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Verfasst am: 21.01.06, 13:34 Titel: Auflösung einer GmbH - Steuerrückzahlung?
hallo!,
zuerst einmal herzlichen dank vorab für alle ernstgemeinten antworten!
nun zur fragestellung:
seit knapp zwei jahren haben mein gesellschafter und ich eine gmbh gegründet, die
immer noch nicht wirtschaftlich arbeitet. demnach haben wir mehr kapital monatlich
privat hinzugesteuert (inkl. einlage) als bisher monatlich als gewinn übriggeblieben
ist...
wir erhielten also nach jeder ust.voranmeldung einen geldbetrag vom fa zurück.
> muß dieser betrag (in der summe der letzten 2 jahre) bei einer auflösung der gmbh wieder an die finanzbehörde erstattet werden?
> muß die gestundete gewerbesteuer ebenfalls noch gezahlt werden?
was ist bei einer auflösung der gmbh zu beachten - insolvent ist die gmbh (eigentlich)
schon, da eine wirtschaftlichkeit bis heute nicht gegeben ist und die gesellschafter
die liquidität aus eigenkapital sichergestellt haben, da eine finanzierung über eine bank
nicht gewollt war.
wir haben zwar einen adäquaten finanzberater, doch mehrere meinungen zu diesem thema erscheinen uns als besonders wichtig!
Folgendes habe ich im Internet gefunden, vielleicht ist es hilfreich:
Zitat:
Wichtiges BGH-Urteil zur Überschuldung
Bei Überschuldung einer GmbH ist der Geschäftsführer verpflichtet, binnen einer dreiwöchigen Frist einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er seine persönliche Haftung für Schulden der Gesellschaft vermeiden will. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, wann eine finanziell angeschlagene GmbH überschuldet ist.
Bei der Beurteilung reicht die in einer Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung der GmbH bei der Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft allein nicht aus. Die Bilanz hat nach Auffassung der Karlsruher Richter allenfalls indizielle Bedeutung und ist lediglich Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen des wahren Wertes der Gesellschaft. Eine Überschuldung der GmbH liegt danach grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose).
Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Insolvenzreife einer GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht allein aus dem Ergebnis der Jahresbilanz zu beurteilen.
> muß dieser betrag (in der summe der letzten 2 jahre) bei einer auflösung der gmbh wieder an die finanzbehörde erstattet werden?
Wenn die Verbindlichkeiten ggü. den Lieferanten nicht mehr bestehen: Nein. Erst wenn im Rahmen einer Insovenz Lieferantenverbindlichkeiten nicht mehr gezahlt werden, muß die gezogene VoSt zurückgezahlt werden. Das ist dann aber auch schon wurscht, falls nicht eine Haftung der GF in Frage kommt. Das läßt sich hier aber nicht beurteilen.
Zitat:
> muß die gestundete gewerbesteuer ebenfalls noch gezahlt werden?
Welche gestundete Gewerbesteuer? Die GewSt ist vornehmlich eine Gewinnsteuer. Ohne Gewinn keine GewSt.
Zitat:
wir haben zwar einen adäquaten finanzberater,
Viel wichtiger wäre ein adäquater Rechtsberater. Offensichtlich befinden Sie sich bereits im Stadium der Insolvenzverschleppung. Dass die Verluste durch die Gesellschafter ausgeglichen wurden, ändert daran grds. erstmal nichts. Daher sollten Sie sich dringend mal an einen Anwalt wenden.
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