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Folgender fiktiver Fall:
Ein Dienstleister (Gebäudereinigung) hat einer Wohnungsgesellschaft ein Angebot über Glasreinigungsarbeiten gemacht. Die Wohnungsgesellschaft hat den Dienstleister daraufhin geantwortet, daß ihrerseits Reinigungsarbeiten stets öffentlich ausgeschrieben werden.
Nun hat der Dienstleister aber mit anderen Wohnungsgesellschaften bereits seit Jahren Reinigungsverträge abgeschlossen, ohne daß diese vorher öffentlich ausgeschrieben waren.
Meine Frage: welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Aufträge ausgeschrieben werden? Gibt es hierfür gesetzliche Regelungen oder kann jede Behörde, öffentl. Einrichtung usw. selbst entscheiden, ob sie Aufträge ausschreibt oder ohne Ausschreibung vergibt?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.01.06, 17:17 Titel:
Da fehlen mir ein paar - fiktive - Informationen:
1.) Handelt es sich bei der Wohnungsgesellschaft um ein Unternehmen der öffentlichen Hand? Dann sind Aufträge ab einem gewissen Volumen zwingend auszuschreiben.
2.) Handelt es sich um eine Genossenschaft? Dann könnte eine Ausschreibungspflicht in der Satzung der Genossenschaft enthalten sein oder auf entsprechenden Beschlüssen beruhen.
3.) Handelt es sich um eine private Wohnungsgesellschaft, besteht keine Verpflichtung zur Ausschreibung.
Wenn Sie Ihren Beitrag entsprechend ergänzen, wäre eine konkretere Antwort möglich.
Einen guten Überblick über die sog. "öffentlichen Ausschreibungen" (wenn Sie diese tatsächlich meinen), finden Sie hier:
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