Zur Gewerbeanmeldung:
Die Tätigkeit als Reiseveranstalter unterliegt in Deutschland keinen Beschränkungen; ob eine Gewerbeanmeldung nötig ist, bestimmt sich also wie bei jeder anderen Tätigkeit auch nach steuerrechtlichen Kriterien: Ist die Tätigkeit auf Regelmäßigkeit ausgelegt und wird sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben?

Was das im konkreten Fall bedeutet, kann hier im Forum nicht beantwortet werden; man kann aber einfach beim Finanzamt nachfragen.

Zuletzt:
Von alledem ist, wie richtig gesagt wurde, die Haftung als Reiseveranstalter völlig unabhängig! Diese besteht auch, wenn man als Privatperson für Privatpersonen eine Reise organisiert.

Fazit:
Wer als Nicht-Touristiker "mal so nebenbei" eine Reise veranstalten will, sollte dabei wissen, dass er unkalkulierbare Risiken eingeht. Ohne eingehende fachliche Beratung würde ich die Finger davon lassen.

Alternative:
Mit Profis zusammenarbeiten. Gute Reisebüros und (insbesondere die kleineren, spezialisierten) Reiseveranstalter sind für solche Projekte durchaus ansprechbar.
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 23.01.06, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nils-Christian Engel hat folgendes geschrieben::
Zur Gewerbeanmeldung:
Die Tätigkeit als Reiseveranstalter unterliegt in Deutschland keinen Beschränkungen; ob eine Gewerbeanmeldung nötig ist, bestimmt sich also wie bei jeder anderen Tätigkeit auch nach steuerrechtlichen Kriterien: Ist die Tätigkeit auf Regelmäßigkeit ausgelegt und wird sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben?


Als Reiseveranstalter mag sein, dass man gar keine Gewerbeberechtigung benötigt (ich glaub's zwar nicht...), aber als Reisevermittler/anbieter auf jeden Fall.

Und wenn ich die Reise selbst zusammen stelle und dann dem Endkunden anbiete, bin ich wohl Reiservermittler/anbieter.

Gruß
Peter
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 24.01.06, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ob einer im konkreten Fall vermittelt oder veranstaltet, ist in der Tat nicht immer so eindeutig zu sagen - danke für den Hinweis auf dieses wichtige Problem, daran sollte man immer mal wieder erinnern! Das Kriterium wurde ja auch schon genannt:

mosaik hat folgendes geschrieben::
Wer im eigenen Namen und Rechnung mehrere Reiseleistungen zu einem Preis anbietet, ist Reiseveranstalter.


Präzisierung zum Thema "Genehmigungen": Die Tätigkeit sowohl des Reisebüros als auch des Reiseveranstalters unterliegt in Deutschland (anders in Österreich!) keinen besonderen Zugangsbeschränkungen. Für die Veranstaltung von Busreisen und für bestimmte Agenturtätigkeiten (IATA, DB etc.) sieht das natürlich anders aus.
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